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Beschluss

17 W 164/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet und zurückzuweisen. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, die im Prozess als Geschäftsgebühr bezeichnet und Grundlage eines Vergleichs waren, sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen. • Wer sich im Prozess selbst auf das Vorbringen stützt, das Gegenstand eines Vergleichs geworden ist, kann sich später nicht treuwidrig auf eine andere Vergütungsqualifikation berufen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Vergleichsvereinbarung • Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet und zurückzuweisen. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, die im Prozess als Geschäftsgebühr bezeichnet und Grundlage eines Vergleichs waren, sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen. • Wer sich im Prozess selbst auf das Vorbringen stützt, das Gegenstand eines Vergleichs geworden ist, kann sich später nicht treuwidrig auf eine andere Vergütungsqualifikation berufen. Die Klägerin war als Subunternehmerin vertraglich für die Beklagte tätig. Nach Kündigungen der Beklagten beanspruchte die Klägerin u.a. Vergütung für Januar bis März 2013 sowie Feststellungen zur Unwirksamkeit der Kündigungen und zur Nichtverwirkung einer Vertragsstrafe. Sie machte zudem vorgerichtliche Anwaltskosten als 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 129.240 € geltend und forderte Erstattung. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich über die Abgeltung vorprozessualer Anwaltskosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 3.000 €, der im Landgericht festgestellt wurde. Bei der Kostenfestsetzung kürzte der Rechtspfleger die geltend gemachte Geschäftsgebühr der Klägerin auf 0,65 anrechenbare Gebühr gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG; dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Sie machte geltend, es bestehe eine Honorarvereinbarung mit ihrem Anwalt, sodass keine anrechenbare Geschäftsgebühr entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen und die Anrechnung bestätigt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. • Anrechenbarkeit nach RVG: Nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist. • Keine Durchbrechung durch Honorarvereinbarung: Auch unter zugunsten der Klägerin unterstellter Wirksamkeit der Honorarvereinbarung kann sie sich nicht erfolgreich auf Nichtanrechenbarkeit berufen, weil sie im Vorbringen und in den Vergleichsverhandlungen die Kosten als Geschäftsgebühr dargestellt hat. • Treu und Glauben: Der Grundsatz von Treu und Glauben verhindert, dass die Klägerin sich nach Abschluss des Vergleichs auf eine andere Vergütungsqualifikation beruft, wenn dieser Vortrag für die Einigung und die Entscheidung der Beklagten maßgeblich war. • Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts: Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, lässt aber die Frage offen, ob Ausnahmen möglich sind; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. • Kostenfolgen: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Die Anrechnung der vorprozessual geltend gemachten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG war gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre vorprozessualen Kosten im Prozess und in den Vergleichsverhandlungen als Geschäftsgebühr dargestellt hatte und sich deshalb nicht treuwidrig auf eine andersartige Honorarqualifikation berufen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.267,44 € festgesetzt. Zur Fortbildung des Rechts wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.