Urteil
20 U 120/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungserbringer kann nur dann direkt gegen den Versicherer aus § 192 Abs. 7 VVG geltend machen, wenn ein wirksames Versicherungsverhältnis mit Leistungsanspruch besteht.
• Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, rückwirkend Versicherungsschutz vor dem vereinbarten Beginn zu gewähren; § 193 VVG begründet keine solche Verpflichtung.
• Der Kontrahierungszwang des Versicherers gem. § 193 Abs. 5 VVG tritt erst durch ein annahmefähiges Angebot des Versicherungsnehmers in Kraft.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch ohne bestandenen Versicherungsschutz; keine rückwirkende Gewährung • Leistungserbringer kann nur dann direkt gegen den Versicherer aus § 192 Abs. 7 VVG geltend machen, wenn ein wirksames Versicherungsverhältnis mit Leistungsanspruch besteht. • Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, rückwirkend Versicherungsschutz vor dem vereinbarten Beginn zu gewähren; § 193 VVG begründet keine solche Verpflichtung. • Der Kontrahierungszwang des Versicherers gem. § 193 Abs. 5 VVG tritt erst durch ein annahmefähiges Angebot des Versicherungsnehmers in Kraft. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und forderte von der Beklagten Erstattung von Behandlungskosten für die Versicherungsnehmerin der Beklagten in Höhe von 12.599,65 EUR für den Zeitraum 27.12.2011 bis 16.01.2012. Die Versicherungsnehmerin war bis Ende 2005 bei der Beklagten versichert; dieses Verhältnis war gekündigt. Ein neuer Versicherungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin (vertreten durch einen Betreuer) und der Beklagten wurde erst im März 2012 geschlossen; der Versicherungsschein nennt als Tarifbeginn den 17.01.2012. Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei zur Rückwirkung des Versicherungsschutzes auf den 27.12.2011 verpflichtet oder habe sich treuwidrig darauf berufen, dass kein Schutz bestanden habe. Die Vorinstanzen lehnten Ersatzansprüche ab. Streitgegenstand ist, ob Versicherungsschutz bestand und ob daraus ein Erstattungsanspruch der Klägerin folgt. • Kein bestehendes Versicherungsverhältnis zum Behandlungszeitraum: Die frühere Versicherung endete 2005; ein neuer Vertrag wurde erst mit Wirkung ab 17.01.2012 vereinbart. • § 192 Abs. 7 VVG (Direktanspruch des Leistungserbringers) setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit Leistungspflicht voraus; dieses liegt hier nicht vor, sodass die Klägerin als Leistungserbringerin keinen Anspruch gegen die Beklagte hat. • § 193 VVG und der damit verbundene Kontrahierungszwang begründen keine Pflicht des Versicherers zur rückwirkenden Gewährung von Versicherungsschutz; der Kontrahierungszwang wird erst durch ein annahmefähiges Angebot ausgelöst. • § 193 Abs. 4 VVG (Prämienzuschlag) ist eine Sanktionsregelung und begründet keinen Anspruch auf fingierten rückwirkenden Versicherungsschutz; der gesetzliche Zweck der Versicherungspflicht verlangt vielmehr eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Abschluss, nicht fingierten Schutz. • Treu und Glauben gebietet der Beklagten nicht, sich auf Versicherungslosigkeit zu verzichten: Es fehlt an substantiiertem Vortrag, dass der Betreuer der Versicherungsnehmerin vor dem 17.01.2012 ein annahmefähiges Angebot erklärt oder den Abschluss einer neuen Basistarifversicherung verlangt hätte. • Als Maßstab gilt, dass der Wille zur Schaffung eines neuen Versicherungsverhältnisses gegenüber dem Versicherer deutlich werden muss; ein bloßes Anrufen früherer Versicherungsverhältnisse reicht nicht aus. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 12.599,65 EUR, weil zum Zeitpunkt der Behandlung kein wirksames Versicherungsverhältnis mit Leistungsanspruch bestand und weder gesetzliche Regelungen (§§ 192, 193 VVG) noch Treu und Glauben die rückwirkende Gewährung von Versicherungsschutz erzwingen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.