Urteil
6 U 72/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbarter Auskunftsanspruch ist nach seinem Wortlaut auszulegen; eine vertragliche Verpflichtung zur Benennung des Herstellers umfasst nicht ohne Weiteres die Offenlegung der gesamten Lieferkette nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 MarkenG.
• Eine unsaubere oder unvollständige Auskunft führt nicht automatisch zu Schadensersatz, wenn der Schaden auf eigenverantwortlichem Verhalten des Anspruchsstellers beruht und die Kausalität sowie Zurechnung des Schadens nicht gegeben sind.
• Ein Vertragsschluss, der ergänzende Auskunftsansprüche im Wortlaut ausschließt, kann auch gesetzliche Auskunfts- und Schadenersatzansprüche (z. B. § 19 MarkenG, §§ 3, 4 UWG) begrenzen oder ausschließen.
• Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 140 MarkenG ist schon dann nicht zu beanstanden, wenn kennzeichenrechtliche Ansprüche vorgetragen werden oder der Streit aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis herrührt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Kosten mangelhafter, aber nicht zurechenbarer Herstellerauskunft • Ein vertraglich vereinbarter Auskunftsanspruch ist nach seinem Wortlaut auszulegen; eine vertragliche Verpflichtung zur Benennung des Herstellers umfasst nicht ohne Weiteres die Offenlegung der gesamten Lieferkette nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 MarkenG. • Eine unsaubere oder unvollständige Auskunft führt nicht automatisch zu Schadensersatz, wenn der Schaden auf eigenverantwortlichem Verhalten des Anspruchsstellers beruht und die Kausalität sowie Zurechnung des Schadens nicht gegeben sind. • Ein Vertragsschluss, der ergänzende Auskunftsansprüche im Wortlaut ausschließt, kann auch gesetzliche Auskunfts- und Schadenersatzansprüche (z. B. § 19 MarkenG, §§ 3, 4 UWG) begrenzen oder ausschließen. • Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 140 MarkenG ist schon dann nicht zu beanstanden, wenn kennzeichenrechtliche Ansprüche vorgetragen werden oder der Streit aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis herrührt. Die Klägerin entdeckte 2009 einen vermeintlich nachgeahmten Rillenkoffer und verlangte Auskunft über den Hersteller. Nach Kontakt mit dem Verkäufer verpflichtete sich die Beklagte in einer Vereinbarung vom 23./28.12.2009 unter Ziff. 5, den Hersteller mit vollständiger Adresse bis 08.01.2010 zu benennen; Ziff. 6 schloss darüber hinausgehende Auskunftsansprüche aus. Am 11.01.2010 nannte die Beklagte die in China ansässige Fa. T als Lieferantin. Die Klägerin klagte dennoch gegen Fa. T (LG Köln 31 O 516/10) und erlitt dort einen Prozessverlust, weshalb sie die hier beklagte Beklagte auf Ersatz ihrer Prozesskosten in Höhe von 28.557,90 € in Anspruch nahm. Das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise, verminderte Forderungen blieben abgewiesen. Beide Parteien legten Berufung ein. • Zuständigkeit: Das Landgericht war nach §§ 140 MarkenG, 32 ZPO zuständig, weil die Klage auch kennzeichenrechtliche Ansprüche betrifft und § 140 MarkenG für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen gilt; eine willkürliche Zuständigkeitsannahme lag nicht vor. • Auslegung der Vereinbarung: Ziff. 5 verpflichtete zur Nennung des Herstellers; dies ist enger zu verstehen als der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 19 Abs. 1 MarkenG, der Herkunft und Vertriebsweg umfasst. Ziff. 6 schloss weitergehende Auskünfte "im Übrigen" aus. • Kein Schadensersatzgrund: Zwar wurde die Beklagte als Auskunftsgeberin angesehen, doch fehlt die zurechenbare Kausalität zwischen der mangelhaften (als Lieferantin bezeichneten) Auskunft und dem entstandenen Kostenrisiko. Die Klägerin hat eigenverantwortlich und ohne hinreichende Nachfrage Klage gegen die benannte ausländische Firma erhoben. • Wertende Betrachtung zur Zurechnung: Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen sind Schäden, die auf dem freien Entschluss des Geschädigten beruhen und bei denen erkennbare Unklarheiten zur Nachfrage hätten führen müssen, der Auskunftserteiler nicht in voller Höhe zuzurechnen. • Ausschluss gesetzlicher Ansprüche: Soweit sich Ansprüche aus § 19 Abs. 5 MarkenG oder §§ 3,4 UWG ableiten ließen, sind sie durch die in Ziff. 6 getroffene Regelung jedenfalls teilweise ausgeschlossen; außerdem greift auch dort der fehlende Zurechnungszusammenhang ein. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage ist insgesamt abzuweisen. Es besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, weil der vertraglich geschuldete Auskunftsinhalt nicht die Offenlegung der gesamten Lieferkette umfasste und die Klägerin die aus der unklaren Auskunft resultierenden Prozesskosten eigenverantwortlich verursacht hat. Gesetzliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (z. B. § 19 MarkenG, §§ 3,4 UWG) sind durch die vertragliche Beschränkung zudem ausgeschlossen bzw. durch das Fehlen der zurechenbaren Kausalität entfallen. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.