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Beschluss

17 U 221/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur der Verzögerung oder der Verdrängung sachlich missliebiger Richter dient. • Die wiederholte Ablehnung von Richtern wegen ihrer bereits dargelegten Rechtsauffassung rechtfertigt Befangenheitsbesorgnis nicht; fehlerhafte oder für eine Partei ungünstige Entscheidungen begründen grundsätzlich keine Befangenheit. • Ein Ablehnungsbegehren, das sich allein gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts richtet, ist unzulässig und kann von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; rechtsmissbräuchlich und zu verwerfen • Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur der Verzögerung oder der Verdrängung sachlich missliebiger Richter dient. • Die wiederholte Ablehnung von Richtern wegen ihrer bereits dargelegten Rechtsauffassung rechtfertigt Befangenheitsbesorgnis nicht; fehlerhafte oder für eine Partei ungünstige Entscheidungen begründen grundsätzlich keine Befangenheit. • Ein Ablehnungsbegehren, das sich allein gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts richtet, ist unzulässig und kann von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden. Die Beklagte lehnt mit Schriftsatz vom 22.11.2013 namentlich benannte Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung aus 1995 geltend; das Landgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsverfahren befasst sich zentral mit der Frage, ob frühere Rechtsanwälte der Kläger Kenntnis verjährungsrelevanter Tatsachen hatten. Der Senat hatte Beweisaufnahme vorgesehen und in früheren Terminen seine Rechtsauffassung zur Beweiswürdigung von Schriftsätzen vertreten. Die Beklagte rügt, die Richter würden Zeugenvernehmungen zu ihren Lasten verwerten und stützt dies auf ein parallel verkündetes Urteil des Senats. Die Kläger halten das Ablehnungsgesuch für rechtsmissbräuchlich und verzögerungsorientiert. Der Senat hat das Gesuch als offenkundig rechtsmissbräuchlich eingestuft und verworfen. • Das Ablehnungsgesuch diente offensichtlich allein der Verhinderung der anstehenden Beweisaufnahme und der Verzögerung des Verfahrens; deshalb ist es unzulässig. • Ein Ablehnungsgesuch kann nicht dazu verwendet werden, richterliche Entscheidungen oder vorläufige Rechtsauffassungen auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; ungünstige oder vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO Rechtsgedanke). • Die Beklagte richtet sich ausschließlich gegen die vom Senat vertretene Rechtsauffassung, insbesondere gegen die Würdigung, wonach von einem unterzeichneten Schriftsatz eines Anwalts nicht ohne Weiteres auf die Anspruchskenntnis des Anwalts geschlossen werden darf; dies stellt keine hinreichende Grundlage für Befangenheit dar. • Das Gesuch ist zudem taktisch motiviert, weil die Beklagte die gleiche Argumentation in mehreren Parallelverfahren bereits vorgebracht hat und sich zuvor in Verhandlungen mit derselben Senatsbesetzung eingelassen hatte; deshalb liegt Rechtsmissbrauch vor. • Es bestand kein verfahrensübergreifender Grund, die Richter abzulehnen; die in einem Parallelverfahren behandelte Rechtslage betraf andere Rechtsanwälte und andere Tatsachen, sodass keine unzulässige Parallelauswertung vorliegt. • Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch war daher formaler Natur; eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe war entbehrlich. • Kostenentscheidung und Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden nicht angeordnet, da keine Gründe hierfür vorlagen. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die namentlich benannten Richter vom 22.11.2013 wird verworfen. Begründung: Das Gesuch verfolgt erkennbar taktische und verzögernde Zwecke und richtet sich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Senats, was rechtsmissbräuchlich ist; ungünstige oder vermeintlich fehlerhafte richterliche Auffassungen rechtfertigen keine Befangenheit. Es lag kein verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund vor, und die Beklagte hatte sich zuvor in Verhandlungen mit derselben Besetzung eingelassen, sodass die Ablehnung nicht substantiiert war. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angeordnet. Damit bleibt der Senat in der Besetzung bestehen und kann die beabsichtigte Beweisaufnahme durchführen.