Urteil
7 U 177/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Geldschuld ist Verzug eingetreten, wenn der Gläubiger die vereinbarte Zahlung nicht als Gutschrift auf seinem Konto erlangt hat (§ 286 BGB i.V.m. § 270 BGB-Auslegung).
• Ein Schuldner kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, am Fristablauf rechtzeitig überwiesen zu haben, wenn wegen Bankfeiertagen die Gutschrift erst später erfolgt; dies kann verschuldetes Verhalten im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB darstellen.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286, 249 BGB erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Einschaltung eines Anwalts aus seiner Sicht für erforderlich und zweckmäßig halten durfte.
• Die EuGH-Rechtsprechung zur Gutschrift als maßgeblichem Leistungszeitpunkt ist auch auf Verträge zwischen Privatpersonen und auf sonstige Verzugsschäden übertragbar; deshalb kommt es auf die Gutschrift an.
• Ein Mitverschulden des Gläubigers kann die Erstattungspflicht mindern; dies ist aber nur anzunehmen, wenn der Gläubiger unvernünftig gehandelt hat, etwa trotz erkennbarem Zahlungseingang sofort ohne weitere Prüfung anwaltliche Hilfe beauftragt hat.
Entscheidungsgründe
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei nicht als gutgeschrieben erlangter Zahlung • Bei einer Geldschuld ist Verzug eingetreten, wenn der Gläubiger die vereinbarte Zahlung nicht als Gutschrift auf seinem Konto erlangt hat (§ 286 BGB i.V.m. § 270 BGB-Auslegung). • Ein Schuldner kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, am Fristablauf rechtzeitig überwiesen zu haben, wenn wegen Bankfeiertagen die Gutschrift erst später erfolgt; dies kann verschuldetes Verhalten im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB darstellen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286, 249 BGB erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Einschaltung eines Anwalts aus seiner Sicht für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. • Die EuGH-Rechtsprechung zur Gutschrift als maßgeblichem Leistungszeitpunkt ist auch auf Verträge zwischen Privatpersonen und auf sonstige Verzugsschäden übertragbar; deshalb kommt es auf die Gutschrift an. • Ein Mitverschulden des Gläubigers kann die Erstattungspflicht mindern; dies ist aber nur anzunehmen, wenn der Gläubiger unvernünftig gehandelt hat, etwa trotz erkennbarem Zahlungseingang sofort ohne weitere Prüfung anwaltliche Hilfe beauftragt hat. Der Kläger hatte dem Beklagten ein privates Darlehen von EUR 50.000 gewährt, zahlbar spätestens zum 31.12.2012. Der Beklagte kündigte per E-Mail an, den geschuldeten Betrag einschließlich Zinsen (insgesamt EUR 55.000) zu überweisen und veranlasste am 31.12.2012 eine Online-Überweisung. Auf dem Konto des Klägers erschien nach dessen Vortrag ein Geldeingang erst am 04.01.2013 mit Wertstellung 02.01.2013. Der Kläger beauftragte am 02.01.2013 einen Anwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung und am 04.01.2013 zur gerichtlichen Durchsetzung. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab, weil es ein Mitverschulden des Klägers annahm und Zinsen für 2013 nicht geschuldet sah. In der Berufung erstrebt der Kläger die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Beklagte hält an der erstinstanzlichen Entscheidung fest. • Verzugseintritt: Die Leistungspflicht endete am 31.12.2012; die rechtliche Beurteilung richtet sich danach, dass die Leistung erst mit Erlangung der Gutschrift beim Gläubiger als erbracht gilt. Die Online-Überweisung am 31.12.2012 führte nicht zur rechtzeitigen Gutschrift, da der 31.12.2012 Bankfeiertag war. • Verschulden: Der Beklagte konnte sich nicht entlasten. Er hätte wissen müssen, dass seine Bank den Überweisungsauftrag an einem Bankfeiertag nicht mehr bearbeiten würde; damit liegt Verschulden im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB vor. • Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten: Nach §§ 280, 286, 249 BGB sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn der Schaden adäquat kausal durch den Verzug entstanden ist und der Gläubiger die Einschaltung eines Anwalts aus seiner Sicht für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. • Anforderung an die Erforderlichkeit: Maßgeblich ist die Sicht des Gläubigers. Hier bestanden berechtigte Zweifel an Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Beklagten (frühere späte Zinszahlungen, stillschweigende Verlängerungen eines weiteren Darlehens, Anlass zur Besorgnis), so dass der Kläger anwaltliche Hilfe für erforderlich halten durfte. • Anwendung der EuGH-Rechtsprechung: Der Senat überträgt die EuGH-Lehre, wonach auf die Gutschrift abzustellen ist, auch auf Privatrechtsverhältnisse und sonstige Verzugsschäden aus Gründen der Rechtssicherheit und Systematik; damit war der Kläger berechtigt, schon am 02.01.2013 von Verzug auszugehen. • Minderung durch Mitverschulden: Das Landgericht hat ein Mitverschulden bejaht; der Senat verneint eine solche erhebliche Mitverursachung insoweit, als der Kläger angesichts der Umstände die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte. • Kosten- und Streitwertermessung: Die Kostenentscheidung und Quotelung beruhen auf den besonderen Umständen der teilweisen Erledigung und dem fiktiven Streitwert; die Berufung war im Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolgreich. Der Senat hat die Teilberufung des Klägers stattgegeben: Der Beklagte ist zur Zahlung von EUR 1.761,08 nebst Zinsen ab dem 09.01.2013 verpflichtet; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte trotz vereinbarter Fälligkeit am 31.12.2012 nicht rechtzeitig geleistet hat, weil die Zahlung erst mit Gutschrift beim Kläger als empfangen gilt und die Gutschrift erst nach Fristablauf erfolgte. Der Beklagte konnte sich nicht entlasten, da die Bank an dem Tag nicht arbeitete und der Schuldner dies hätte berücksichtigen müssen; deswegen entstand durch den Verzug ein erstattungsfähiger Schaden in Form der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Zinsen für 2013 wurden nicht zugesprochen. Die Kostenentscheidung verteilt die erstinstanzlichen Kosten anteilig, die Berufungskosten trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.