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Beschluss

2 Ws 502/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hat ein Angeklagter nach Zustellung einer Ladung aus Untersuchungshaft den Status Wechsel auf freien Fuß erlangt, muss die Warnung nach § 216 Abs.1 S.1 StPO erneut in einer verständlichen Sprache erfolgen, damit spätere Hauptverhandlungshaft nach § 230 Abs.2 StPO angeordnet werden kann. • Fehlt die nach § 216 Abs.1 S.1 StPO erforderliche Warnung, ist die Anordnung von Hauptverhandlungshaft unwirksam. • Ist die Ladung nicht in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache übersetzt worden, verletzt dies seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG; Art.6 Abs.3 lit. e EMRK) und kann zur Aufhebung eines Haftbefehls führen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Warnung und fehlende Übersetzung bei Ladung verhindern Anordnung von Hauptverhandlungshaft • Hat ein Angeklagter nach Zustellung einer Ladung aus Untersuchungshaft den Status Wechsel auf freien Fuß erlangt, muss die Warnung nach § 216 Abs.1 S.1 StPO erneut in einer verständlichen Sprache erfolgen, damit spätere Hauptverhandlungshaft nach § 230 Abs.2 StPO angeordnet werden kann. • Fehlt die nach § 216 Abs.1 S.1 StPO erforderliche Warnung, ist die Anordnung von Hauptverhandlungshaft unwirksam. • Ist die Ladung nicht in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache übersetzt worden, verletzt dies seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG; Art.6 Abs.3 lit. e EMRK) und kann zur Aufhebung eines Haftbefehls führen. Der Angeklagte wurde wegen schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung angeklagt; die Tat soll im Oktober 2012 erfolgt sein. Nach vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft wurde er am 24.04.2013 aus der Haft entlassen und ist seitdem auf freiem Fuß. Für einen Hauptverhandlungstermin am 03.06.2013 wurde Haft wegen unentschuldigten Fernbleibens angeordnet. Der Angeklagte rügte in der weiteren Beschwerde, die Ladung sei nicht in seine Sprache übersetzt worden und die Hauptverhandlungshaft sei ohne Mitwirkung der Schöffen angeordnet worden. Das Landgericht wies die Beschwerde zunächst ab; das Oberlandesgericht prüfte die weiteren Rügen des Angeklagten. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist zulässig; auch der Bestand eines Haftbefehls kann überprüft werden (§ 310 Abs.1 Nr.1 StPO). • Erfordernis der Warnung: Voraussetzung für Anordnung von Hauptverhandlungshaft nach § 230 Abs.2 StPO ist ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten; hierzu gehört die Warnung nach § 216 Abs.1 S.1 StPO, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. • Konkreter Sachverhalt: Die Ladung war bei Erlass der Haftanordnung nicht ordnungsgemäß, weil die Warnung nach § 216 Abs.1 S.1 StPO nachzuholen gewesen wäre, nachdem der Angeklagte am 24.04.2013 aus Haft entlassen worden war; diese Nachholung erfolgte nicht. • Sprachliche Verständlichkeit: Da der Angeklagte nach Aktenlage der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hätte die Warnung in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen sein müssen; dies folgt aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG und Art.6 Abs.3 lit. e EMRK. • Formfragen: Es kann dahinstehen, ob zusätzlich die Entscheidung zur Hauptverhandlungshaft formell fehlerhaft ist, weil sie ohne Mitwirkung der Schöffen getroffen wurde; dieser Punkt war nicht entscheidungserheblich, da die fehlende Warnung zur Aufhebung genügt. • Rechtsfolge: Fehlt die erforderliche Warnung und/oder ihre verständliche Übersetzung, ist die Anordnung der Hauptverhandlungshaft unwirksam und der Haftbefehl aufzuheben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2013 und der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.07.2013 wurden aufgehoben, weil die für die Anordnung von Hauptverhandlungshaft erforderliche Warnung nach § 216 Abs.1 S.1 StPO nach Erlass nicht nachgeholt und zudem nicht in eine dem Angeklagten verständliche Sprache übersetzt worden war. Mangels ordnungsgemäßer Ladung konnte die Anordnung nach § 230 Abs.2 StPO keinen Bestand haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.