OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 126/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines Fotos eines Angeklagten in einem innenhofähnlichen Kanzleiumfeld kann gegen sein Recht am eigenen Bild verstoßen, wenn der räumliche Rückzugscharakter überwiegend ist. • Bei der Abwägung nach §§ 22, 23 KUG sind der Kontext der Bildverwendung und die begleitende Wortberichterstattung in den Gesamtkontext einzubeziehen; ein eigenständiger Informationswert des Fotos ist nicht erforderlich, wohl aber dessen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. • Der räumliche Schutzbereich der Privatsphäre kann auch außerhäuslich bestehen und greift unabhängig vom konkreten Verhalten des Abgebildeten ein, sofern der Ort hinreichend abgeschieden ist. • Bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten gebietet § 23 KUG die Zurückweisung des Veröffentlichungsinteresses, selbst wenn die Wortberichterstattung von öffentlichem Interesse ist. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind im Unterlassungsfall nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Bildberichterstattung: Schutz der räumlichen Privatsphäre gegenüber Presseinteresse • Die Veröffentlichung eines Fotos eines Angeklagten in einem innenhofähnlichen Kanzleiumfeld kann gegen sein Recht am eigenen Bild verstoßen, wenn der räumliche Rückzugscharakter überwiegend ist. • Bei der Abwägung nach §§ 22, 23 KUG sind der Kontext der Bildverwendung und die begleitende Wortberichterstattung in den Gesamtkontext einzubeziehen; ein eigenständiger Informationswert des Fotos ist nicht erforderlich, wohl aber dessen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. • Der räumliche Schutzbereich der Privatsphäre kann auch außerhäuslich bestehen und greift unabhängig vom konkreten Verhalten des Abgebildeten ein, sofern der Ort hinreichend abgeschieden ist. • Bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten gebietet § 23 KUG die Zurückweisung des Veröffentlichungsinteresses, selbst wenn die Wortberichterstattung von öffentlichem Interesse ist. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind im Unterlassungsfall nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Der Kläger, ein bekannter Journalist und Angeklagter in einem Strafverfahren, wurde in einem Innenhofparkplatz vor der Kanzlei seiner Strafverteidigerin fotografiert. Die Beklagte 1 veröffentlichte das Foto in ihrer Zeitung begleitet von einem Artikel über das Strafverfahren und Spekulationen zum Privatleben; Beklagte 2 zeigte einen Ausschnitt desselben Fotos online mit einem Artikel über den Prozesstag. Der Innenhof war durch Wohnhäuser umgeben und nur über eine enge Tordurchfahrt einsehbar. Der Kläger befand sich dort, um mit seiner Verteidigerin gemeinsam zum Gericht zu fahren; er war zuvor lange Gegenstand intensiver Berichterstattung und befand sich in einem Vorbereitungsstadium des Verfahrens. Nach Abmahnung lehnten die Beklagten eine Unterlassung ab; einstweilige Verfügungen untersagten zwischenzeitlich die weitere Verbreitung. Im Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in kleinen Beträgen. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Die Beurteilung erfolgt nach §§ 22, 23 KUG in Verbindung mit den grundrechtlichen Vorgaben (Art. 1, 2, 5 GG) und der EMRK‑Rechtsprechung; bei Bildberichterstattung ist eine gewichtende Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz vorzunehmen. • Bildnisbegriff und Zulässigkeit: Das Bildnis fällt unter § 22 KUG; ohne Einwilligung kommen Ausnahmen des § 23 KUG in Betracht, wenn das Bild der Zeitgeschichte zuzuordnen ist oder die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht überwiegen. • Kontext und Informationsbeitrag: Bei der Abwägung ist der Gesamtkontext maßgeblich; die begleitende Wortberichterstattung kann dem Bild dessen Informationswert verleihen, jedoch muss das Bild mehr als reine Aufmerksamkeitserregung beitragen, um das Persönlichkeitsrecht zu verdrängen. • Räumliche Privatsphäre: Entscheidend ist nicht nur das Thema, sondern die räumliche Dimension. Der Innenhofparkplatz war hinreichend abgeschieden und dem Kläger durfte der Schutzbereich der Privatsphäre zugestanden werden, weil er dort berechtigterweise nicht mit öffentlicher Beobachtung rechnen musste. • Ergebnis der Abwägung: Obwohl die Berichte über ein öffentliches Strafverfahren von Interesse für die Meinungsbildung waren, überwiegen hier die schutzwürdigen Interessen des Klägers. Die Fotos erweiterten nicht den Aussagegehalt der Wortberichte und verletzten die Privatsphäre des Klägers, sodass die Veröffentlichung unzulässig war. • Kosten und Kostenerstattung: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823, 677 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in den geltend gemachten Beträgen. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückgewiesen; das Unterlassungsbegehren des Klägers ist begründet, da die Fotos dessen räumlich geschützte Privatsphäre verletzten und ihr Veröffentlichungsinteresse hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückzutreten hatte. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz. Zudem sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den geltend gemachten Beträgen zu erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung; die Revision wurde nicht zugelassen.