Urteil
6 U 3/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein internetseitiger Auftritt, der optisch wie redaktionell gestaltete Beiträge wirkt, stellt verschleierte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG dar, wenn der werbliche Charakter nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.
• Ein einfacher, deutlich sichtbarer Hinweis wie das Wort "Anzeige" an prominenter Stelle kann ausreichen, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen und damit ein Verbot verschleierter Werbung zu vermeiden.
• Die Pflicht zur klaren Endpreisangabe nach UWG/PAngV umfasst wesentliche Zusatzkosten; intransparent in Fußnoten verlagertes Hinweisen genügt nicht der Anforderung an gut lesbare und leicht zugängliche Informationen (§§ 5, 5a UWG).
Entscheidungsgründe
Verschleierte Internetwerbung: Kennzeichnungspflicht als Anzeige ausreichend bei deutlicher Platzierung • Ein internetseitiger Auftritt, der optisch wie redaktionell gestaltete Beiträge wirkt, stellt verschleierte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG dar, wenn der werbliche Charakter nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. • Ein einfacher, deutlich sichtbarer Hinweis wie das Wort "Anzeige" an prominenter Stelle kann ausreichen, um den werblichen Charakter zu kennzeichnen und damit ein Verbot verschleierter Werbung zu vermeiden. • Die Pflicht zur klaren Endpreisangabe nach UWG/PAngV umfasst wesentliche Zusatzkosten; intransparent in Fußnoten verlagertes Hinweisen genügt nicht der Anforderung an gut lesbare und leicht zugängliche Informationen (§§ 5, 5a UWG). Der klagende Verband rügte, die Beklagte betreibe unter der Internetadresse status-symptome.de eine satirisch aufgemachte Werbekampagne für Dacia-Fahrzeuge, deren werblicher Charakter verschleiert werde. Zudem bemängelte der Kläger, dass der dort angegebene Preis den zwingend einzubeziehenden Überführungskosten nicht Rechnung trage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung; die Beklagte legte Berufung ein und hatte inzwischen den Internetauftritt durch den Zusatz "Anzeige" oben links ergänzt. Streitgegenstand war, ob die ursprüngliche und die geänderte Seite verschleierte Werbung darstellten und ob die Preisangabe irreführend war. Das OLG bestätigte, dass die ursprüngliche Darstellung verschleierte Werbung war, bejahte aber, dass der sichtbar angebrachte Hinweis "Anzeige" in der geänderten Fassung ausreichend klärt. Die Preiskennzeichnung hielt das OLG für unzulänglich, weil obligatorische Zusatzkosten in der dargestellten Form nicht hinreichend transparent ausgewiesen waren. • Rechtliche Grundlage: § 4 Nr. 3 UWG schützt Verbraucher vor Verschleierung des werblichen Charakters; ergänzend §§ 3, 5, 5a UWG und einschlägige Vorgaben zur Preisangabe nach PAngV relevant. • Tatbestand der Verschleierung: Maßgeblich ist der Gesamteindruck für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Adressaten; redaktionell wirkende Aufmachung kann ohne klare Kennzeichnung zur Irreführung führen. • Anwendung auf den Fall: Die ursprüngliche Seite vermittelte durch Layout und Text den ersten Eindruck eines redaktionellen Angebots, sodass unvorbereitete Nutzer den werblichen Hintergrund übersehen konnten; dies beeinträchtigt die informierte Verbraucherentscheidung (§ 3 UWG). • Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit: Diese Grundrechte sind berührt, stehen aber im Abwägungsfall hinter dem Schutz des fairen Wettbewerbs zurück, wenn eine einfache Kennzeichnung den Aufklärungsbedarf beseitigt. • Wirkung der Änderung: Der deutlich sichtbare, oben links platzierte Hinweis "Anzeige", der beim Scrollen mitwandert, ist nach Gesamtbewertung geeignet und ausreichend, um den werblichen Charakter der geänderten Webseite für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar zu machen; damit entfällt die Grundlage für das Unterlassungsansinnen bezüglich der geänderten Fassung. • Preisangaben: Die Angabe "ab 11.990 Euro" war irreführend, weil obligatorische Überführungskosten zum Endpreis gerechnet werden müssen und die in einer weit unten erreichbaren Fußnote angegebene Erläuterung den Anforderungen an leichte Zugänglichkeit und gute Lesbarkeit nicht genügte. Der Klage wurde in Teilen stattgegeben und in Teilen abgewiesen. Die ursprüngliche Gestaltung der Webseite stellte unlautere verschleierte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG dar; die Beklagte hätte den werblichen Charakter deutlich kennzeichnen müssen. Nach der Änderung der Seite durch den gut sichtbaren Hinweis "Anzeige" ist diese Kennzeichnung jedoch als ausreichend zu bewerten, sodass diesbezüglich die Klage abgewiesen wurde. Die Beanstandung der Preisangabe blieb bestehen: Die Preisdarstellung war wegen fehlender Einbeziehung obligatorischer Überführungskosten bzw. wegen intransparenter Hervorhebung in der Fußnote unzulässig, sodass insoweit ein Unterlassungsanspruch weiter besteht. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.