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Beschluss

11 W 64/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine generelle Klausel, die den gerichtlichen Rechtsweg für Entscheidungen der Produzenten/Moderatoren ausschließt, ist als AGB unwirksam; die Teilnehmenden haben schutzwürdige Ansprüche auf Einhaltung der Spielregeln. • Ein Fernsehquiz dieser Art ist rechtlich als Auslobung nach § 657 BGB zu betrachten und nicht als Glücksspiel i.S.v. § 762 BGB, weil der Erfolg wesentlich von Kenntnissen und Fähigkeiten des Teilnehmers abhängt. • Die Frage der Sendung war mit der vorgegebenen richtigen Lösung vereinbar; eine fehlerhafte Frage liegt nicht vor, sodass die beabsichtigte Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Rechtswegausschlussklauseln; Quiz als Auslobung, keine fehlerhafte Frage • Eine generelle Klausel, die den gerichtlichen Rechtsweg für Entscheidungen der Produzenten/Moderatoren ausschließt, ist als AGB unwirksam; die Teilnehmenden haben schutzwürdige Ansprüche auf Einhaltung der Spielregeln. • Ein Fernsehquiz dieser Art ist rechtlich als Auslobung nach § 657 BGB zu betrachten und nicht als Glücksspiel i.S.v. § 762 BGB, weil der Erfolg wesentlich von Kenntnissen und Fähigkeiten des Teilnehmers abhängt. • Die Frage der Sendung war mit der vorgegebenen richtigen Lösung vereinbar; eine fehlerhafte Frage liegt nicht vor, sodass die beabsichtigte Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller war Kandidat in der Quizsendung „X“, produziert von der Antragsgegnerin, und scheiterte bei der Frage um 125.000 €; er beruft sich darauf, keine der vier vorgegebenen Antworten sei korrekt gewesen. Die Mitwirkenden-Vereinbarung enthielt Klauseln, die Entscheidungen der Produktion als unanfechtbar erklären und den Rechtsweg ausschließen sowie auf § 762 BGB verweisen. Nach der Ausstrahlung entstand eine Diskussion über die richtige Antwort; der Antragsteller begehrt deshalb erneut zur Sendung zugelassen zu werden, um die Frage noch einmal beantworten zu können. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Erfüllung des Anspruchs sei unmöglich und § 762 BGB stehe entgegen. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • AGB-Kontrolle: Die Klauseln, die den Rechtsweg generell ausschließen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und nach §§ 307 ff. BGB inhaltsmäßig unwirksam, weil sie den Teilnehmern den wenigstens gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Quizregeln nehmen würden. • Rechtsnatur des Verhältnisses: Das Rechtsverhältnis ist als Auslobung (§ 657 BGB) zu qualifizieren und nicht als Glücksspiel (§ 762 BGB), weil der Erfolg im Quiz wesentlich von Kenntnissen, Fähigkeiten und strategischen Entscheidungen des Teilnehmers abhängt. • Unmöglichkeit der Erfüllung: Die Annahme des Landgerichts, die Produzentin könne die Gewährung einer Wiederholungschance nicht bewirken, ist nicht tragfähig; sie hätte daran nicht ersichtlich gehindert sein müssen. • Inhaltliche Würdigung der Frage: Die beanstandete 125.000‑Euro‑Frage war nicht fehlerhaft. Etymologische und methodische Betrachtungen (Wortherkunft Tribunal/Tribüne und Ausschlussmethode) rechtfertigen die vorgegebene richtige Antwort B („Recht zu sprechen"). Selbst wenn historische Quellen weitere Assoziationen zuließen, machte dies die vorgegebene richtige Lösung nicht unzutreffend und führte nicht zu einem Anspruch des Klägers. • Erfolgsaussichten und PKH: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Vereinbarung der Produzentin, den Rechtsweg pauschal auszuschließen, ist unwirksam, und das Rechtsverhältnis ist als Auslobung zu qualifizieren, nicht als Glücksspiel. Gleichwohl liegt keine fehlerhafte Frage vor: die als richtig vorgegebene Antwort („Recht zu sprechen") ist etymologisch und methodisch vertretbar, sodass ein Anspruch des Antragstellers auf erneute Zulassung zur Sendung nicht besteht. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Versagung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt und die Beschwerde somit ohne Erfolg.