Urteil
15 U 44/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung eines Standbilds einer prominenten Schauspielerin in einem Verkaufsprospekt zur Bewerbung von Fernsehgeräten überschreitet eine auf die Bewerbung des Films beschränkte Einwilligung und verletzt das Recht am eigenen Bild.
• Eine Veröffentlichung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt, sofern das Informationsinteresse der Allgemeinheit gering ist und hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktritt (§ 23 Abs.1, § 22 KUG).
• Bei unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses kann die Berechtigte Auskunft über Umfang und Kosten der Verwendung und Zahlungsansprüche nach der Lizenzanalogie bzw. § 812 BGB verlangen.
Entscheidungsgründe
Werbliche Nutzung von Filmstandbild zur Bewerbung fremder Produkte verletzt Recht am Bild • Die Verwendung eines Standbilds einer prominenten Schauspielerin in einem Verkaufsprospekt zur Bewerbung von Fernsehgeräten überschreitet eine auf die Bewerbung des Films beschränkte Einwilligung und verletzt das Recht am eigenen Bild. • Eine Veröffentlichung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt, sofern das Informationsinteresse der Allgemeinheit gering ist und hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktritt (§ 23 Abs.1, § 22 KUG). • Bei unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses kann die Berechtigte Auskunft über Umfang und Kosten der Verwendung und Zahlungsansprüche nach der Lizenzanalogie bzw. § 812 BGB verlangen. Die Klägerin, eine bekannte Schauspielerin, war Hauptdarstellerin in dem Fernsehfilm „E“. Die Beklagte betreibt zahlreiche Selbstbedienungsmärkte und veröffentlichte Anfang März 2012 einen Werbekatalog, auf dessen Seiten 32–33 Abbildungen von Fernsehgeräten mit auf den Bildschirmen eingeblendeten Standbildern aus dem Film zu sehen waren; daneben wurde auf die Verfügbarkeit von DVD/Blu-ray hingewiesen. Die Klägerin beanstandete, ihr Bildnis werde zur Bewerbung der Fernsehgeräte verwendet, obwohl sie nur der Promotion des Films zugestimmt habe und die Werbung für Dritte ausgeschlossen habe. Die Beklagte hatte das Standfoto von ihrer Lieferantin erhalten, die es nach den AGB der Filmproduktionsgesellschaft genutzt hatte. Die Klägerin forderte Unterlassung, Auskunft und Zahlung; ein gerichtliches Teilurteil gab ihr Unterlassung, Auskunft und teilweise Kostenerstattung. Die Beklagte berief gegen das Teilurteil und hielt die Verwendung für durch die Einwilligung bzw. Lizenz gedeckt. • Anspruchsgrundlagen: Unterlassung aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht/ Recht am eigenen Bild (§§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 KUG); Auskunft und Zahlungsanspruch aufgrund der Lizenzanalogie bzw. § 812 BGB; Kostenerstattung aus §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 22 KUG. • Keine rechtfertigende Einwilligung: Die vorhandene Einwilligung/Lizenz der Produktionsgesellschaft war sachlich auf die Werbung für die Videogramme beschränkt (AGB: Nutzung nur zur Bewerbung der erworbenen Videogramme). Die konkrete Kataloggestaltung diente jedoch vorrangig der Bewerbung der Fernsehgeräte, sodass die Nutzung über den eingeräumten Umfang hinausging. • Keine Anwendbarkeit von § 23 Abs.1 Nr.1 KUG: Die Anzeige diente ausschließlich wirtschaftlichen Interessen der Beklagten und enthielt keinen schützenswerten Informationsgehalt für die Allgemeinheit; selbst bei Annahme zeitgeschichtlicher Relevanz überwog das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da der Informationswert marginal und ein Eingriff in vermögenswerte Aspekte des Persönlichkeitsrechts gegeben war. • Auskunfts- und Zahlungsanspruch: Bei unbefugter kommerzieller Nutzung ist der Klägerin die fiktive Lizenzvergütung nach der Lizenzanalogie oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zustehend; zur Bezifferung ist die begehrte Auskunft über Art, Umfang, Dauer und Kosten der Werbung erforderlich. • Kosten der Rechtsverfolgung: Da die Veröffentlichung unzulässig war und die Beklagte zumindest fahrlässig handelte (Kenntnis der einschränkenden AGB lag nahe), sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Teilurteil des Landgerichts blieb in der Sache bestätigt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte ist zur Unterlassung der streitgegenständlichen werblichen Verwendung des Bildnisses verpflichtet, zur Auskunft über Umfang, Dauer und Kosten der Veröffentlichung verurteilt und zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in dem vom Landgericht festgestellten Umfang verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Nutzung des Standbilds zur Bewerbung der Fernsehgeräte den in den AGB der Produktionsgesellschaft beschränkten Lizenzumfang überschreitet und das Informationsinteresse der Allgemeinheit hinter dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktritt, sodass Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und fiktive Lizenzvergütung bestehen.