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Urteil

9 U 118/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im 19. Jahrhundert begründete Grunddienstbarkeit mit der Formulierung ‚die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern‘ umfasst auch Keller und unterirdische Räume und ist nach Maßgabe des damaligen Bestands auszulegen. • Weicht die tatsächliche Bebauung des dienenden Grundstücks über den in der Dienstbarkeit zugelassenen Bestand (bezogen auf den Zustand bei Begründung) hinaus, begründet dies einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten nach §§1004 Abs.1,1027 BGB, auch ohne dass konkrete Immissionen entstehen. • Ein Einwand nach Treu und Glauben (§242 BGB) scheidet aus, wenn die Dienstbarkeit weiterhin einen objektiven Vorteil für das herrschende Grundstück bietet und der Belastete beim Erwerb die Belastung kannte. • Ein Teil-Anerkenntnis-Urteil, das eine begrenzte Duldung von Bebauung zu Wohnzwecken feststellt, gestattet nicht darüber hinausgehende gewerbliche Nutzungen und schließt die Durchsetzbarkeit dinglicher Beschränkungen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch wegen unzulässiger Erweiterung der Gebäulichkeiten (einschließlich Keller) • Eine im 19. Jahrhundert begründete Grunddienstbarkeit mit der Formulierung ‚die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern‘ umfasst auch Keller und unterirdische Räume und ist nach Maßgabe des damaligen Bestands auszulegen. • Weicht die tatsächliche Bebauung des dienenden Grundstücks über den in der Dienstbarkeit zugelassenen Bestand (bezogen auf den Zustand bei Begründung) hinaus, begründet dies einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten nach §§1004 Abs.1,1027 BGB, auch ohne dass konkrete Immissionen entstehen. • Ein Einwand nach Treu und Glauben (§242 BGB) scheidet aus, wenn die Dienstbarkeit weiterhin einen objektiven Vorteil für das herrschende Grundstück bietet und der Belastete beim Erwerb die Belastung kannte. • Ein Teil-Anerkenntnis-Urteil, das eine begrenzte Duldung von Bebauung zu Wohnzwecken feststellt, gestattet nicht darüber hinausgehende gewerbliche Nutzungen und schließt die Durchsetzbarkeit dinglicher Beschränkungen nicht aus. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks; die Beklagte erwarb 1997 das Nachbargrundstück, auf dem sich ein alter Gewölbekeller befand. Im Grundbuch sind aus dem 19. Jahrhundert Baubeschränkungen eingetragen, wonach die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern seien. Nach einer vorangegangenen gerichtlichen Regelung war der Beklagten eine Wohnbebauung in engen Maßen gestattet. 2010 errichtete die Beklagte ein Einfamilienhaus und zusätzlich einen unterirdischen Technikraum (ca. 3,95 x 3,25 m) mit Zugang aus dem alten Gewölbekeller. Die Klägerin verlangte Beseitigung dieses Raums; das Landgericht wies die Klage ab mit dem Hinweis auf §242 BGB. Die Klägerin legt Berufung ein und begehrt Verurteilung zur Beseitigung des zusätzlichen Kellerraums sowie Androhung eines Zwangsgeldes. • Anspruchsgrundlage sind §§1004 Abs.1,1027 BGB; die Dienstbarkeit entstand im 19. Jahrhundert nach badischem Recht und blieb kraft Art.184 EGBGB bestehen, sodass §§1020-1028 BGB Anwendung finden. • Auslegung der unvollständigen Grundbucheintragung ergibt, dass die Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestellt ist; Eintragungsunterlagen und Bestandsverzeichnis stützen dies. • Der Begriff ‚Gebäulichkeiten‘ ist nach historischem Sprachgebrauch des 19. Jahrhunderts auch auf Keller und unterirdische Räume zu verstehen; zugrunde gelegt wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten. • An der Stelle des neu geschaffenen Technikraums befand sich im 19. Jahrhundert kein nutzbarer Kellerraum; frühere mittelalterliche Kellerruinen waren bereits im 17. Jahrhundert verfüllt, weshalb die Beklagte nicht von einer Wiederherstellung alter Substanz sprechen kann. • Die Errichtung des Technikraums stellt eine unzulässige Erweiterung der Gebäulichkeiten dar und begründet den Beseitigungsanspruch der Klägerin; die Beklagte ist als Handlungsstörerin zur Beseitigung verpflichtet, auch wenn sie später das Grundstück übertragen hat. • Einwendungen der Beklagten misslingen: Der Grundsatz der schonenden Ausübung (§1020 BGB) ist nicht einschlägig, die Dienstbarkeit ist nicht erloschen, und für die Durchsetzung der Dienstbarkeit reicht die Abweichung von der zugelassenen Bebauung; §242 BGB greift nicht ein, weil die Dienstbarkeit weiterhin Vorteile für das herrschende Grundstück bietet und die Beklagte den Belastungen beim Erwerb bewusst war. • Das Teil-Anerkenntnis-Urteil von 2000 verpflichtet nur zur Duldung einer engen Wohnbebauung einschließlich notwendiger technischer Einrichtungen, nicht zur Duldung eines separaten zusätzlichen Technikraums, zumal die Haustechnik nachweislich auch im vorhandenen Gewölbekeller untergebracht werden konnte; Denkmalschutz steht einer Unterbringung dort nicht entgegen, erfordert lediglich Abstimmung mit der Behörde. • Ein Rückbau ist nicht unmöglich (§275 Abs.1 BGB): Sachverständige bestätigen die prinzipielle Durchführbarkeit unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Auflagen; es ist der Beklagten überlassen, wie sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. • Das Begehren auf Androhung eines Zwangsgeldes wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen bzw. die Geeignetheit des Zwangsmittels nicht gegeben sind. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsgericht verurteilt die Beklagte zur Beseitigung des an den Gewölbekeller angebauten zusätzlichen Kellerraums (ca. 3,95 x 3,25 m). Die Klagegründe beruhen auf §§1004 Abs.1,1027 BGB wegen Verstoßes gegen die im 19. Jahrhundert eingetragene Baubeschränkung, da ‚Gebäulichkeiten‘ historisch auch Keller umfasst und an der fraglichen Stelle kein nutzbarer Kellerbestand aus dem 19. Jahrhundert vorlag. Die Einwendungen der Beklagten, insbesondere Berufung auf Treu und Glauben und Denkmalschutzprobleme oder auf ein früheres Teil-Anerkenntnis-Urteil, wurden zurückgewiesen. Ein Zwangsgeld wird nicht angeordnet; die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.