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Beschluss

11 Wx 7/13

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 07. November 2012 - UR III 11/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziff. 4 hat den Beteiligten Ziff. 1-3 ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligte Ziff. 1 ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten Ziff. 2 und 3. Die Beteiligte Ziff. 2, deren Familiennamen „von P.“ ist, hat die deutsche Staatsangehörigkeit, der Beteiligte Ziff. 3, dessen Familienname „S.“ ist, hat die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Betroffene hat die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 haben gegenüber dem Stadtjugendamt B. am 23.07.2012 eine Sorgeerklärung abgegeben, unter dem 09.08.2012 haben sie gegenüber dem Standesamt B. zur nachträglichen Bestimmung des Familiennamens eines Kindes erklärt, dass sie für die Namensführung des Kindes amerikanisches Recht bestimmen. 2 Sie haben am 13.08.2012 gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Kind nach amerikanischem Recht die Vornamen „Grace Maria von P.“ und den Familiennamen des Vaters „S.“ erhalten solle. Nach amerikanischem Recht sei es möglich, dass das Kind als weiteren Vornamen den Familiennamen der Mutter erhalte. 3 Das Standesamt B. hat die Angelegenheit nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht B. mit der Bitte vorgelegt zu entscheiden, ob der Familienname der Kindesmutter „von P.“ als dritter Vorname für das Kind „Grace Maria S.“ eingetragen werden könne. Für die Vornamenswahl komme deutsches Recht zur Anwendung, der Familienname „von P.“ mit dem Zusatz „von“ sei ein eindeutiger Familienname und könne unter keinen Umständen auch als Vorname identifiziert werden. 4 Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 haben eine Auskunft des Generalkonsulats der Vereinigten Staaten vom 03.06.2012 vorgelegt, wonach die Namensgebung in den Vereinigten Staaten keiner festen Bestimmung unterliege und deshalb alle Namen und alle Schreibweisen, die die Eltern wünschten, für die Geburtenregistrierung und für den U.S. Reisepass beim amerikanischen Generalkonsulat anerkannt würden. Nach amerikanischem Recht könne ein unehelich geborenes Kind auf schriftlichen Antrag der Eltern den Nachnamen des Vaters erhalten, die Namen der Eltern als Doppelnachnamen oder den Mädchennamen der Mutter führen. 5 Sie haben geltend gemacht, dass in der amerikanischen Familie des Vaters seit mehreren Jahrhunderten die Tradition bestehe, dass die Töchter den Familiennamen ihrer Mutter als Mittelnamen erhielten. Ihnen sei wichtig, für ihre Tochter die Verbundenheit mit der deutschen Familie ihrer Mutter zu stärken, der Name diene der Anerkennung und Ehrung der Familie der Mutter und gefährde weder das Wohl des Kindes noch verletze er Sitte und Ordnung. 6 Das Amtsgericht B. hat mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 07.11.2012 das Standesamt B. angewiesen, in dem Personenstandsregister für das am 27.07.2012 geborene Kind Grace Maria S. den 3. Vornamen „von P.“ einzutragen. Unter Orientierung an den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 „Lütke“) entwickelten Grundsätzen werde eine Gefährdung des Kindeswohles durch diese Namenswahl verneint. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4. Der Familienname „von P.“ sei in keiner Weise geeignet, als Vorname erkannt zu werden oder in den Möglichkeitsbereich der Vornamen eingestuft zu werden. Deshalb seien hier die vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien nicht erfüllt. 8 Die Beteiligte Ziff. 5 hat sich der Begründung der Beteiligten Ziff. 4 angeschlossen. 9 Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 sind der Beschwerde entgegen getreten und haben weiter darauf hingewiesen, dass der amerikanische Pass und die amerikanische „Consular Report of Birth Abroad“ den vollen Namen der Tochter, nämlich „Grace Maria von P. S.“ beinhalte. 10 In der vorgelegten Kopie des Passes der Beteiligten Ziff.1 ist unter „Surname“ S. eingetragen, unter „Given Names“ Grace Maria von P.. In dem „Consular Report of Birth Abroad“ wird der gesamte Name „Grace Maria von P. S.“ ohne Unterscheidung zwischen Vor- und Nachnamen aufgeführt. II. 11 Die Beschwerde ist gem. §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 2, 53 PStG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht B. das Standesamt angewiesen, im Geburtenregister als dritten Vornamen für die Beteiligte Ziff. 1 den Familiennamen der Mutter „von P.“ einzutragen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 12 1. Da die Beteiligte Ziff. 1 die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit inne hat, ist auf die Vornamensgebung gem. Art. 10 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Eltern, haben zwar gegenüber dem Standesamt gem. § 1617 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB für die Bestimmung der Namensführung amerikanisches Recht angegeben. Diese Erklärung kann sich jedoch nur auf die Bestimmung des Geburtsnamens beziehen, für die Vornamensgebung ist eine Rechtswahl nicht möglich und verbleibt es nach herrschender Meinung bei der Maßgeblichkeit des Personalstatuts, hier also des deutschen Rechts (vgl. Birk in Münchener Komm. BGB 5. Aufl. 2010, Art. 10 EGBGB Rn. 108; Palandt-Thorn, BGB, 72. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 23). 13 2. Im deutschen Recht gibt es keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vornamensgebung. Die maßgeblichen Grundsätze sind deshalb durch die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs - ausgebildet worden. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319]. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvorderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in dieser Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage. Das mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst, steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen. Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.). 15 Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, droht durch die gewünschte Vornamensgebung hier eine Kindeswohlgefährdung nicht. 16 Bereits nach den mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholten Grundsätzen der Vornamenswahl, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, wäre die streitige Vornamenswahl zulässig. Nach diesen Grundsätzen widersprach es der Ordnungsfunktion des Namens, einen Familiennamen als Vornamen zu wählen. Namen, die im rechtlichen und gesellschaftlichen Verkehr als typische Familiennamen angesehen würden, fehle die individuelle Kennzeichnungskraft. Sie würden auf die Familie des Namensträgers bezogen, nicht aber auf diesen selbst. Das begründet die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen Familiennamen, außerdem könne der Anschein eines Doppelnamens entstehen. 17 In der Rechtsprechung waren aber Ausnahmen anerkannt, wenn ein Name in Deutschland beispielsweise sowohl als Familienname wie auch als Vorname gebräuchlich war, wenn es einem althergebrachten Brauch entsprach, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt war und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv, einen Vorfahren zu ehren beruhte oder es konnte der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden, wenn eine der Elternteile Ausländer war und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gab (vgl. dazu nur Senat, Beschluss v. 21.02.2003 - 11 Wx 101/02, Beck RS 2003, 30308310 m.w.N. für die jeweilige Rechtsprechung). Hier wäre nach den Maßstäben der damaligen Rechtsprechung von einem solchen Ausnahmefall auszugehen gewesen. Ob es in der Familie des Vaters - wie vorgetragen - den Brauch gibt, Kindern den Familiennamen eines Vorfahrens zu geben, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Es ist allerdings bekannt, dass in den Vereinigten Staaten häufig Familiennamen als sogenannte „middle names“ gewählt werden, um traditionelle Familiennamen zu ehren oder der verbreiteten Praxis zu folgen, die Familie der Mutter oder der Großmutter zu ehren, in dem deren Familienname als „middle name“ gewählt wird (vgl. dazu nur Hepting in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007 § 10 EGBGB Rn. 20; OLG Frankfurt OLGZ 1976, 423 „Westveer“; OLG Frankfurt OLGR 2000, 140 f. „Neukirchen“). Da der Vater amerikanischer Staatsbürger ist, das Kind die doppelte Staatsbürgerschaft inne hat, die Eltern sich auf diese amerikanische Tradition berufen haben und die amerikanischen Behörden keine Bedenken hinsichtlich dieser Vornamenswahl zeigen, hätte die Eintragung auch nach den damaligen Grundsätzen erfolgen müssen. 18 Aber auch wenn man, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten, als Grenze der Vornamenswahl nur noch die Belange des Kindeswohles zulässt, ist die Eintragung des Familiennamens der Mutter als dritter Vorname hier geboten, da das Kindeswohl durch diese Vornamenswahl nicht beeinträchtigt wird. 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 NJW 2008, 2005 „Lütke“), die das Amtsgericht zu Recht für maßgeblich erachtet hat, beschränkt das geltende Recht die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen, sondern ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von im deutschen Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Namen; auch für Namen, die nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann nichts anderes gelten. 20 Dass der Name „von P.“ nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht fernliegend, dass das Kind die Verbundenheit mit der Familie seiner Mutter in besonderer Weise als identitätsstiftend empfindet. Im Übrigen sind dem Kind zwei weitere sehr gebräuchliche und sowohl im amerikanischen wie im deutschen Sprachkreis eindeutig als Vornamen, bezogen auf „Grace“ auch als weibliche Vornamen, erkennbare Vornamen gegeben worden, die schon allein die Individualisierung und Identitätsstiftung tragen können. Der Namen „von P.“ ist in Deutschland als Familienname auch nicht so häufig, dass eine Individualisierung insoweit nicht möglich wäre. 21 Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist auch keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1013 „Bock“), solange der Name an sich nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren. Für Letzteres gibt es bei der streitigen Vornamenswahl keine Anhaltspunkte. 22 Die Wahl zweier weiterer eindeutiger Vornamen wird es der Beteiligten Ziff. 1 auch ermöglichen, im täglichen Geschäfts- und Behördenverkehr zu Vermeidung von Nachfragen lediglich diese beiden Namen anzugeben, im Übrigen kann sie zur Erklärung auf die Besonderheit einer deutschen und einer amerikanischen Herkunftsfamilie verweisen. 23 Die sicherlich bestehende Gefahr der Verwechslung des Vornamens mit einem Nachnamen ist in vielen Fällen gegeben, in denen Vornamen verwendet werden, die sowohl als Vor- sowie als Nachnamen gebräuchlich sind. 24 Dass bei der Wahl eines Vornamens, der nur als Familienname gebräuchlich und nicht sehr häufig ist, die Gefahr von Beeinträchtigungen besteht, weil das Kind damit einer fremden Familie und damit deren Schicksal oder Ruf zugeordnet wird, ist vorliegend nicht zu befürchten, da der gewählte Name der Familienname der Mutter ist und damit unmittelbar ein Bezug zu der wahren Herkunftsfamilie des Kindes hergestellt wird. 25 Es muss hier also nicht entschieden werden, ob jeder Familienname gewählt werden kann, der das Kind außerhalb der Herkunftsfamilien in den Zusammenhang anderer Familien, insbesondere von Familie von beispielsweise Prominenten, Adeligen, besonders Wohlhabenden, Erfolgreichen oder im Gegensatz besonders verachteten, verrufenen Personen stellen würde. Hier müsste eine Korrektur anhand der Maßstäbe des Kindeswohls erfolgen, da andernfalls die Ausbildung einer „falschen Identität“ unterstützt werden könnte. 26 Dass „von P.“ als Vorname nicht geschlechtsbezogen ist, ist hier im Hinblick auf den weiteren weiblichen Vornamen Grace nicht von Bedeutung. 27 Auch dass der Eindruck eines aus dem Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen entstehen könnte, führt hier nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Eindruck angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Doppelnamen zu einer besonderen Erklärungsnot für das Kind führen und deshalb dessen Wohl gefährden solle (vgl. dazu BGH a.a.O.). Auch die deutsche gesetzliche Regelung, die Eltern verwehrt, ihrem Kind einen aus ihrem Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen zu erteilen, wird hier nicht umgangen (vgl. dazu BGH a.a.O.). 28 Das Standesamt war daher anzuweisen, im Geburtenregister als dritten Vornamen der Betroffenen „von P.“ einzutragen. III. 29 Gemäß § 7 LJKG ist die Beteiligte Ziff. 4 von den Gerichtsgebühren befreit, sie hat jedoch gem. § 84 FamFG den Beteiligten Ziff. 1-3 deren in dem Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten, für eine Ausnahme von diesem gesetzlich angeordneten Regelfall ist nichts ersichtlich. 30 Es bestand keine Veranlassung, gem. § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshof geklärt sind.