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Beschluss

6 W 25/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG setzt voraus, dass ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach §97 UrhG besteht. • Ein ausschließliches Verwertungsrecht an bestimmten Sprachfassungen schützt grundsätzlich nicht gegen die Verwertung in anderen Sprachfassungen, sofern der Lizenzgeber die Vergabe von Rechten an anderen Sprachfassungen nicht ausgeschlossen hat. • Ein Verbietungsrecht nach §97 Abs.1 UrhG kann nur insoweit über die eingeräumte Nutzungsart hinausgehen, wie dies zur wirksamen Sicherung der vertraglich vorausgesetzten Verwertung erforderlich ist. • Die bloße Möglichkeit, dass Zuschauer andere Sprachfassungen bevorzugen könnten, reicht nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Nutzungsrechts; tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch bei ausschließlicher Lizenz nur für bestimmte Sprachfassungen • Ein Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG setzt voraus, dass ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach §97 UrhG besteht. • Ein ausschließliches Verwertungsrecht an bestimmten Sprachfassungen schützt grundsätzlich nicht gegen die Verwertung in anderen Sprachfassungen, sofern der Lizenzgeber die Vergabe von Rechten an anderen Sprachfassungen nicht ausgeschlossen hat. • Ein Verbietungsrecht nach §97 Abs.1 UrhG kann nur insoweit über die eingeräumte Nutzungsart hinausgehen, wie dies zur wirksamen Sicherung der vertraglich vorausgesetzten Verwertung erforderlich ist. • Die bloße Möglichkeit, dass Zuschauer andere Sprachfassungen bevorzugen könnten, reicht nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Nutzungsrechts; tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind erforderlich. Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin für die ausschließliche Verwertung des Films „J“ in der französischen Original- und der deutschen Synchronfassung. Sie begehrte von Dritten Auskunft nach §101 Abs.2 UrhG über Namen und Anschriften von Nutzern, über deren Internetanschluss bestimmte Sprachfassungen des Films öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen. Die Antragstellerin behauptete, die betreffenden auf den Dateibezeichnungen ersichtlichen Fassungen würden französische oder deutsche Sprachversionen enthalten. Die Lizenzgeberin H S.A. ist nach dem Lizenzvertrag berechtigt, Nutzungsrechte für andere Sprachfassungen zu vergeben. Das Landgericht hat den Auskunftsantrag abgelehnt; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. • Der Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus §97 UrhG; dessen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. • Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die in Rede stehenden Dateien tatsächlich französische oder deutsche Sprachfassungen enthalten; damit fehlt die Grundlage für einen Verletzungstatbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts. • Der Umfang des Verbietungsrechts richtet sich im Regelfall nach der eingeräumten Nutzungsart (§31 Abs.1 UrhG) und den vertraglichen Vereinbarungen; ein weitergehender Schutz gegen andere Sprachfassungen besteht nur, soweit dies zur effektiven Sicherung der vertraglich vorausgesetzten Verwertung erforderlich ist. • Nach dem Lizenzvertrag war H S.A. nicht gehindert, Rechte an anderen Sprachfassungen zu vergeben; dies schließt ein, dass die Zweckübertragung nach §31 Abs.5 UrhG keinen Schutz gegen eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch andere Sprachversionen gewährt. • Tatsächlich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Verwertung in anderen Sprachfassungen die wirtschaftliche Effektivität des Nutzungsrechts der Antragstellerin beeinträchtigt; die bloße Möglichkeit, dass Ausländer sich für Fremdsprachenfassungen entscheiden, genügt nicht. • Eine gesonderte Verletzung von Rechten am Bildmaterial kommt nicht in Betracht, weil der Vertrag die Verwendung des Bildmaterials nur in Verbindung mit den lizenzierten Sprachfassungen gestattet und die Filmverwertung auf die einheitliche Auswertung des Werks zielt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Ein Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG besteht nicht, weil die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus §97 UrhG nicht dargelegt sind und die Lizenzvereinbarung die Vergabe von Rechten an anderen Sprachfassungen zulässt. Soweit ein weitergehender Verbietungsanspruch denkbar wäre, ist er weder vertraglich noch tatsächlich zur Wahrung der wirtschaftlichen Verwertungsinteressen erforderlich. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Auskunft über die identifizierten Nutzer; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.