Beschluss
11 Wx 39/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintragung einer satzungsänderungsbedürftigen Sitzverlegung prüft das Registergericht nur, ob formelle Eintragungsvoraussetzungen und zwingende gesetzliche Mindestanforderungen der Satzung verletzt sind.
• Ein Widerspruch zwischen dem bisherigen Satzungsinhalt (Angabe des bisherigen Registergerichts) und der beschlossenen Sitzverlegung begründet für sich noch kein Eintragungshindernis, solange die Satzung bis zur Eintragung inhaltlich richtig bleibt.
• Die Nennung des zuständigen Registergerichts und der Registernummer in der Satzung sind keine Pflichtangaben nach § 57 BGB und können nicht die Ablehnung der Eintragung rechtfertigen.
• Fehlende oder unrichtig wiedergegebene redaktionelle Angaben zur Eintragungsstelle können nachträglich durch einen Mitgliedsbeschluss berichtigt werden; dies begründet kein dauerhaftes Eintragungshindernis.
Entscheidungsgründe
Keine Zurückweisung der Eintragung bei Sitzverlegung wegen bloßer Registerangaben • Bei Eintragung einer satzungsänderungsbedürftigen Sitzverlegung prüft das Registergericht nur, ob formelle Eintragungsvoraussetzungen und zwingende gesetzliche Mindestanforderungen der Satzung verletzt sind. • Ein Widerspruch zwischen dem bisherigen Satzungsinhalt (Angabe des bisherigen Registergerichts) und der beschlossenen Sitzverlegung begründet für sich noch kein Eintragungshindernis, solange die Satzung bis zur Eintragung inhaltlich richtig bleibt. • Die Nennung des zuständigen Registergerichts und der Registernummer in der Satzung sind keine Pflichtangaben nach § 57 BGB und können nicht die Ablehnung der Eintragung rechtfertigen. • Fehlende oder unrichtig wiedergegebene redaktionelle Angaben zur Eintragungsstelle können nachträglich durch einen Mitgliedsbeschluss berichtigt werden; dies begründet kein dauerhaftes Eintragungshindernis. Verein mit bisherigem Sitz in R. beschloss auf Mitgliederversammlung die Verlegung des Sitzes nach Mannheim und änderte entsprechend § 1 (2) der Satzung. Der Präsident und Schatzmeister meldeten die Satzungsänderung zur Eintragung beim zuständigen Amtsgericht Bonn, welches die Unterlagen an das Amtsgericht Mannheim zur Bearbeitung übersandte. Das Amtsgericht Mannheim beanstandete die Eintragung mit der Begründung, § 1 Abs.1 (Angabe des bisherigen Registergerichts) sei nach Sitzverlegung widersprüchlich und forderte eine Satzungsberichtigung binnen Frist. Der Verein widersprach und legte Beschwerde ein. Das Registergericht gab der Beschwerde nicht ab, das OLG Karlsruhe prüfte die Rechtsaufsicht über die Zwischenverfügungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach §§ 382 Abs.4 Satz2, 58 ff. FamFG und fristgerecht erhoben; es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (§ 61 Abs.1 FamFG). • Prüfungsumfang: Das Registergericht hat bei eintragungsbedürftigen Satzungsänderungen die gesetzes- und satzungsmäßige Entstehung des Beschlusses sowie die inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen, beschränkt aber seine Prüfung auf gesetzliche Mindestanforderungen der Satzung und formelle Eintragungsvoraussetzungen (§§ 56–60 BGB). • Keine materielle Beanstandung: Widersprüche zwischen Satzungsbestandteilen, die nur interne Beziehungen der Mitglieder regeln oder redaktioneller Natur sind, rechtfertigen nicht die Zurückweisung, es sei denn zwingende Rechtsvorschriften würden verletzt. • Sitz- und Registerangaben: Die Angabe des zuständigen Registergerichts und der Registernummer in der Satzung sind keine Pflichtangaben nach § 57 BGB; maßgeblich ist die ausdrückliche Eintragungsabsicht, nicht die Nennung des konkreten Registerblatts. • Zeitliche Richtigkeit der Satzung: Bis zur Durchführung der Eintragung ist die Satzung mit Angabe des bisherigen Sitzes korrekt; die Eintragung macht die bisherige Angabe erst unrichtig, weshalb allein daraus kein Eintragungshindernis folgt. • Nachbesserung: Selbst fehlende Eintragungsangaben können durch einen späteren Mitgliedsbeschluss berichtigt werden; der Antragsteller hat eine entsprechende Berichtigung angekündigt. • Kosten und Wert: Es fallen keine Gerichtskosten an; der Geschäftswert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt; Gebührenfreiheit der Beschwerde wurde festgestellt. Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Mannheim vom 24.01.2013 und 27.03.2013 wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurückgegeben. Der Antragsteller hat in der Sache obsiegt, weil kein Eintragungshindernis vorliegt: die Satzung war bis zur Eintragung in das Register des neuen Sitzes inhaltlich richtig, und die fehlende oder unrichtig wiedergegebene Angabe des zuständigen Registergerichts stellt keine Pflichtangabe nach § 57 BGB dar. Eine Zurückweisung der Eintragung wegen dieser redaktionellen Unvollständigkeit wäre rechtsfehlerhaft gewesen. Der Verein kann die angekündigte berichtigende Satzungsänderung vornehmen; die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, der Geschäftswert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.