Urteil
20 U 172/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zahlung nach Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung besteht nicht, wenn bereits früher für die betreffende Tarifgeneration durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine ersetzende Auslegungsregelung geschaffen wurde.
• § 164 VVG berechtigt Versicherer zur Anpassung von Bedingungen, wenn eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt wurde; die Vorschrift greift jedoch nur, soweit die betreffende höchstrichterliche Entscheidung für die betroffene Tarifgeneration relevant ist.
• Für Tarifgenerationen, deren Klauseln bereits vor Einführung des § 164 VVG als intransparent und damit unwirksam festgestellt wurden, kann eine ergänzende Vertragsauslegung eine Ersatzlösung bieten, so dass eine formale Bedingungsanpassung nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungsansprüche nach Kündigung bei bereits durch BGH entschiedener Tarifgeneration • Ein Anspruch auf Zahlung nach Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung besteht nicht, wenn bereits früher für die betreffende Tarifgeneration durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine ersetzende Auslegungsregelung geschaffen wurde. • § 164 VVG berechtigt Versicherer zur Anpassung von Bedingungen, wenn eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt wurde; die Vorschrift greift jedoch nur, soweit die betreffende höchstrichterliche Entscheidung für die betroffene Tarifgeneration relevant ist. • Für Tarifgenerationen, deren Klauseln bereits vor Einführung des § 164 VVG als intransparent und damit unwirksam festgestellt wurden, kann eine ergänzende Vertragsauslegung eine Ersatzlösung bieten, so dass eine formale Bedingungsanpassung nicht erforderlich ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.242,30 € nebst Zinsen aus einer gekündigten fondsgebundenen Lebensversicherung. Er rügt, die Beklagte habe nach BGH-Entscheidungen ihre unwirksamen Abschlusskostenklauseln nicht nach § 164 VVG angepasst, wodurch die bisherigen Regelungen unanwendbar geworden seien. Die Beklagte hat im Zwangsvollstreckungsverfahren bereits einen Betrag geleistet, dessen Rückerstattung sie in einer Widerklage verlangt. Das Landgericht hob den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid auf und verurteilte den Kläger zur Rückzahlung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsgericht prüfte insbesondere die Anwendbarkeit des § 164 VVG und die Bedeutung früherer BGH-Entscheidungen für verschiedene Tarifgenerationen. • Der Berufung fehlt in der Sache der Erfolg; der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, weshalb die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids durch das Landgericht zutreffend war. • Nach § 164 Abs. 1 VVG können Versicherer Bedingungen anpassen, wenn eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt wurde, um die Fortführung des Vertrags zu ermöglichen oder unzumutbare Härten zu vermeiden; diese Regelung gilt auch für Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden. • Die einschlägliche BGH-Entscheidung vom 25. Juli 2012 stellt nur die Klauseln der Tarifgeneration 2001–2007 in Frage. Die hier streitige Tarifgeneration 1994–2001 war bereits durch frühere BGH-Entscheidungen wegen Intransparenz unwirksam, und der BGH hatte für diese Generation vor Einführung des neuen VVG durch ergänzende Vertragsauslegung eine Ersatzlösung (Leistung ohne Stornoabzug bzw. Mindestrückkaufswert) geschaffen. • Weil für die vorliegende Tarifgeneration eine bereits bestehende ersetzende Regelung besteht, war eine Bedingungsanpassung nach § 164 VVG nicht erforderlich und damit nicht anwendbar. • Verfassungsrechtliche Einwände des Klägers sind unbeachtlich, weil sie auf der fälschlichen Annahme beruhen, § 164 VVG müsse angewendet werden. • Prozessuale Nebenentscheidungen und Kostengründe folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Recht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und den Kläger zur Rückerstattung des im Zwangsvollstreckungsverfahren geleisteten Betrags verurteilt, weil für die streitige Tarifgeneration bereits durch frühere höchstrichterliche Rechtsprechung eine ersetzende Auslegungsregelung existiert und § 164 VVG daher nicht eingreift. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.