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Urteil

12 U 41/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eintragungsbewilligung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der maßgebliche Sinn des Grundbucheintrags für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten ohne weiteres erkennbar ist. • Ist die Eintragungsbewilligung in wesentlichen Teilen unbestimmt, kann der Eigentümer nach § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. • Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen ist nicht nur der Eintragungsvermerk, sondern auch die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung objektiv und aus Sicht Dritter zu verstehen; eine zulassungserhaltende Reduktion der Bewilligung scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Eintragungsbewilligung begründet Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB • Eine Eintragungsbewilligung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der maßgebliche Sinn des Grundbucheintrags für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten ohne weiteres erkennbar ist. • Ist die Eintragungsbewilligung in wesentlichen Teilen unbestimmt, kann der Eigentümer nach § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. • Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen ist nicht nur der Eintragungsvermerk, sondern auch die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung objektiv und aus Sicht Dritter zu verstehen; eine zulassungserhaltende Reduktion der Bewilligung scheidet aus. Der Kläger ist seit 2012 Eigentümer eines nahezu vollständig bebauten Grundstücks in M. Im Grundbuch ist zugunsten der Stadt M eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen, die in der Eintragungsbewilligung vom 06.11.1968 untersagt, im Gebäude Dirnenpensionen zu betreiben und Wohnräume an Bardamen oder Personen zu überlassen, die der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben. Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Löschung dieser Dienstbarkeit; die Beklagte verweigerte die Zustimmung mit Verweis auf Schutz von Sicherheit, Ordnung, Jugend und öffentlichem Anstand. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gibt dem Kläger in der Berufung statt und hebt den Kostenpunkt des landgerichtlichen Urteils auf. • Anspruch aus § 894 BGB: Der Kläger kann die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen, weil Eintragung und Eintragungsbewilligung den Bestimmtheitsgrundsatz verletzen. • Bestimmtheitsanforderung: Bei dinglichen Rechten, insbesondere Dienstbarkeiten, muss der einzutragende Inhalt so bestimmt sein, dass Art und Inhalt des Rechts für Dritte erkennbar sind; bei gesetzlich typisierten Rechten genügt oft der Gesetzesbezug, bei Dienstbarkeiten ist eine nähere Bezeichnung erforderlich. • Auslegungsmaßstab: Maßgeblich ist, wie Wortlaut und Sinn für einen vernünftigen und unbefangenen Dritten zur Eintragungszeit naheliegend sind; Umstände außerhalb der Eintragungsunterlagen sind nur eingeschränkt verwertbar. • Deckungsgleichheit: Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung müssen übereinstimmen; eine geltungserhaltende Reduktion der Bewilligung ist nicht zulässig. • Konkrete Unbestimmtheit: Die Formulierungen ‚Dirnenpensionen‘, ‚Bardamen‘, ‚Unzucht‘ und ‚Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr‘ sind in weitem Umfang unklar. Es ist nicht eindeutig, ob verboten werden soll: bloßes Wohnen von Prostituierten, tatsächliche Ausübung entgeltlicher Sexualdienstleistungen, Vermietung an promiskuitive Personen oder eine Kombination daraus. • Sprachliche und historische Unsicherheit: Zeittypische Begriffe wie ‚Unzucht‘ und ‚häufig wechselnder Geschlechtsverkehr‘ sind nicht präzise auf Prostitution beschränkt; die Begriffe konnten auch anderes sexuell anstößiges Verhalten oder Promiskuität meinen. • Keine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs: Einwendungen wegen Verwirkung oder unzulässiger Rechtsausübung greifen nicht durch; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch lange gekannt und bewusst nicht geltend gemacht wurde. • Ergebnisfolgen: Mangels hinreichender Bestimmtheit ist die Eintragungsbewilligung insgesamt zu unbestimmt und berechtigt die Beklagte nicht, die Löschung zu verweigern. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. Die Eintragungsbewilligung ist in wesentlichen Teilen zu unbestimmt, sodass der Kläger gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen kann. Die Abwägung von Interessen und der Einwand der Verwirkung führen nicht zum Ausschluss des Berichtigungsanspruchs. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.