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Urteil

15 U 137/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist das arithmetische Mittel aus T‑Liste und G‑Liste als geeignete Grundlage anzusehen. • Internetangebote erschüttern die Eignung der T‑Liste nur, wenn sie den konkreten, vergleichbaren Mietpreis für dasselbe Fahrzeug mit allen Nebenleistungen in erheblicher Weise unterschreiten. • Nebenkosten, die in den Tabellen nicht ausgewiesen sind, sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach dem Tabellenmaßstab einbezogen werden können; spezielle Ausstattungswünsche wie Freisprecheinrichtung oder Automatikgetriebe sind im Regelfall nicht Bestandteil der Schätzung. • Zinsansprüche bestehen nach den allgemeinen Regeln des Verzugs (§§ 286, 288 BGB) ab den jeweils geltend gemachten Terminen.
Entscheidungsgründe
Schadensschätzung von Mietwagenkosten: arithmetisches Mittel aus T‑ und G‑Liste als Normaltarif • Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist das arithmetische Mittel aus T‑Liste und G‑Liste als geeignete Grundlage anzusehen. • Internetangebote erschüttern die Eignung der T‑Liste nur, wenn sie den konkreten, vergleichbaren Mietpreis für dasselbe Fahrzeug mit allen Nebenleistungen in erheblicher Weise unterschreiten. • Nebenkosten, die in den Tabellen nicht ausgewiesen sind, sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach dem Tabellenmaßstab einbezogen werden können; spezielle Ausstattungswünsche wie Freisprecheinrichtung oder Automatikgetriebe sind im Regelfall nicht Bestandteil der Schätzung. • Zinsansprüche bestehen nach den allgemeinen Regeln des Verzugs (§§ 286, 288 BGB) ab den jeweils geltend gemachten Terminen. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung; die Beklagte ist Haftpflichtversicherer von Unfallverursachern. In fünf Fällen stellte die Klägerin Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig; streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, die die Klägerin nach der T‑Liste bemessen hat, sowie einzelne geltend gemachte Sonderleistungen und Nebenkosten. Das Landgericht hatte der Klägerin 3.950 € zugesprochen. Die Beklagte berief gegen die Anwendung der T‑Liste und legte zu Vergleichszwecken Internetangebote vor. Der Senat hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und die Berechnung für die fünf Fälle neu vorgenommen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff., §§ 535, 398 BGB; für die Schadensschätzung § 287 ZPO und für Verzugszinsen §§ 286, 288 BGB. • Der Senat folgt seiner neueren Rechtsprechung, wonach der Normaltarif für Mietwagenkosten durch das arithmetische Mittel aus T‑Liste und G‑Liste zu ermitteln ist; diese Methode ist vom BGH als rechtsfehlerfrei gebilligt. • Eine Schätzgrundlage darf nur bei falschen oder unsachlichen Erwägungen oder wenn wesentliche Tatsachen außer Acht bleiben ausgeschlossen werden. Internetangebote der Beklagten schaffen keine generelle Disqualifikation der T‑Liste; entscheidend ist, ob ein konkret vergleichbares Fahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen und den tatsächlich erforderlichen Zusatzleistungen zu einem deutlich niedrigeren Endpreis verfügbar gewesen wäre. • Die von der Beklagten vorgelegten Screenshots waren nicht ausreichend vergleichbar, brachten keine vollständigen Endpreise inklusive Zustellung, Zusatzleistungen und Kilometerregelungen und bezogen sich zum Teil auf andere Zeiträume; daher ist keine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. • Bei der konkreten Berechnung sind jeweils die für den Anmietungszeitpunkt aktuelle bzw. zeitnächste Tabellenwerte zugrunde zu legen; bei Einbeziehung von Vollkasko bis einschl. 2010 sind die in der T‑Liste gesondert ausgewiesenen Vollkaskokosten hinzuzurechnen. • Nebenkosten wurden im Streitfall jeweils konkret geprüft; niedrigere von der Klägerin berechnete Beträge wurden angesetzt, spezielle Ausstattungswünsche wie Freisprechanlage oder Automatikgetriebe wurden nicht in die Schätzung einbezogen, wenn die T‑Liste diese nicht ausweist. • Die Zinsen sind nach §§ 286, 288 BGB ab den im Tenor genannten Zeitpunkten auf die jeweils noch bestehenden Restforderungen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Statt der erstinstanzlich zugesprochenen 3.950,00 € wurde der Anspruch der Klägerin auf 1.659,44 € reduziert; die Beklagte ist verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in den im Tenor genannten Teilbeträgen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden vom Senat geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führt der Senat aus, dass die Schätzung der Normaltarife nach dem arithmetischen Mittel von T‑ und G‑Liste rechtlich zulässig ist und die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote die T‑Liste nicht in den konkreten Fällen ausreichend in Frage stellten, sodass eine Korrektur der Bemessung auf die genannten Restbeträge ausreichte.