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Beschluss

2 Wx 28/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachlasspfleger kann nicht verpflichtet werden, sein Nachlasskonto bei einem bestimmten Kreditinstitut einzurichten. • Eine gerichtliche Anordnung zur Vereinbarung einer Sperrvereinbarung nach § 1809 BGB gegenüber einem Kreditinstitut ist nicht zulässig, wenn Kreditinstitute dies wegen ihrer AGB ablehnen. • Die Eröffnung eines Kontos auf die „unbekannten Erben" ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass ein Kreditinstitut diese Möglichkeit tatsächlich anbietet.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Verpflichtung zur Kontoführung bei bestimmtem Kreditinstitut und zur Vereinbarung einer Sperre • Ein Nachlasspfleger kann nicht verpflichtet werden, sein Nachlasskonto bei einem bestimmten Kreditinstitut einzurichten. • Eine gerichtliche Anordnung zur Vereinbarung einer Sperrvereinbarung nach § 1809 BGB gegenüber einem Kreditinstitut ist nicht zulässig, wenn Kreditinstitute dies wegen ihrer AGB ablehnen. • Die Eröffnung eines Kontos auf die „unbekannten Erben" ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass ein Kreditinstitut diese Möglichkeit tatsächlich anbietet. Der Beteiligte teilte dem Nachlassgericht mit, dass ein zum Nachlass gehörendes Wertpapier in Höhe von 105.000 Euro fällig geworden sei. Die Rechtspflegerin wies ihn in einem Beschluss an, den Betrag bei der Sparkasse L auf einem neu einzurichtenden Nachlass-Pflegschaftssparbuch für die unbekannten Erben anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Der Beteiligte beschwerte sich, weil unklar sei, warum ausgerechnet die Sparkasse L ausgewählt werde, die Eröffnung eines Kontos auf die unbekannten Erben in der Praxis oft abgelehnt werde und Kreditinstitute eine Sperrvereinbarung für Rechtsanwalts-Anderkonten wegen ihrer AGB verweigerten. Er wies weiter darauf hin, dass er selbst nur ein Anderkonto führen dürfe und deshalb kein reguläres Konto auf seinen Namen als geeignete Lösung sei. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, woraufhin das Oberlandesgericht über die Beschwerde zu entscheiden hatte. • Rechtliche Vorgaben: Die Anforderungen an die Anlage nach Maßgabe der gerichtlichen Aufsicht ergeben sich aus § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB; die Sperrmöglichkeit ist in § 1809 BGB geregelt. Daneben ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten nach § 43a Abs.5 Satz 2 BRAO zu beachten. • Keine Anordnung zur Wahl eines bestimmten Kreditinstituts: Da zahlreiche Kreditinstitute die Anforderungen des § 1807 Abs.1 Nr.5 BGB erfüllen können, hat der Nachlasspfleger ein Auswahlermessen; eine gerichtliche Anweisung, ausschließlich ein bestimmtes Institut zu wählen, ist nicht veranlasst. • Unzumutbarkeit einer Sperrvereinbarung für Anderkonto: Aufgrund der vorgelegten Mitteilungen der Kreditinstitute ist davon auszugehen, dass Institute wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rechtsanwalts-Anderkonten generell keine Sperrvereinbarungen nach § 1809 BGB treffen; eine entsprechende Verpflichtung des Beteiligten ist damit nicht möglich. • Eröffnung eines Kontos auf "unbekannte Erben" nicht durchsetzbar: Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Kreditinstitute regelmäßig ein Konto auf die unbekannten Erben eröffnen und zunächst nur die Identität des errichtenden Nachlasspflegers dokumentieren würden; konkrete Stellungnahmen belegen Ablehnungen. • Offenheit anderer Sicherungsmaßnahmen: Der Senat prüft nicht, ob die Anlage auf dem Anderkonto des Beteiligten oder andere Maßnahmen das Sicherungsbedürfnis der Vorschriften (§§ 1807,1809 BGB) ausreichend erfüllen; Gegenstand der Entscheidung ist nur die unzulässige Weisung des Nachlassgerichts. • Hinweis zur weiteren Vorgehensweise: Der Senat regt an, dass das Nachlassgericht weitere Bemühungen anstellt, ein geeignetes Kreditinstitut zu finden, das ein Konto auf die unbekannten Erben einrichten würde, da dies nicht gegen steuerrechtliche Vorgaben zu verstoßen scheint. Die Beschwerde des Beteiligten war erfolgreich; der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bonn vom 11.12.2013 wurde aufgehoben. Der Nachlasspfleger kann nicht verpflichtet werden, ein Konto bei der konkret benannten Sparkasse L einzurichten, weil er nach pflichtgemäßem Ermessen aus mehreren geeigneten Kreditinstituten wählen darf. Ebenso kann ihm nicht aufgegeben werden, mit einem Kreditinstitut eine Sperrvereinbarung für ein Rechtsanwalts-Anderkonto zu treffen, da die Kreditinstitute dies wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ablehnen. Die Anordnung, ein Konto auf die unbekannten Erben zu eröffnen, war nicht durchsetzbar, weil keine Anhaltspunkte vorlagen, dass Kreditinstitute diese Praxis regelmäßig zuließen. Das Ergebnis lässt offen, ob die verwalteten Gelder anderweitig ausreichend gesichert sind; das Nachlassgericht wird gehalten, gegebenenfalls weitere geeignete Institute zu sondieren.