Urteil
12 U 133/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherungsbedingungen MB/KK 76 sind wirksam einbezogen; der Versicherer leistet nur im vertraglich geregelten Umfang.
• Nach § 4 Abs. 6 MB/KK 76 sind nur Untersuchungs‑ oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel erstattungsfähig, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.
• Bei der Beurteilung der Eignung alternativer Behandlungsmethoden kommt es nicht auf eine Binnenanerkennung durch die jeweilige Fachrichtung an; maßgeblich ist eine objektive, evidenzorientierte Bewertung.
• Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass alternative Methoden die gleiche Erfolgsprognose wie schulmedizinische Verfahren bieten oder dass keine schulmedizinischen Alternativen bestehen.
• Die behaupteten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Hauptforderungen nicht bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung alternativer Heilpraktikerkosten bei schulmedizinisch vorhandener Therapie • Die Versicherungsbedingungen MB/KK 76 sind wirksam einbezogen; der Versicherer leistet nur im vertraglich geregelten Umfang. • Nach § 4 Abs. 6 MB/KK 76 sind nur Untersuchungs‑ oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel erstattungsfähig, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind, sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen. • Bei der Beurteilung der Eignung alternativer Behandlungsmethoden kommt es nicht auf eine Binnenanerkennung durch die jeweilige Fachrichtung an; maßgeblich ist eine objektive, evidenzorientierte Bewertung. • Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass alternative Methoden die gleiche Erfolgsprognose wie schulmedizinische Verfahren bieten oder dass keine schulmedizinischen Alternativen bestehen. • Die behaupteten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Hauptforderungen nicht bestehen. Die Eheleute Kläger verlangen Erstattung von Krankheitskosten für naturheilkundliche/homöopathische Behandlungen der versicherten Ehefrau im Zeitraum Februar 2008 bis Dezember 2012 in Höhe von 25.784,55 EUR. Versicherungsvertrag wurde 1975 zwischen dem Ehemann als Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossen; in die Police sind die MB/KK 76 einbezogen, darunter eine Leistungsklausel (§ 4 Abs. 6). Die Klägerin leidet an chronischer lymphatischer Leukämie und autoimmuner Pure‑cell‑Aplasie; sie wurde wiederholt schulmedizinisch mit Chemotherapien und Antikörpern behandelt. Parallel ließ sie sich in einer Naturheilpraxis behandeln; die Beklagte erklärte ab 2008 die Kostenübernahme für diese Behandlungen für künftig nicht mehr. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger richtet sich gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens, nicht gegen den inzwischen aufgegebenen Feststellungsantrag. • Einbeziehung der MB/KK 76 ist substantiiert von der Beklagten vorgetragen und von den Klägern nicht ausreichend bestritten; maßgeblich ist das insoweit vereinbarte Leistungsrecht (§ 178 b VVG a.F.). • § 4 Abs. 6 MB/KK 76 begrenzt die Leistungspflicht auf von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden, solche, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend erwiesen haben, oder solche, die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden bestehen; daneben ist stets die medizinische Notwendigkeit gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 76 zu prüfen. • Die streitigen alternativen Behandlungen sind unstreitig nicht von der Schulmedizin überwiegend anerkannt; zudem stehen für die CLL und die Pure‑cell‑Aplasie schulmedizinisch anerkannte und angewandte Therapien (Chemotherapie, Antikörper, Immunsuppression) zur Verfügung, die bei der Klägerin auch eingesetzt wurden. • Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die alternativen Maßnahmen eine Aussicht auf einen über palliative oder lindernde Wirkung hinausgehenden kurativen Erfolg hätten; ihr Vortrag beschränkte sich auf begleitende, unspezifische Zielsetzungen (Stärkung der Selbstheilung, Linderung von Nebenwirkungen). • Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht bei alternativen Methoden liegt beim Versicherungsnehmer; die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die angewandten Methoden in der Praxis die gleiche Erfolgsprognose wie die Schulmedizin bieten. • Die Beauftragung der Sachverständigen Dr. H. (internistisch/ onkologisch und mit komplementärer Erfahrung) war geeignet; ihre Gutachten und mündlichen Ausführungen begründeten nachvollziehbar die negative Beurteilung der Eignung der strittigen Methoden. Weitere Gutachten oder Wiedereintritt in die Verhandlung waren nicht veranlasst. • Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheitert, weil die zugrundeliegenden Hauptforderungen nicht bestehen und das Feststellungsbegehren unzulässig war. Die Berufung der Kläger wird im Wesentlichen zurückgewiesen; der geltend gemachte Erstattungsanspruch über 25.784,55 EUR wird abgewiesen, da die alternativen Behandlungen nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 MB/KK 76 erfüllen und schulmedizinische, anerkannte Therapien zur Verfügung standen und angewendet wurden. Die Kläger konnten nicht substantiieren oder beweisen, dass die alternativen Maßnahmen eine gleichwertige Erfolgsprognose wie die schulmedizinischen Methoden bieten oder dass keine schulmedizinischen Alternativen existierten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zu erstatten, weil die Hauptforderung nicht besteht.