Beschluss
10 UF 16/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde einer Großmutter gegen die Anordnung der Vormundschaft ist unzulässig, wenn sie keine subjektive Rechtsposition im Sinne des §59 FamFG darlegt.
• Das Verwandtenprivileg (§1779 Abs.2 BGB) begründet keine Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG für Großeltern.
• Bei bestehender stabiler Eingewöhnung des Kindes in eine Pflegefamilie kann die Fortsetzung der Unterbringung dem Kindeswohl entsprechen und Maßnahmen nach §§1666,1666a BGB entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde der Großmutter; Kindeswohlrechtfertigt Verbleib in Pflegefamilie • Die Beschwerde einer Großmutter gegen die Anordnung der Vormundschaft ist unzulässig, wenn sie keine subjektive Rechtsposition im Sinne des §59 FamFG darlegt. • Das Verwandtenprivileg (§1779 Abs.2 BGB) begründet keine Beschwerdeberechtigung nach §59 FamFG für Großeltern. • Bei bestehender stabiler Eingewöhnung des Kindes in eine Pflegefamilie kann die Fortsetzung der Unterbringung dem Kindeswohl entsprechen und Maßnahmen nach §§1666,1666a BGB entbehrlich machen. Die Großmutter (Beteiligte zu 3) beantragt die Übertragung der Vormundschaft für die minderjährige C. Die Mutter (Beteiligte zu 2) hatte mit C im August 2011 den Haushalt der Großmutter verlassen; das Jugendamt (Beteiligte zu 1) brachte C aufgrund von Gefährdungsanzeichen in Pflegeunterbringung. Das Amtsgericht entzog der Mutter die elterliche Sorge und ordnete die Vormundschaft an: für C2 bei der Großmutter, für C beim Jugendamt als Vormund. Die Großmutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein und verfolgte ihr Ziel, auch Vormund für C zu werden. Die Mutter schloss sich später der Beschwerde an. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Kindeswohlaspekte nach der mündlichen Anhörung. • Beschwerdeunzulässigkeit: Nach §59 FamFG setzt Beschwerdeberechtigung eine durch den Beschluss beeinträchtigte subjektive Rechtsposition voraus; die Großmutter ist nicht Träger des Elternrechts aus Art.6 GG und hat daher keine Beschwerdebefugnis aus §59 Abs.1 FamFG. • Das Verwandtenprivileg (§1779 Abs.2 BGB) und die familiäre Nähe begründen zwar ein Recht auf Berücksichtigung bei der Vormundsauswahl, stellen aber keine subjektive Beschwerdebefugnis nach §59 FamFG dar, wie BGH-Rechtsprechung bestätigt. • Benennung als Vormund durch die Mutter (§§1776,1777 BGB) begründet keine wirksame Vormundbestellung, da die Mutter die elterliche Sorge entzogen wurde und formelle Formerfordernisse fehlen. • §59 Abs.2 FamFG gewährt keine eigenständige Beschwerdebefugnis für Antragsteller, wenn die Entscheidung über die Vormundschaft kraft Amts wegen (§1774 S.1 BGB) erfolgt; die Zurückweisung des Antrags begründet allein kein Beschwerderecht. • Kindeswohlentscheidung: Nach Anhörung und Bericht der Jugendamtsmitarbeiter ist C in der Pflegefamilie gut integriert, seelisch ausgeglichen und will dort bleiben; eine Kindeswohlgefährdung ist nicht ersichtlich, sodass Maßnahmen nach §§1666,1666a BGB nicht geboten sind. • Die frühere konfliktreiche Beziehung zwischen Mutter und Großmutter sowie Loyalitätskonflikte rechtfertigen es, C nicht in den Haushalt der Großmutter zu geben; bloße aktuelle Besserung der Elternbeziehung genügt nicht zur Annahme nachhaltiger Konfliktfreiheit. • Wirkung der Anschlussbeschwerde: Mit der Verwerfung der Hauptbeschwerde entfällt die Wirksamkeit der Anschlussbeschwerde (§66 S.2 FamFG); zudem fehlt es an einem abweichenden Rechtsmittelziel, was die Anschlussbeschwerde unzulässig machen würde. Die Beschwerde der Großmutter (Beteiligte zu 3) ist als unzulässig gemäß §59 FamFG zu verwerfen; hieraus folgt die Unwirksamkeit der Anschlussbeschwerde der Mutter (Beteiligte zu 2). Das Amtsgerichtsbeschluss bleibt insoweit bestehen, dass C nicht der Großmutter zur Vormundschaft übertragen wird. Eine Abkehr von der Pflegeunterbringung ist nicht geboten, weil das Kindeswohl durch den Verbleib in der Pflegefamilie gewahrt ist; das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für Maßnahmen nach §§1666,1666a BGB. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Großmutter, die Kosten der Anschlussbeschwerde die Mutter; Beschwerdewert 3.000,00 €.