Urteil
15 U 73/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veröffentlichung von Fotos einer Person in einem abgeschiedenen Innenhof kann die räumliche Privatsphäre verletzen und ist nicht automatisch durch das Informationsinteresse der Presse gerechtfertigt.
• Bildnisse dürfen ohne Einwilligung nur aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden; dabei ist eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz vorzunehmen (§§ 22, 23 KUG; Art. 5 GG; Art. 8 EMRK).
• Ob ein Foto einen eigenständigen Informationswert besitzt, ist im Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung zu beurteilen; allein die Zugehörigkeit der Berichterstattung zu einem öffentlichen Strafverfahren rechtfertigt nicht stets eine Bebilderung.
• Bei Vorliegen einer Rechtsverletzung stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu (z.B. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bebilderung aus abgeschiedenem Innenhof trotz Berichterstattung über Strafverfahren • Die Veröffentlichung von Fotos einer Person in einem abgeschiedenen Innenhof kann die räumliche Privatsphäre verletzen und ist nicht automatisch durch das Informationsinteresse der Presse gerechtfertigt. • Bildnisse dürfen ohne Einwilligung nur aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden; dabei ist eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz vorzunehmen (§§ 22, 23 KUG; Art. 5 GG; Art. 8 EMRK). • Ob ein Foto einen eigenständigen Informationswert besitzt, ist im Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung zu beurteilen; allein die Zugehörigkeit der Berichterstattung zu einem öffentlichen Strafverfahren rechtfertigt nicht stets eine Bebilderung. • Bei Vorliegen einer Rechtsverletzung stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu (z.B. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG). Der Kläger, ein bekannter Journalist, war wegen Vergewaltigung angeklagt und später freigesprochen; das Strafverfahren war öffentlich und intensiv medial begleitet. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte in einer Zeitung und die Beklagte zu 2) online Artikel über Aspekte des Verfahrens und bebilderten diese mit Fotos des Klägers. Die Aufnahmen zeigten den Kläger beim Betreten/Verlassen eines Privatparkplatzes im Innenhof der Kanzlei seiner Strafverteidigerin; der Parkplatz war von Gebäuden umschlossen und nur durch eine Toreinfahrt einsehbar. Der Kläger rügte Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seiner Privatsphäre; einstweilige Verfügungen untersagten die weitere Verbreitung. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein mit dem Vortrag, die Bebilderung sei durch öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt und der Ort öffentlich. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Bildveröffentlichungen sind nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen; ohne Einwilligung ist nur zulässig, was dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist oder bei dem überwiegende Informationsinteressen bestehen; Abwägung zwischen Art. 5 GG und Art. 1, 2 GG sowie Art. 8 EMRK ist erforderlich. • Das Foto ist ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG; eine Einwilligung lag nicht vor, deshalb war zu prüfen, ob die Veröffentlichung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und überwiegend zulässig ist. • Informationsgehalt und Zusammenhang: Der Informationswert eines Bildes ist im Gesamtkontext mit der Wortberichterstattung zu bestimmen. Hier bestand zwar eine intensive Wortberichterstattung zum Strafverfahren, das Bild selbst ergänzte oder vertiefte deren Aussagegehalt nicht in einer Weise, die das Persönlichkeitsschutzinteresse des Klägers überwiegen ließe. • Räumliche Privatsphäre: Der Innenhofparkplatz war überwiegend von Gebäuden umschlossen und nur über eine enge Toreinfahrt erreichbar; daher durfte der Kläger darauf vertrauen, nicht der breiten öffentlichen Beobachtung ausgesetzt zu sein. Die räumliche Dimension der Privatsphäre schützt auch alltägliche Handlungen an solchen Orten. • Keine Kumulativität von Themen- und Ortsdimension erforderlich: Für den Schutz gegen Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre ist es nicht erforderlich, dass zugleich eine thematische Privatsphäre betroffen ist oder dass der Abgebildete ein entspanntes Verhalten zeigt. • Ergebnis der Abwägung: Trotz des hohen öffentlichen Interesses an der Berichterstattung überwogen die schutzwürdigen Interessen des Klägers, weil die Fotos in die räumliche Privatsphäre eingriffen und der Bildnutzen für die Wortberichterstattung gering war. • Rechtsfolgen: Das Landgericht hat zu Recht Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (anspruchsbegründend insbesondere nach § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG) zugesprochen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Unterlassungsansprüche des Klägers sind begründet, weil die Fotos den Kläger in seinem räumlich geschützten Privatsphärenbereich zeigten und ihr Informationswert die Verletzungshandlung nicht rechtfertigte. Die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger steht zudem die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten zu, die anhand des erstinstanzlichen Streitwerts berechnet wurden. Die Revision wurde nicht zugelassen.