Urteil
20 U 24/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lebensversicherungsverträgen nach dem Policenmodell kann die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nur wirksam in Lauf gesetzt werden, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und drucktechnisch deutlich über Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Dauer belehrt worden ist.
• Ist streitig, ob die für das Policenmodell erforderlichen Verbraucherinformationen vorgelegen haben, trifft den Versicherer die Beweislast.
• Die nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Einjahresfrist zum Erlöschen des Widerspruchsrechts ist nach Auslegung durch den EuGH mit Unionsrecht nicht vereinbar; deutsche Gerichte dürfen diese Norm jedoch nicht ohne weiteres richterlich außer Kraft setzen, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung contra legem nicht möglich ist.
• Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen (Kick-back) greifen im Regelfall nicht bei reiner Abschlussvermittlung von Lebensversicherungen; erweiterte Aufklärungspflichten kommen nur bei überwiegend kapitalanlegerischer Ausrichtung in Betracht.
• Unterjährige Prämienzahlung gegen Beitragszuschlag begründet keinen Verbraucherkredit i.S.d. Widerrufsrechts des Verbraucherkreditrechts.
Entscheidungsgründe
Widerspruchs- und Informationspflichten beim Policenmodell der Lebensversicherung • Bei Lebensversicherungsverträgen nach dem Policenmodell kann die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nur wirksam in Lauf gesetzt werden, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und drucktechnisch deutlich über Widerspruchsrecht, Fristbeginn und Dauer belehrt worden ist. • Ist streitig, ob die für das Policenmodell erforderlichen Verbraucherinformationen vorgelegen haben, trifft den Versicherer die Beweislast. • Die nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Einjahresfrist zum Erlöschen des Widerspruchsrechts ist nach Auslegung durch den EuGH mit Unionsrecht nicht vereinbar; deutsche Gerichte dürfen diese Norm jedoch nicht ohne weiteres richterlich außer Kraft setzen, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung contra legem nicht möglich ist. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen (Kick-back) greifen im Regelfall nicht bei reiner Abschlussvermittlung von Lebensversicherungen; erweiterte Aufklärungspflichten kommen nur bei überwiegend kapitalanlegerischer Ausrichtung in Betracht. • Unterjährige Prämienzahlung gegen Beitragszuschlag begründet keinen Verbraucherkredit i.S.d. Widerrufsrechts des Verbraucherkreditrechts. Der Kläger schloss mit der Beklagten mehrere Lebensversicherungsverträge (fondsgebundene Lebensversicherung, Risiko-Lebensversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung) mit Beginn 1999 und 2004. Er kündigte 2009 und erhielt Rückkaufswerte; mit Schreiben 2010 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. und klagte auf Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich ausgekehrter Beträge sowie auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Der Kläger rügte insbesondere unzureichende Widerspruchsbelehrungen, fehlende Verbraucherinformationen, Rechtswidrigkeit des Policenmodells und unterlassene Aufklärung über Provisionen. Die Beklagte hielt die Verträge für wirksam zustande gekommen und verweigerte Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG Köln ebenfalls zurückwies. Relevant war insbesondere die Frage der form- und fristgerechten Belehrung nach § 5a VVG a.F. sowie die europarechtliche Auswirkung des EuGH-Urteils zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. • Keine erstattungsfähigen Anspruchsgrundlagen nach § 812 Abs. 1 BGB: Für die Verträge mit Endziffern X9 und X4 steht kein Anspruch auf verzinsliche Erstattung der Prämien abzüglich Rückkaufswerte zu. • Form- und inhaltmängel der Widerspruchsbelehrung: Bei Vertrag X9 fehlt der Nachweis, dass die verpflichtenden Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vor Antragstellung übergeben wurden; damit kommt nur das Policenmodell in Betracht und eine Widerspruchsbelehrung fehlt. • Bei Vertrag X4 wurde die Belehrung mit dem Antrag unter Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erteilt: Hinweise auf Übergabe der Verbraucherinformationen, auf Textform und die korrekte Fristdauer (ab 8.12.2004: 30 Tage) fehlen, sodass die Widerspruchsfrist nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde. • Europarechtsfragen: Der EuGH hat § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. als mit Unionsrecht unvereinbar angesehen; das OLG folgt der Pflicht zur Beachtung des EuGH-Ergebnisses, sieht aber keine Möglichkeit zur richtlinienkonformen Auslegung oder richterlichen Rechtsfortbildung contra legem, weil Wortlaut und gesetzgeberischer Wille klar seien. • Ausnahmsweise wäre ein Nichtanwenden der nationalen Norm nur in besonderen Fällen gerechtfertigt; hier liegen solche Voraussetzungen nicht vor, auch angesichts der Zulässigkeit zeitlicher Begrenzungen von Widerrufsrechten in neueren EU-Richtlinien. • Schadensersatz wegen Kick-back: Die Rechtsprechung des BGH schränkt die Kick-back-Ansprüche auf reine Kapitalanlageberatung ein; die Vermittlung von Lebensversicherungen ist regelmäßig keine solche Kapitalanlageberatung, sodass keine erweiterten Aufklärungspflichten bestanden. • Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht: Die unterjährige Zahlungsweise mit Beitragszuschlag ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.d. Verbraucherkreditrechts und begründet somit kein Widerrufsrecht. • Prozessrechtliche Nebenentscheidungen und Kostenentscheidung folgen aus den maßgeblichen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher europarechtlicher Fragen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Selbst wenn Widerspruchsfristen nicht wirksam in Lauf gesetzt wurden, erloschen die Widerspruchsrechte nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jeweils ein Jahr nach erster Prämienzahlung; eine Unanwendbarkeit dieser Jahresfrist kann das Gericht nicht ohne weiteres anordnen. Die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit er für bestimmte Verträge formale Fehler bei Belehrungen und fehlende Verbraucherinformationen rügte, führt dies nicht zu einem erstattungsfähigen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien, weil die Widerspruchsrechte zwischenzeitlich gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen sind und eine richterliche Nichtanwendung der Jahresfrist hier nicht geboten ist. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen sind nicht gegeben, da die Kick-back-Rechtsprechung nur auf Kapitalanlageberatung beschränkt ist und die vorliegenden Verträge überwiegend versicherungs- und risikobezogen waren. Ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht steht nicht zu, weil Beitragszuschläge für unterjährige Zahlung keinen Kredit darstellen. Die Revision wurde zugelassen, da die europarechtlichen Fragen zur Wirkung des EuGH-Urteils und zur Vereinbarkeit des Policenmodells von grundsätzlicher Bedeutung sind.