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Beschluss

2 UF 213/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach dem Stichtag ausgezahlte Abfindung ist in das Endvermögen einzustellen, wenn zum Stichtag eine gesicherte Anwartschaft oder ein nicht mehr von Gegenleistung abhängiger Anspruch bestand. • Abfindungen sind nach ihrer Zweckbestimmung zu differenzieren: Entschädigungscharakter (güterrechtlich) vs. Lohnersatz-/Unterhaltsfunktion (unterhaltsrechtlich). • Ist eine Abfindung teilweise zur Aufstockung eines nach Verlust des Arbeitsplatzes verringerten Erwerbseinkommens erforderlich, bleibt dieser Teil der Abfindung dem Unterhalt vorbehalten und darf nicht zugleich im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. • Bei Schätzung des zur Einkommensaufstockung benötigten Abfindungsanteils sind Dauer und Höhe der Arbeitslosigkeit, aktuelles Einkommen, Wegfall betrieblicher Zusatzversorgung und das Risiko künftiger Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Berücksichtigung einer nach Stichtag ausgezahlten Abfindung im Zugewinnausgleich • Eine nach dem Stichtag ausgezahlte Abfindung ist in das Endvermögen einzustellen, wenn zum Stichtag eine gesicherte Anwartschaft oder ein nicht mehr von Gegenleistung abhängiger Anspruch bestand. • Abfindungen sind nach ihrer Zweckbestimmung zu differenzieren: Entschädigungscharakter (güterrechtlich) vs. Lohnersatz-/Unterhaltsfunktion (unterhaltsrechtlich). • Ist eine Abfindung teilweise zur Aufstockung eines nach Verlust des Arbeitsplatzes verringerten Erwerbseinkommens erforderlich, bleibt dieser Teil der Abfindung dem Unterhalt vorbehalten und darf nicht zugleich im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. • Bei Schätzung des zur Einkommensaufstockung benötigten Abfindungsanteils sind Dauer und Höhe der Arbeitslosigkeit, aktuelles Einkommen, Wegfall betrieblicher Zusatzversorgung und das Risiko künftiger Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Die Ehegatten schlossen 1996 die Ehe; die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2012 geschieden. Der Ehemann erhielt nach einer betriebsbedingten Kündigung im Juni 2011 eine Sozialplanabfindung brutto 68.880 EUR (netto 42.740,95 EUR). Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 13.05.2011 zugestellt. Nach der Kündigung war der Ehemann längere Zeit arbeitslos, bezog Arbeitslosengeld und später Arbeitslosengeld II; seit März 2013 arbeitet er befristet zu einem niedrigeren Lohn. Die Ehefrau verlangt hälftigen Zugewinnausgleich aus der Abfindung in Höhe von 21.000 EUR; das Amtsgericht lehnte dies ab. Streitpunkt ist, welcher Teil der Abfindung güterrechtlich auszugleichen ist, da Abfindungen auch Unterhaltszwecken dienen können. • Rechtliche Grundlage für Zugewinnausgleich: § 1378 Abs.1 BGB in Verbindung mit Stichtag gemäß § 1384 BGB; Endvermögen umfasst Anwartschaften, die zum Stichtag gesichert sind. • Der Senat folgt der differenzierenden Rechtsprechung des BGH: Abfindungen sind nach Zweck zu unterscheiden; als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören sie zum Endvermögen, als Lohnersatz sind sie unterhaltsrechtlich zu verwenden. • Hier bestand zum Stichtag (13.05.2011) aufgrund der Kündigungserklärung und des qualifizierten Interessenausgleichs eine gesicherte Anwartschaft auf die Abfindung in Höhe von brutto 68.880 EUR, sodass die Abfindung grundsätzlich in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist. • Wegen der besonderen Natur von Abfindungen ist jedoch zu prüfen, in welchem Umfang die Abfindung zur Aufstockung des infolge der Kündigung verringerten Erwerbseinkommens benötigt wird; dieser Teil darf nicht doppelt (Unterhalt und Zugewinn) berücksichtigt werden (Verbot der Doppelberücksichtigung). • Zur Feststellung des für Unterhalts- und Lebensbedarf erforderlichen Abfindungsanteils sind konkrete Umstände zu würdigen: Dauer und Höhe der Arbeitslosigkeit, aktuelles reduziertes Erwerbseinkommen, Wegfall betrieblicher Zusatzversorgung und das Risiko weiterer Arbeitslosigkeit. • Der Senat schätzte nach diesen Kriterien den zur Einkommensaufstockung benötigten Nettobetrag auf 26.000,00 EUR aus der Abfindung. Vom ausgezahlten Nettobetrag 42.740,95 EUR verbleiben 16.740,95 EUR als zu berücksichtigendes Endvermögen. • Dieser verbleibende Betrag ist gemäß § 1378 Abs.1 BGB hälftig auszugleichen, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 8.370,47 EUR hat; der weitergehende Anspruch wurde zurückgewiesen. • Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung stehen nach §§ 1378 Abs.3 Satz1, 288 Abs.1 Satz2, 291 BGB zu. Die Kosten- und Verfahrenswertentscheidung beruhte auf §§113 FamFG, 92 ZPO sowie §§40,35 FamGKG; Rechtsbeschwerde wurde zugelassen (§70 Abs.2 Nr.1 FamFG). Die Beschwerde der Antragstellerin war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 8.370,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück. Begründend stellte das Gericht fest, dass zum Stichtag eine gesicherte Anwartschaft auf die Abfindung bestand, die daher grundsätzlich in das Endvermögen einzustellen ist, jedoch ein erheblicher Teil der Abfindung zur Aufstockung des infolge der Kündigung dauerhaft verminderten Erwerbseinkommens benötigt wird und deshalb nicht güterrechtlich auszugleichen ist. Unter Würdigung der Arbeitslosigkeitszeiten, des niedrigeren späteren Einkommens, des Wegfalls betrieblicher Zusatzversorgung und des Risikos weiterer Arbeitslosigkeit schätzte das Gericht den für die Einkommenssicherung erforderlichen Nettobetrag auf 26.000 EUR, sodass netto 16.740,95 EUR der Abfindung in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen waren und hiervon die Hälfte als Ausgleich zu zahlen ist. Damit gewann die Antragstellerin teilzeitig; der Restbetrag war nicht zuzusprechen, weil er zur Sicherung des Unterhalts- und Lebensbedarfs des Antragsgegners erforderlich war.