Beschluss
2 Ws 686/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße anwaltliche Versicherung reicht nicht stets zur Glaubhaftmachung hoher Kopierkosten im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
• Das Gericht kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage objektiver Belege verlangen, wenn diese verfügbar und die Auslagen erheblich sind.
• Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung sind Höhe der Auslagen, Verfügbarkeit von Belegen und Zumutbarkeit der Vorlage im Einzelfall abzuwägen (§§ 55 Abs. 5, 46 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Glaubhaftmachung hoher Kopierkosten bei Kostenfestsetzung: Vorlagepflicht von Belegen • Die bloße anwaltliche Versicherung reicht nicht stets zur Glaubhaftmachung hoher Kopierkosten im Kostenfestsetzungsverfahren aus. • Das Gericht kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage objektiver Belege verlangen, wenn diese verfügbar und die Auslagen erheblich sind. • Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung sind Höhe der Auslagen, Verfügbarkeit von Belegen und Zumutbarkeit der Vorlage im Einzelfall abzuwägen (§§ 55 Abs. 5, 46 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO). Der Pflichtverteidiger beantragte nach § 55 Abs. 1 RVG Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 14.523,77 EUR, darunter Kopierkosten von 6.591,85 EUR für über 43.000 Blatt. Die Rechtspflegerin setzte zunächst Gebühren und Auslagen auf 6.679,74 EUR fest und erklärte, dass über die Kopierkosten erst nach Vorlage der gefertigten Kopien entschieden werde. Der Verteidiger legte lediglich eine anwaltliche Versicherung vor, verzichtete auf die Vorlage der Kopien und widersprach der Nichtfestsetzung der Kopierkosten. Das Landgericht wies seine Erinnerung zurück; gegen den Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Das OLG Köln hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind §§ 55 Abs. 5, 46 RVG und § 104 Abs. 2 ZPO; danach muss der Anspruchsteller die Kostenansätze glaubhaft machen. • § 104 Abs. 2 ZPO räumt Ausnahmen für Post-/Telekommunikationskosten und Umsatzsteuer an, nicht jedoch eine generelle Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung. • Glaubhaftmachung bedeutet Wahrscheinlichkeitsfeststellung nach freier Würdigung des gesamten Vorbringens; zulässige Mittel sind alle üblichen Beweismittel einschließlich anwaltlicher Versicherung, soweit objektive Belege nicht vorliegen. • Wenn objektive, überprüfbare Belege (hier: Kopien) verfügbar sind und die geltend gemachten Auslagen erheblich sind, kann das Gericht die Vorlage dieser Unterlagen verlangen, um eine unangebrachte Belastung der Staatskasse zu vermeiden. • Die Besonderheiten des Strafverfahrens und berufsrechtliche Bedenken stehen einer Vorlagepflicht nicht entgegen; die Überprüfung kann zur Schonung der Verteidiger auch in Kanzleiräumen erfolgen. • Im konkreten Fall sind bei über 6.500 EUR Kopierkosten für mehr als 43.000 Blatt erhöhte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung gerechtfertigt. • Da der Verteidiger die vorhandenen Belege trotz Angebot zur erleichterten Überprüfung nicht vorlegte, war die Ablehnung der Festsetzung der Kopierkosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wurde verworfen; die Festsetzung der geltend gemachten Kopierkosten erfolgte nicht, weil die Entstehung und Notwendigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass die anwaltliche Versicherung zwar ein zulässiges Beweismittel ist, sie aber bei hohen und objektiv durch Belege belegbaren Auslagen nicht in jedem Fall ausreicht. Die Anforderung zur Vorlage der Kopien war zumutbar und dient dem Schutz der Staatskasse vor unangebrachten Auslagenfestsetzungen. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.