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Beschluss

17 W 179/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG ist nicht entstanden für bloße Mitteilung über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Empfehlung, vor Vorlage einer Begründung keinen drittinstanzlichen Anwalt zu bestellen. • Tätigkeiten, die noch dem vorhergehenden Berufungsrechtszug zuzurechnen sind (insbesondere Prüfung, ob im weiteren Verfahren etwas zu veranlassen ist), lösen keine erstattungsfähige Nr. 3403 VV RVG aus. • Nach aktueller Rechtsprechung des BGH sind vorzeitige Prüfaufträge zur Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nutzlos und nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit einer 0,8-Verfahrensgebühr für vorzeitige Nichtzulassungsbeschwerde-Prüfung • Eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG ist nicht entstanden für bloße Mitteilung über die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und die Empfehlung, vor Vorlage einer Begründung keinen drittinstanzlichen Anwalt zu bestellen. • Tätigkeiten, die noch dem vorhergehenden Berufungsrechtszug zuzurechnen sind (insbesondere Prüfung, ob im weiteren Verfahren etwas zu veranlassen ist), lösen keine erstattungsfähige Nr. 3403 VV RVG aus. • Nach aktueller Rechtsprechung des BGH sind vorzeitige Prüfaufträge zur Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nutzlos und nicht erstattungsfähig. Die Klägerin legte gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein, zog diese aber nach Fristverlängerungen ohne Begrün­dung zurück. Die bisherigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten informierten diesen über die Einlegung der Beschwerde, rieten vor Vorlage einer Begründung von der Mandatierung eines beim BGH zugelassenen Anwalts ab und stimmten zweimal Fristverlängerungen zu. Der Beklagte beantragte daraufhin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr (hilfsweise 0,8 Nr. 3403 VV RVG). Die Rechtspflegerin setzte die 0,8-Verfahrensgebühr fest; die Klägerin focht dies an und erhob sofortige Beschwerde beim OLG. • Anwendbare Normen und Maßstäbe: Nr. 3403 VV RVG (Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten), § 19 RVG (Zurechnung vorangegangener Instanz), § 91 ZPO (Kostenentscheidung). • Gebührenrechtliche Abgrenzung: Beratungen und Tätigkeiten, die den bloßen Übergang zwischen zweiter und dritter Instanz betreffen oder als Annex der vorinstanzlichen Tätigkeit zu sehen sind, gehören nach § 19 Abs.1 Nr.9 RVG noch zum Berufungsrechtszug und begründen keine Nr. 3403 VV RVG. • Sachanwendung: Die Tätigkeit der Beklagtenbevollmächtigten beschränkte sich auf Mitteilung der Beschwerdeeinlegung, Hinweis auf die noch ausstehende Begründung, Empfehlung, vor Begründung keinen drittinstanzlichen Anwalt zu beauftragen, sowie Zustimmung zu Fristverlängerungen; dies überschritt nicht den Rahmen einer vorinstanzlichen Annextätigkeit. • Abgrenzung zu erstattungsfähigen Fällen: Anders ist die Lage, wenn die zweitinstanzlichen Anwälte konkrete, nach außen wirkende Korrespondenz führen oder inhaltlich substantielle Prüfungen vornehmen; solche Aktivitäten lagen hier nicht vor. • Berücksichtigung aktueller BGH-Rechtsprechung: Nach BGH (u. a. XI ZB 2/13) sind vorzeitige Prüfaufträge zur Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde meist nutzlos und nicht erstattungsfähig, so dass eine 0,8-Verfahrensgebühr hier nicht in Betracht kommt. • Folge: Die Festsetzung der 0,8-Verfahrensgebühr war rechtsfehlerhaft und aufzuheben. • Kostenfolge: Die Beschwerde hat Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen (vgl. § 91 Abs.1 ZPO). Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.09.2013, die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG festzusetzen, wurde aufgehoben. Die beantragte Kostenfestsetzung des Beklagten findet nicht statt, weil die von seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erbrachten Tätigkeiten noch dem Berufungsrechtszug zuzurechnen sind und keine der für Nr. 3403 VV RVG erforderlichen sinnvollen, nach außen wirkenden Prüf- oder Beratungsleistungen erfolgten. Nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung sind vorzeitige Prüfaufträge zur Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; Gegenstandswert des Verfahrens: 626,40 Euro.