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Beschluss

3 Ws 17/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dringendem Tatverdacht der Gebührenüberhebung kann dinglicher Arrest zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen nach § 111b StPO angeordnet werden. • Der Geschäftswert für Betreuungsgebühren nach § 147 Abs. 2 KostO ist nicht zwingend mit dem Kaufpreis gleichzusetzen; die Rechtsprechung begrenzt den üblichen Bemessungsrahmen auf etwa 20–30 % des Kaufpreises. • Gebührenüberhebung kann den Straftatbestand des § 352 StGB erfüllen, auch wenn der Geschäftswert im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bestimmt wird, sofern gefestigte Rechtsprechung den Ermessensrahmen eindeutig absteckt. • Ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die spätere Vollstreckung wesentlich erschwert würde.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen dringenden Verdachts der Gebührenüberhebung und Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen • Bei dringendem Tatverdacht der Gebührenüberhebung kann dinglicher Arrest zur Sicherung von Rückgewinnungsansprüchen nach § 111b StPO angeordnet werden. • Der Geschäftswert für Betreuungsgebühren nach § 147 Abs. 2 KostO ist nicht zwingend mit dem Kaufpreis gleichzusetzen; die Rechtsprechung begrenzt den üblichen Bemessungsrahmen auf etwa 20–30 % des Kaufpreises. • Gebührenüberhebung kann den Straftatbestand des § 352 StGB erfüllen, auch wenn der Geschäftswert im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bestimmt wird, sofern gefestigte Rechtsprechung den Ermessensrahmen eindeutig absteckt. • Ein Arrestgrund nach § 111d Abs. 2 StPO liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die spätere Vollstreckung wesentlich erschwert würde. Der Ermittlungsrichter ordnete dinglichen Arrest über Forderungen des als Notar tätigen Angeschuldigten an und ließ Konten bei drei Banken pfänden, nachdem der Angeschuldigte wegen angeblicher Gebührenüberhebung in mehreren Grundstücksbeurkundungen verdächtigt wurde. Das Landgericht verringerte den zu sichernden Betrag, hielt die Sicherungsmaßnahmen aber aufrecht; dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde und hat die Verlängerung des Arrestes beantragt. Nach den Ermittlungen soll der Angeschuldigte bei Nebentätigkeiten der Kaufpreisüberwachung den Geschäftswert regelmäßig mit dem vollen Kaufpreis gleichgesetzt und dadurch Gebühren in überhöhtem Umfang berechnet haben. Prüfberichte der Aufsichtsbehörden und weitere Sachverhaltsaufklärungen legen wiederholte fehlerhafte Abrechnungen und ein systematisches Forderungsmanagement nahe. Die Staatsanwaltschaft beziffert den Gesamtschaden und stützt die Sicherungsanordnung auf die drohende Unpfändbarkeit des Vermögens ohne Arrest. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, weil dringende Gründe für den Verdacht bestehen, dass Wertersatzansprüche in der gesicherten Höhe bestehen (§§ 111b ff. StPO, §§ 73, 73a StGB). • Tatbestand der Gebührenüberhebung: Nach der Rechtsprechung ist für die Betreuungsgebühren bei Kaufpreisüberwachung nicht regelmäßig der volle Kaufpreis als Geschäftswert anzusetzen; üblich ist ein Bruchteil (regelmäßig 20–30 %, höchstens 50 % in Ausnahmefällen). Ein systematisches Überschreiten dieses Rahmens begründet den Vorwurf der Gebührenüberhebung und kann den Straftatbestand des § 352 StGB erfüllen. • Ermessensfehler/objektiver Ermessensausfall: Der Angeschuldigte hat nach eigenem Vortrag regelmäßig den Geschäftswert allein mit dem Kaufpreis gleichgesetzt und damit die gebotene Einzelfallermessung nicht vorgenommen; dies indiziert einen objektiven Ermessensausfall und rechtfertigt den dringenden Tatverdacht. • Subjektiver Tatbestand: Prüfberichte, frühere Beanstandungen und das Vorgehen beim Forderungsmanagement (Ausbuchen, Verzicht auf Einziehung, Reduktion gegenüber sachkundigen Schuldnern) indizieren Wissen um die Unrechtmäßigkeit und damit Vorsatz beziehungsweise dolus eventualis hinsichtlich überhöhter Gebühren. • Strafrechtliche Anknüpfung: Auch wenn § 30 Abs. 1 KostO einen Ermessensspielraum lässt, kann durch gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung der zulässige Rahmen so konkretisiert werden, dass ein Überschreiten strafrechtlich relevant wird; daher ist § 352 StGB anwendbar. • Arrestgrund und Verhältnismäßigkeit: Konkrete Anhaltspunkte sprechen dafür, dass ohne Arrest die spätere Vollstreckung wesentlich erschwert würde (schlechte Vermögenslage, hohe Grundschulden, Darlehensverbindlichkeiten, bereits ergangene Zahlungstitel, Gefahr des Verlusts der Erwerbsgrundlage durch Aberkennung der Amtsfähigkeit). Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind verhältnismäßig und zumutbar. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Arrest- und Pfändungsbeschlüsse blieb erfolglos; das Oberlandesgericht bestätigte die Sicherungsmaßnahmen zur Rückgewinnungshilfe in der herabgesetzten Höhe. Es besteht dringender Tatverdacht der Gebührenüberhebung in mehreren Fällen, da der Angeschuldigte den Geschäftswert regelmäßig mit dem Kaufpreis gleichsetzte und damit den gebotenen Ermessensspielraum überschritt. Die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 352 StGB sind sachlich und nach den Umständen des Falls gegeben, und es liegen ausreichende Indizien für Vorsatz vor. Außerdem besteht ein Arrestgrund, weil die finanzielle Lage, bereits bestehende Zahlungsansprüche und die Möglichkeit des Verlusts seiner Amtsfähigkeit die spätere Vollstreckung gefährden; die Sicherungsmaßnahmen sind verhältnismäßig und bleiben daher in Kraft.