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Urteil

15 U 101/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines heimlich aufgenommenen Fotos in Verbindung mit herabwürdigenden Textformulierungen kann eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. • Bei Bildberichterstattung sind Informationsinteresse der Presse und Schutz der Privatsphäre abzuwägen; nicht jede Veröffentlichung rechtfertigt eine Entschädigung, wohl aber wenn das Bild heimlich aufgenommen, in den Kernbereich der Privatsphäre eindringt und der Text das Foto abwertend einordnet. • Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel mindert die Zubilligung einer Geldentschädigung, schließt diese aber nicht zwingend aus; das Fehlen anderweitiger, hinreichender Ausgleichsmöglichkeiten spricht für Entschädigung. • Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie erforderlich und dem Umfang des zuerkannten Anspruchs angemessen sind; separate Warnschreiben sind nur ersatzfähig, wenn sie zur erforderlichen Rechtsverfolgung geeignet waren.
Entscheidungsgründe
Geldentschädigung für heimlich veröffentlichtes Privatgegenbild mit abwertendem Kontext • Die Veröffentlichung eines heimlich aufgenommenen Fotos in Verbindung mit herabwürdigenden Textformulierungen kann eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. • Bei Bildberichterstattung sind Informationsinteresse der Presse und Schutz der Privatsphäre abzuwägen; nicht jede Veröffentlichung rechtfertigt eine Entschädigung, wohl aber wenn das Bild heimlich aufgenommen, in den Kernbereich der Privatsphäre eindringt und der Text das Foto abwertend einordnet. • Ein bereits erwirkter Unterlassungstitel mindert die Zubilligung einer Geldentschädigung, schließt diese aber nicht zwingend aus; das Fehlen anderweitiger, hinreichender Ausgleichsmöglichkeiten spricht für Entschädigung. • Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie erforderlich und dem Umfang des zuerkannten Anspruchs angemessen sind; separate Warnschreiben sind nur ersatzfähig, wenn sie zur erforderlichen Rechtsverfolgung geeignet waren. Der Kläger, ein bekannter Comedian, wurde in einer Boulevardzeitschrift mit Foto und begleitendem Text dargestellt. Das Foto zeigt ihn privat beim Abendessen mit einer Frau in Südtirol; es wurde nach Darstellung des Klägers heimlich aufgenommen. Die Beklagte veröffentlichte das Bild zusammen mit textlichen Kommentaren, die u.a. auf sein Aussehen und vermeintliche Manieren abstellten. Der Kläger ließ zunächst presserechtlich abmahnen, erwirkte eine einstweilige Verfügung und eine abschließende Unterlassungserklärung der Beklagten. Er verlangte anschließend eine immaterielle Geldentschädigung von 15.000 € sowie Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und Kosten eines Informationsschreibens. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz wurde der Kläger teilweise erfolgreich und erhielt eine Entschädigung und Teile der vorgerichtlichen Anwaltskosten. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Anspruch auf Geldentschädigung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG sowie §§ 22, 23 KUG; Voraussetzung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Fehlen eines anderweitigen befriedigenden Ausgleichs. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Foto wurde ohne Einwilligung veröffentlicht, gehört nicht zur Berichterstattung der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG) und verletzt somit das Recht am eigenen Bild. • Schwere der Verletzung: Das Bild erfasst den Kläger in einer entspannten Urlaubssituation und wurde nach den Begleittexten herabwürdigend kommentiert; die Kombination aus heimlicher Aufnahme und abwertendem Text begründet ein Gefühl des Ausgeliefertseins und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. • Schutzinteresse versus Informationsinteresse: Das von der Beklagten geltend gemachte Informationsinteresse an der beruflichen Tätigkeit des Klägers kann die Verletzung nicht rechtfertigen, weil die Veröffentlichung keinen ausreichenden Bezug zur Zeitgeschichte herstellt und überwiegend abwertenden Charakter hat. • Subsidarität der Geldentschädigung und Unterlassungstitel: Ein Unterlassungstitel ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und kann die Notwendigkeit einer Geldentschädigung mindern; hier aber genügt er nicht als vollständiger Ausgleich, da er nur zukünftige Wiederholungen erfasst und die erlittene Genugtuung nicht ausreichend ersetzt. • Schuldhaftigkeit: Die Beklagte hat die Veröffentlichung schuldhaft verantwortet; sie ist für den prägenden Wortbeitrag mitverantwortlich. • Bemessung der Entschädigung: Unter Berücksichtigung Schwere der Beeinträchtigung, des Grades des Verschuldens, des fehlenden ausschließlichen Präventionsbedarfs sowie vergleichender Rechtsprechung ist ein Betrag von 7.500 € angemessen. • Vorprozessuale Kosten: Ersatz der Anwaltskosten für die Geltendmachung der Geldentschädigung ist aufgrund des ermittelten Streitwerts anteilig erstattungsfähig (342,48 €). Das separate presserechtliche Informationsschreiben ist nicht erstattungsfähig, weil es nicht als erforderliche Maßnahme zur Rechtsverfolgung für die konkrete Verletzung anzusehen ist. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Oberlandesgericht erkennt wegen der schwerwiegenden Verletzung seines Rechts am eigenen Bild einen Anspruch auf Geldentschädigung zuerkannt und verhängt gegen die Beklagte eine Zahlung von 7.500,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 342,48 € nebst Zinsen. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Kosten des presserechtlichen Informationsschreibens wird abgelehnt, da dieses Schreiben nicht als erforderliche Maßnahme zur Rechtsverfolgung in der konkreten Sache anzusehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen.