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Beschluss

2 Wx 170/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notar, der an einer Veränderung des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat, kann nach § 40 Abs. 2 GmbHG zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste verpflichtet und mit Zwangsgeld gemäß § 14 HGB i.V.m. §§ 388 ff. FamFG belangt werden. • Bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge mehrerer Veränderungen sind für jede Veränderung gesonderte Gesellschafterlisten einzureichen; eine Zwischenliste kann erforderlich sein, um die lückenlose Entwicklung der Anteile nachvollziehbar zu machen. • Die Androhung eines Zwangsgeldes kann formgerecht als Verfügung des Rechtspflegers ergehen; ein Erörterungstermin nach § 390 Abs.1 FamFG kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein, wenn die Rechtslage schriftlich geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld gegen Notar wegen unterlassener Zwischen-Gesellschafterliste (§ 40 Abs.2 GmbHG) • Ein Notar, der an einer Veränderung des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat, kann nach § 40 Abs. 2 GmbHG zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste verpflichtet und mit Zwangsgeld gemäß § 14 HGB i.V.m. §§ 388 ff. FamFG belangt werden. • Bei unmittelbarer zeitlicher Abfolge mehrerer Veränderungen sind für jede Veränderung gesonderte Gesellschafterlisten einzureichen; eine Zwischenliste kann erforderlich sein, um die lückenlose Entwicklung der Anteile nachvollziehbar zu machen. • Die Androhung eines Zwangsgeldes kann formgerecht als Verfügung des Rechtspflegers ergehen; ein Erörterungstermin nach § 390 Abs.1 FamFG kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein, wenn die Rechtslage schriftlich geklärt ist. Die eingetragene Gesellschaft änderte am 26.03.2013 die Beteiligungsverhältnisse: Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters wurde geteilt und die entstandenen Anteile an Dritte abgetreten. Der mitwirkende Notar (Beteiligter zu 2) reichte eine Gesellschafterliste ein, die nur den Endstand nach allen Rechtsgeschäften auswies. Das Registergericht forderte daraufhin die Vorlage einer Zwischenliste, die den Zustand nach der Teilung und vor der Abtretung darstellt. Der Notar verweigerte dies mit der Begründung, Teilung und Abtretung seien zugleich wirksam geworden, sodass es keinen Zwischenzustand gebe. Das Amtsgericht drohte und setzte ein Zwangsgeld von 1.000 € fest; die Beschwerde des Notars wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. • Statthafte Beschwerde und formgerechte Verfahrensführung: Die Beschwerde war zulässig; die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfs. • Zwangsgeldandrohung formgerecht: Die Androhung des Zwangsgeldes konnte in einer Verfügung des Rechtspflegers erfolgen; eine mündliche Verhandlung nach §390 Abs.1 FamFG war angesichts der ausschließlich streitigen Rechtsfrage entbehrlich. • Pflicht zur Einreichung von Zwischenlisten nach § 40 Abs.2 GmbHG: Zweck der Gesellschafterliste ist neben dem aktuellen Bestandsnachweis vor allem die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Entwicklung einzelner Geschäftsanteile. Bei aufeinanderfolgenden Veränderungen ist jeweils eine geänderte Liste erforderlich; die vom Notar vorgelegte Endliste genügte nicht, weil aus ihr nicht zweifelsfrei hervorging, wie die aktuellen Anteile entstanden sind. • Logischer Zwischenzustand ausreichend: Auch wenn Teilung und Abtretung in einer Urkunde beurkundet sind, besteht gedanklich ein Zwischenzustand, in dem die geteilten Anteile bestanden; daher war eine Zwischenliste nicht zu Unrecht verlangt. • Zwangsgeld gegen Notar zulässig: § 40 Abs.2 GmbHG begründet eine eigene Amtspflicht des Notars zur Erstellung und Einreichung der Liste. Der Notar ist damit Adressat eines Zwangsgeldverfahrens, um die Erfüllung dieser unabhängigen Pflicht durchzusetzen. Die gesetzliche Regelung und die obergerichtliche Rechtsprechung lassen die Anwendung der Zwangsgeldmittel zu. • Angemessenheit der Zwangsmittel: Das festgesetzte Zwangsgeld von 1.000 € liegt innerhalb des durch § 14 HGB gesetzten Rahmens und ist angesichts der Bedeutung und des ersten Einschreitens verhältnismäßig. Die Beschwerde des Notars gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € wird zurückgewiesen. Das Registergericht durfte die Vorlage einer Zwischen-Gesellschafterliste verlangen, da die eingereichte Endliste nicht lückenlos ausweist, wie die aktuellen Anteile entstanden sind. Der Notar ist nach § 40 Abs.2 GmbHG zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste verpflichtet und damit richtiger Adressat eines Zwangsgeldverfahrens nach § 14 HGB i.V.m. §§ 388 ff. FamFG. Die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes waren form- und materiell gerechtfertigt; die Höhe von 1.000 € ist angemessen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.