Beschluss
12 WF 10/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut begründet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
• Für die Zulässigkeit eines solchen Aufhebungsantrags durch den nicht ausgleichsberechtigten Ehegatten ist kein zusätzliches besonderes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen.
• Das Fehlen der Anwendung von § 1365 BGB ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigt nicht die Voraussetzung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für den Aufhebungsantrag.
• Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist bei fehlenden Erfolgsaussichten die Gewährung zu versagen (§§ 76 Abs.1 FamFG, 114 S.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich • Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut begründet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. • Für die Zulässigkeit eines solchen Aufhebungsantrags durch den nicht ausgleichsberechtigten Ehegatten ist kein zusätzliches besonderes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. • Das Fehlen der Anwendung von § 1365 BGB ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigt nicht die Voraussetzung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für den Aufhebungsantrag. • Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist bei fehlenden Erfolgsaussichten die Gewährung zu versagen (§§ 76 Abs.1 FamFG, 114 S.1 ZPO). Die Parteien führen ein laufendes Scheidungsverbundverfahren mit wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüchen. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB; Voraussetzung der seit mindestens drei Jahren bestehenden Trennung ist unstreitig erfüllt. Die Antragsgegnerin widersprach und beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Auffassung, der Antragsteller benötige für einen solchen Antrag ein besonderes berechtigtes Rechtsschutzinteresse, das hier fehle. Das Familiengericht wies das VKH-Gesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Dagegen wandte sich die Antragsgegnerin mit sofortiger Beschwerde, die vom Oberlandesgericht entschieden wurde. • Nach Wortlaut der einschlägigen Vorschriften ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben; diese Voraussetzung ist erfüllt. • Die Ansicht der Antragsgegnerin, wegen des Schutzzwecks des § 1365 BGB sei zusätzlich ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich, wird zurückgewiesen; der Gesetzeswortlaut verlangt dies nicht. • Es ist zuzugeben, dass mit Eintritt der vorzeitigen Aufhebung die Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB) und deshalb die Schutzvorschrift des § 1365 BGB ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar greift. • Ob § 1365 BGB nach früherer Rechtsprechung analog anwendbar sein könnte, kann im VKH-Verfahren offen bleiben; selbst wenn dies abzulehnen wäre, rechtfertigt dies nicht die Voraussetzung eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Antragstellers. • Der Gesetzgeber hat mit der Novelle die Möglichkeit eröffnet, dass auch nicht ausgleichsberechtigte Ehegatten den Aufhebungsantrag stellen, ohne hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis darlegen zu müssen; daher darf das Gericht die Zulassung des Antrags nicht von einem solchen besonderen Interesse abhängig machen. • Folglich sind die Erfolgsaussichten des Aufhebungsantrags nicht derart gering, dass der VKH-Antrag der Antragsgegnerin zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt, weil die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei unstreitiger Dreijahrestrennung nach dem klaren Gesetzeswortlaut begründet sein kann und kein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers vorausgesetzt werden darf. Die Einwendungen der Antragsgegnerin, § 1365 BGB schütze sie trotz Aufhebung fortwährend oder mache einen zusätzlichen Darlegungsbedarf erforderlich, führen nicht zum Erfolg. Ob § 1365 BGB unter bestimmten Voraussetzungen analog Anwendung finden kann, bleibt offen; gegebenenfalls stünden der Antragsgegnerin prozessuale Sicherungsmittel wie das Arrestverfahren zur Verfügung. Die Entscheidung ist nicht zur Rechtsbeschwerde zuzulassen und damit rechtskräftig.