Urteil
8 U 51/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In der Liquidation einer GbR können Insolvenzverwalter Feststellungsansprüche auf Einstellung von Ausgleichsbeträgen in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung geltend machen, wenn durch Zahlungen aus abgetretenen Mieteinnahmen die Valutierung von Grundschulden gemindert und dadurch ein zukünftiger Überschuss zuungunsten der Insolvenzmasse bewirkt wird.
• Ein Anspruch der Insolvenzverwalter ist nur bedingt feststellungsfähig; die Einstellung erfolgt nur insoweit, als der Verwertungserlös der konkret belasteten Grundstücke zur Rückführung der betreffenden Gesellschafterdarlehen dient.
• Während der Liquidation unterliegen freigewordene Gewinnausschüttungen der Durchsetzungssperre; der Liquidator ist verpflichtet, durch Widerruf der Auszahlungsanweisung zu veranlassen, dass freigegebene Beträge dem Gesellschaftsvermögen verbleiben, bis die Auseinandersetzung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung bedingter Ausgleichsansprüche und Widerruf von Auszahlungsanweisung in GbR-Liquidation • In der Liquidation einer GbR können Insolvenzverwalter Feststellungsansprüche auf Einstellung von Ausgleichsbeträgen in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung geltend machen, wenn durch Zahlungen aus abgetretenen Mieteinnahmen die Valutierung von Grundschulden gemindert und dadurch ein zukünftiger Überschuss zuungunsten der Insolvenzmasse bewirkt wird. • Ein Anspruch der Insolvenzverwalter ist nur bedingt feststellungsfähig; die Einstellung erfolgt nur insoweit, als der Verwertungserlös der konkret belasteten Grundstücke zur Rückführung der betreffenden Gesellschafterdarlehen dient. • Während der Liquidation unterliegen freigewordene Gewinnausschüttungen der Durchsetzungssperre; der Liquidator ist verpflichtet, durch Widerruf der Auszahlungsanweisung zu veranlassen, dass freigegebene Beträge dem Gesellschaftsvermögen verbleiben, bis die Auseinandersetzung möglich ist. Die Gesellschafter einer GbR betrieben eine Klinik; die Finanzierung erfolgte durch gesonderte Gesellschafterdarlehen, gesichert durch Grundschulden, Abtretung der Mieteinnahmen und Abtretung von Lebensversicherungen. Zwei Gesellschafter (A und T) sind insolvent; Insolvenzverwalter verlangt, dass Zahlungen aus den von der Bank eingezogenen Mieten, die zur Tilgung der Darlehen der insolventen Gesellschafter verwendet werden, als Ausgleichsansprüche in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der GbR einzustellen sind. Die Bank verrechnet seit Kündigung der Kredite die Mieten anteilig und zahlt Überschüsse an die übrigen Gesellschafter aus. Der Insolvenzverwalter verlangt zudem, der Liquidator solle die Bank anweisen, Auszahlungen an die Gesellschafter zu widerrufen, damit die Beträge im Gesellschaftsvermögen verbleiben. Das Landgericht gab der Klage voll statt; die Beklagten legten Berufung ein. • Feststellungsanträge sind zulässig, weil gegenwärtig bestehende Abwicklungsverhältnisse und die Tatsachengrundlagen für mögliche Ausgleichsansprüche bereits vorliegen; bedingte Rechtsverhältnisse können feststellungsfähig sein (§ 256 ZPO-Grundsatz angewandt). • Die Mitgesellschafter sind passiv legitimiert, weil die Auseinandersetzungsrechnung gemeinschaftlich zu beschließen ist und nicht allein in die Zuständigkeit des Liquidators fällt. • Rechtliche Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil nach § 812 Abs.1 BGB: Werden durch Tilgung der privaten Darlehen der Insolvenzschuldner die Valutierungsbeträge der Grundschulden vermindert, kann dies zu einem höheren Überschuss bei Verwertung führen, den die übrigen Gesellschafter ohne Ausgleich unberechtigt gewinnen würden; ein Ausgleichsanspruch ist daher insoweit gerechtfertigt. • Der Ausgleichsanspruch ist jedoch nur in dem Umfang feststellbar, in dem der Verwertungserlös der konkret im Grundbuch belasteten Grundstücke zur Rückführung der Darlehen dient; trifft die Tilgung anderweitig zu (z. B. vollständige Verwertung der Lebensversicherungen vor Verkauf), entfällt die Benachteiligung und damit der Anspruch. • Zahlungen, die lediglich Zinsen bedienen, mindern die Valutierung der Grundschulden nicht und begründen keinen Ausgleichsanspruch; nur Tilgungsleistungen sind anspruchsbegründend. • Auszahlungen von freigegebenen Mieteinnahmen an Gesellschafter stellen faktisch Gewinnausschüttungen dar; in der Liquidation unterliegen solche Ausschüttungen der Durchsetzungssperre, sodass der Liquidator anzuweisen ist, die Auszahlungsanweisung an die Bank zu widerrufen und die Beträge im Gesellschaftsvermögen zu belassen. • Die Anweisung an die Bank ist als Widerruf des Auszahlungsauftrags der GbR zu qualifizieren und ist nach § 671 Abs.1 BGB zulässig, weil die Auszahlungsvereinbarung auf einem auftragsrechtlichen Element beruht und die GbR ein berechtigtes Interesse an Sicherstellung der Liquidation hat. • Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden kann, dass den Gesellschaftern jedenfalls die angefallenen Auszahlungen unbedingten Auseinandersetzungsguthaben entsprechen; die mögliche wirtschaftliche Entwertung späterer Ausgleichsansprüche begründet keinen Ausnahmetatbestand. • Die revisionsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Entscheidung beruht auf Vertragsauslegung und konkreter Würdigung des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Berufung der Beklagten wurde überwiegend nicht stattgegeben; die Feststellungsanträge der Insolvenzverwalter wurden in der Sache teilweise bestätigt, jedoch mit der Einschränkung, dass die betreffenden Ausgleichsansprüche nur in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind, sofern der Erlös aus der Verwertung der konkret belasteten Grundstücke zur Rückführung der entsprechenden Gesellschafterdarlehen verwendet wird. Der Beklagte als Liquidator wurde verurteilt, gegenüber der Bank die Anweisung zur Auszahlung an die Gesellschafter zu widerrufen, damit freigegebene Mieteinnahmen im Gesellschaftsvermögen verbleiben. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die weitergehende Berufung blieb ohne Erfolg. Insgesamt trägt der Kläger 20% und die Beklagten 80% der Kosten; eine Revision wurde nicht zugelassen.