Beschluss
2 VAs 78/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft kann der Finanzbehörde Einsicht in im Strafverfahren beschlagnahmte Unterlagen zum Zweck einer steuerlichen Außenprüfung gewähren.
• §§ 13 Abs.1 Nr.1 EGGVG, 474 Abs.2 Nr.2, Abs.3 und Abs.4 StPO erlauben die Übermittlung auch personenbezogener Daten an die Finanzbehörde, sofern die Einsicht für die Prüfung erforderlich ist.
• § 200 AO in Verbindung mit § 111 AO begründet eine Amtshilfe- und Mitwirkungspflicht, sodass die Beschlagnahme die Einsicht für die Außenprüfung nicht hindert.
• Die Einsicht ist keine unzulässige Umgehung des Verbots steuerrechtlicher Zwangsmittel nach § 393 Abs.2 AO.
Entscheidungsgründe
Einsicht des Finanzamts in beschlagnahmte Unterlagen zur Außenprüfung zulässig • Die Staatsanwaltschaft kann der Finanzbehörde Einsicht in im Strafverfahren beschlagnahmte Unterlagen zum Zweck einer steuerlichen Außenprüfung gewähren. • §§ 13 Abs.1 Nr.1 EGGVG, 474 Abs.2 Nr.2, Abs.3 und Abs.4 StPO erlauben die Übermittlung auch personenbezogener Daten an die Finanzbehörde, sofern die Einsicht für die Prüfung erforderlich ist. • § 200 AO in Verbindung mit § 111 AO begründet eine Amtshilfe- und Mitwirkungspflicht, sodass die Beschlagnahme die Einsicht für die Außenprüfung nicht hindert. • Die Einsicht ist keine unzulässige Umgehung des Verbots steuerrechtlicher Zwangsmittel nach § 393 Abs.2 AO. Der Antragsteller ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung; umfassende Unterlagen von ihm und zwei von ihm vertretenen gemeinnützigen Vereinen wurden per Beschluss sichergestellt. Das Finanzamt ordnete Betriebsprüfungen für die Jahre 2009–2011 an und ersuchte um Einsicht in die Unterlagen, die sich bei der Staatsanwaltschaft befinden. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Finanzamt mit Entscheidung vom 16.09.2013 Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zur Durchführung der Außenprüfung. Der Antragsteller stellte hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; er rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat prüfte, ob die Staatsanwaltschaft befugt war, Einsicht zu gewähren, und ob dadurch schutzwürdige Rechte verletzt würden. • Zulässigkeit des Antrags: Der nach §§ 23 ff. EGGVG statthafte Antrag ist unbegründet. • Datenschutzrechtliche Prüfung: Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Antragstellers ist nicht festgestellt worden; es ist jedenfalls anzunehmen, dass die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, soweit sie die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffen. • Rechtsgrundlage der Einsicht: § 200 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Vorlage von Unterlagen bei der Außenprüfung; war dies wegen Beschlagnahme nicht möglich, hatte das Finanzamt Amtshilfe nach § 111 AO zu ersuchen, zu deren Erbringung die Staatsanwaltschaft verpflichtet war. • Besondere Vorschriften: §§ 13 Abs.1 Nr.1 EGGVG und 474 Abs.2 Nr.2, Abs.3 und Abs.4 StPO sind spezielle Regelungen, die die Weitergabe von Akten an öffentliche Stellen wie das Finanzamt einschließen und somit auch die Übermittlung personenbezogener Daten erlauben. • Verhältnis Steuer- und Strafverfahren: § 393 Abs.3 AO stellt klar, dass Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen; dies schließt die Weitergabe für Zwecke der Außenprüfung nicht aus. • Kein Verstoß gegen Verbote steuerlicher Zwangsmittel: Die Gewährung von Akteneinsicht stellt keine Umgehung des Verbots in § 393 Abs.2 AO dar; die Nutzung der Unterlagen in der Außenprüfung ist nicht gleichzusetzen mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Staatsanwaltschaft durfte dem Finanzamt Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zum Zweck der Betriebsprüfung gewähren, weil gesetzliche Bestimmungen zur Amtshilfe und Mitwirkung (insbesondere § 200 AO, § 111 AO) sowie spezielle strafprozessuale Regelungen (§§ 13 EGGVG, 474 StPO) die Weitergabe und Einsicht erlauben. Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Antragstellers ist nicht festgestellt worden. Die Gewährung der Einsicht stellt keine unzulässige Umgehung des Verbots steuerrechtlicher Zwangsmittel dar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.