Beschluss
11 Wx 100/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geburt eines Kindes während der Ehe der Mutter gilt der Ehemann nach deutschem Recht als rechtlicher Vater (§ 1592 Nr.1 BGB), so dass ein späteres Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten der Eintragung im Personenstandsregister nicht entgegensteht.
• Eine Aussetzung des Personenstandsverfahrens nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung über eine Vaterschaftsanfechtung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe oder Vorgreiflichkeit zulässig; bloße Kindeswohlsargumente genügen nicht, wenn prozessuale oder tatsächliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
• Bei kollisionsrechtlicher Prüfung führt sowohl deutsches als auch marokkanisches Recht zur rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns; damit ist dessen Familienname als Geburtsname einzutragen (Art.10 EGBGB in Verbindung mit anwendbarem nationalem Recht).
• Die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs.2 BGB ist teleologisch so auszulegen, dass sie der Anerkennungssituation nicht entgegensteht, wenn aufgrund der Ehe des Mutter mit einem anderen Mann dessen Vaterschaft besteht, um eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Eintragung des Ehemanns als rechtlicher Vater trotz späterer Anerkennung eines Dritten • Bei Geburt eines Kindes während der Ehe der Mutter gilt der Ehemann nach deutschem Recht als rechtlicher Vater (§ 1592 Nr.1 BGB), so dass ein späteres Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten der Eintragung im Personenstandsregister nicht entgegensteht. • Eine Aussetzung des Personenstandsverfahrens nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung über eine Vaterschaftsanfechtung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe oder Vorgreiflichkeit zulässig; bloße Kindeswohlsargumente genügen nicht, wenn prozessuale oder tatsächliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Bei kollisionsrechtlicher Prüfung führt sowohl deutsches als auch marokkanisches Recht zur rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns; damit ist dessen Familienname als Geburtsname einzutragen (Art.10 EGBGB in Verbindung mit anwendbarem nationalem Recht). • Die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs.2 BGB ist teleologisch so auszulegen, dass sie der Anerkennungssituation nicht entgegensteht, wenn aufgrund der Ehe des Mutter mit einem anderen Mann dessen Vaterschaft besteht, um eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zu vermeiden. Die Mutter (Beteiligte 2) war zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes 2005 noch mit dem Beteiligten 4 verheiratet, gab dies bei der Geburt aber nicht an. Der Beteiligte 3 hat die Vaterschaft anerkannt und wurde als Vater eingetragen; gemeinsame Sorge und der Name des Beteiligten 3 wurden festgelegt. Das Standesamt beantragte die Berichtigung des Geburtenregisters dahingehend, dass als Vater der Beteiligte 4 eingetragen und dessen Familienname übernommen wird. Die Mutter und der Beteiligte 3 widersprachen mit der Begründung, der Beteiligte 3 sei der leibliche Vater und das Anerkenntnis sei nach § 1598 Abs.2 BGB wirksam; hilfsweise beantragten sie Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Vaterschaftsanfechtung. Das Amtsgericht gab dem Berichtigungsantrag statt und trug den Namen des Beteiligten 4 ein. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Mutter und des Beteiligten 3. Der Senat holte Gutachten zum marokkanischen Recht ein und entschied über Zuständigkeit, Aussetzungsantrag und materielle Rechtsfragen. • Zuständigkeit und Beschwerdeberechtigung: Die deutschen Gerichte sind zuständig, da die Eintragung im deutschen Geburtenregister betroffen ist; Beschwerdeberechtigt sind Mutter und der nach eigener Darstellung leibliche Vater (Beteiligter 3). • Aussetzung nach § 21 FamFG: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen nicht vor. Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil eine Anfechtung nur dann Erfolg haben kann, wenn der Beteiligte 4 rechtlicher Vater ist. Auch außerhalb des Regelbeispiels fehlt ein wichtiger Grund; Kindeswohlargumente rechtfertigen die Aussetzung nicht, zumal andere Rechtsbehelfe (Einbenennung, Namensänderung) bestehen und die Mutter ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Anfechtung zu betreiben. • Feststellung der rechtlichen Abstammung: Nach Art.19 EGBGB und deutschem Recht gilt der Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt als rechtlicher Vater (§ 1592 Nr.1 BGB). Diese Zuordnung hat Vorrang vor einer späteren Vaterschaftsanerkennung; § 1598 Abs.2 BGB heiligt die Anerkennung nicht gegen die Ehevermutung, um eine Doppelvaterschaft zu vermeiden. • Kollisionsrechtlich führt sowohl deutsches als auch marokkanisches Recht zur Vaterschaft des Ehemanns. Marokkanisches Familiarrecht geht von einer gesetzlichen Vaterschaft durch Ehe aus, die durch gerichtliche Entscheidung zu widerlegen ist; Abwesenheit des Ehemanns genügt nicht, um die Vermutung zu erschüttern. • Ergebnis der Würdigung: Das Amtsgericht hat die Berichtigung zu Recht angeordnet; der Beteiligte 4 ist rechtlich Vater und sein Name ist als Geburtsname der Betroffenen einzutragen. Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Beteiligten 2 und 3 wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht den Beteiligten 4 als rechtlichen Vater eingetragen und dessen Familiennamen für die Betroffene bestimmt. Die Aussetzung des Personenstandsverfahrens bis zur Entscheidung über eine Vaterschaftsanfechtung war nicht angezeigt, weil weder die Vorgreiflichkeit noch ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 21 FamFG vorlag. Kollisionsrechtlich führen sowohl deutsches als auch marokkanisches Recht zur Vaterschaft des Ehemanns, sodass die Berichtigung des Registers erforderlich und rechtmäßig war. Die Beteiligten 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.