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Urteil

7 SchH 7/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein anwaltsgerichtliches Verfahren kann nach § 198 GVG (§112g BRAO) als überlang festgestellt werden, auch wenn eine Entschädigung versagt bleibt, weil Verzögerungsrügen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden. • Zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; bloßer Vergleich mit statistischen Durchlaufzeiten genügt nicht. • Eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG ist an das jeweils mit der Sache befasste Gericht zu richten und dient dem Gericht als Vorwarnung zur beschleunigten Verfahrensförderung. • Bei immateriellen Nachteilen kann statt Zahlung einer Entschädigung die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG geboten sein, wenn eine Entschädigung aus Gründen des Gesetzes (z. B. fehlende Verzögerungsrüge) nicht gewährt werden kann, eine Feststellung aber zur Billigkeit erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Feststellung überlange Dauer anwaltsgerichtlichen Verfahrens, Entschädigung abgelehnt • Ein anwaltsgerichtliches Verfahren kann nach § 198 GVG (§112g BRAO) als überlang festgestellt werden, auch wenn eine Entschädigung versagt bleibt, weil Verzögerungsrügen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden. • Zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; bloßer Vergleich mit statistischen Durchlaufzeiten genügt nicht. • Eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG ist an das jeweils mit der Sache befasste Gericht zu richten und dient dem Gericht als Vorwarnung zur beschleunigten Verfahrensförderung. • Bei immateriellen Nachteilen kann statt Zahlung einer Entschädigung die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG geboten sein, wenn eine Entschädigung aus Gründen des Gesetzes (z. B. fehlende Verzögerungsrüge) nicht gewährt werden kann, eine Feststellung aber zur Billigkeit erforderlich ist. Der Kläger begehrte Entschädigung wegen angeblich überlanger Dauer des anwaltsgerichtlichen Verfahrens 10 EV 202/08 nach Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen Rügen der Rechtsanwaltskammer. Das Verfahren begann mit dem Antrag des Klägers am 25.04.2008 und zog sich bis zur Einstellung nach §116 BRAO am 20.09.2012 hin. Zwischenzeitlich gab es zahlreiche Vorgänge, insbesondere wiederholte Ablehnungs- und Befangenheitsanträge des Klägers gegen Richter, Einsichtnahmen, Einholung dienstlicher Äußerungen und Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs. Das Anwaltsgericht verweigerte mehrfach die sofortige Durchführung einer mündlichen Verhandlung; teils wurden dienstliche Äußerungen verspätet eingeholt. Der Kläger beantragte mindestens 1.200 Euro Entschädigung; hilfsweise die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer. Das Land beantragte Abweisung mit dem Hinweis auf fehlende oder nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrügen und die Besonderheiten des anwaltsgerichtlichen Ehrenamts. • Rechtliche Grundlage ist § 198 GVG (§112g BRAO) für Entschädigung/Feststellung bei Verfahrensverzögerungen; maßgeblich sind Umstände des Einzelfalls, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie Verhalten der Beteiligten. • Das Verfahren dauerte vom 30.04.2008 bis 20.09.2012 über vier Jahre und ist angesichts der Bedeutung der berufsrechtlichen ‚Missbilligung‘ des Klägers insgesamt überlang. • Konkrete, nicht mehr durch reguläre Abläufe erklärbare Verzögerungen ergaben sich insbesondere im Zwischenverfahren zu den Befangenheitsanträgen, weil dienstliche Äußerungen (insbesondere von Beisitzer C2) erst sehr spät eingingen, und ferner durch mangelnde verfahrensfördernde Maßnahmen nach Rückgabe der Akte durch den Anwaltsgerichtshof im Herbst 2011. • Die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG ist Voraussetzung für Entschädigungsansprüche; sie muss an das mit der Sache befasste Gericht gerichtet und unverzüglich erhoben werden. Eingaben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts stellten keine wirksamen Verzögerungsrügen dar, sondern Dienstaufsichtsbeschwerden. • Der Kläger hat keine rechtzeitige Verzögerungsrüge an das Anwaltsgericht für die relevanten Zeiträume vorgetragen; daher besteht Anspruch auf Entschädigung nicht. Gleichwohl rechtfertigen die Gesamtumstände eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG, weil eine reine Klageabweisung unbillig wäre. • Bei immateriellen Nachteilen tritt die Vermutung des § 198 Abs. 2 GVG ein; hier wurde ein immaterieller Nachteil (berufsrechtliche Missbilligung) angenommen, aber eine Geldentschädigung aus prozessualen Gründen versagt. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 201 Abs. 4 GVG; Kläger trägt 1/4, Land 3/4; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wird im Ergebnis abgewiesen; hilfsweise wird jedoch festgestellt, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren 10 EV 202/08 unangemessen lange gedauert hat. Das Gericht erkennt eine überlange Verfahrensdauer an insbesondere wegen mehrfacher, nicht durch ordnungsgemäße Abläufe zu rechtfertigender Verzögerungen bei der Einholung dienstlicher Äußerungen und wegen unzureichender verfahrensfördernder Maßnahmen nach Rücklauf der Akte vom Anwaltsgerichtshof. Eine finanzielle Entschädigung wird versagt, weil der Kläger keine form- und fristgerechte Verzögerungsrüge an das zuständige Anwaltsgericht erhoben hat, wie § 198 Abs. 3 GVG (und Art. 23 ÜberlVfRSchG) verlangen; insoweit greift die gesetzliche Obliegenheit zur Rüge. Aus Billigkeitsgründen und wegen des unmittelbaren immateriellen Nachteils wird jedoch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer erteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.