Urteil
12 U 168/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei eingedrungenen Baumwurzeln in Innerortslage berechtigt §24 Abs.2 NRG zur Selbsthilfe nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
• Ein Selbsthilferecht nach §910 BGB zur Entfernung überhängender Äste besteht nur, wenn die Beeinträchtigung gerade vom Überhang ausgeht; bloße Beeinträchtigungen durch die Baumreihe als solche sind unbeachtlich.
• Die Abwägung widerstreitender Interessen kann ein Recht zur Entfernung von Wurzeln begründen, auch wenn dadurch die Standfestigkeit der Bäume gefährdet und deren späterer Fällung wahrscheinlicher wird.
• Vorliegend ist die Entfernung der bis in das Nachbargrundstück reichenden Wurzeln durch die Beklagte zulässig, die Entfernung weiter überhängender Äste jedoch nur in dem vom Landgericht bezeichneten, unmittelbar schädigenden Bereich.
• Die Berufungen der Parteien bleiben unbegründet; das Berufungsgericht bestätigt die differenzierte Abwägung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Selbsthilferecht bei überwachsenden Baumwurzeln vs. Überhang von Ästen • Bei eingedrungenen Baumwurzeln in Innerortslage berechtigt §24 Abs.2 NRG zur Selbsthilfe nur bei wesentlicher Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. • Ein Selbsthilferecht nach §910 BGB zur Entfernung überhängender Äste besteht nur, wenn die Beeinträchtigung gerade vom Überhang ausgeht; bloße Beeinträchtigungen durch die Baumreihe als solche sind unbeachtlich. • Die Abwägung widerstreitender Interessen kann ein Recht zur Entfernung von Wurzeln begründen, auch wenn dadurch die Standfestigkeit der Bäume gefährdet und deren späterer Fällung wahrscheinlicher wird. • Vorliegend ist die Entfernung der bis in das Nachbargrundstück reichenden Wurzeln durch die Beklagte zulässig, die Entfernung weiter überhängender Äste jedoch nur in dem vom Landgericht bezeichneten, unmittelbar schädigenden Bereich. • Die Berufungen der Parteien bleiben unbegründet; das Berufungsgericht bestätigt die differenzierte Abwägung des Landgerichts. Die Parteien sind Nachbarn; die Kläger Eigentümer eines Grundstücks mit einer 1979 gepflanzten Reihe von 21 Fichten, die bis ca.16 m hoch sind, die Beklagte Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. Zwischen den Grundstücken besteht ein Überhang von Zweigen und ein Eindringen von Wurzeln der Fichten auf das Grundstück der Beklagten. Vorangegangene Verfahren führten bereits zur Abweisung früherer Klagebegehren gegen die Baumreihe. Die Beklagte möchte den Überhang und die überwachsenden Wurzeln entfernen; die Kläger verlangen Unterlassung dieser Eingriffe. Das Landgericht verbot der Beklagten die Entfernung der überhängenden Äste nur außerhalb eines näher bezeichneten unmittelbaren Bereichs an der Dachrinne, ließ aber die Entfernung der in das Grundstück eingedrungenen Wurzeln zu. Beide Parteien legten Berufung ein. • Anwendbare Normen: §1004 Abs.1 S.2, §910 BGB, §24 NRG sowie §242 BGB für die Abwägung. • §24 NRG geht §910 BGB vor und verlangt bei Eingriffen durch Baumwurzeln in innerörtlicher Lage eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, damit Selbsthilfe zulässig ist. • Wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. §24 Abs.2 NRG liegt vor, wenn der Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindert wird; dies ist nicht auf eine abschließende Liste beschränkt. • Sachverständigengutachten belegt, dass die überwachsenden Wurzeln die Nutzung des betroffenen Gartenbereichs so beeinträchtigen, dass weder Nutz- noch Ziergarten angelegt werden können; daher ist die Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung erfüllt. • Die Kläger konnten nicht die erforderliche Überzeugung erbringen, dass der Überhang der Äste (außer im unmittelbaren Bereich der Dachrinne) selbst eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des §910 Abs.2 BGB verursacht; Beschattung und Nadelfall sind überwiegend auf die Baumreihe insgesamt und auf Bäume auf dem Grundstück der Beklagten zurückzuführen. • Beweislastverteilung: Der Eigentümer der Bäume hat zu beweisen, dass vom Überhang keine erhebliche Beeinträchtigung ausgeht; die Kläger haben dies für den nicht unmittelbar schädigenden Überhang erbracht. • Abwägung der Interessen (§242 BGB): Obwohl die Entfernung der Wurzeln voraussichtlich die Standfestigkeit der Fichten beeinträchtigt und Fällung wahrscheinlich macht, überwiegt aufgrund der erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung der Beklagten ihr Interesse an der Beseitigung der Wurzeln. • Prozessrechtlich ist neues Vorbringen der Kläger in Berufung zur Unterscheidbarkeit von Wurzeln anderer Bäume ausgeschlossen, da nicht bereits in erster Instanz vorgebracht. • Folgerung: Die Unterlassungsklage der Kläger wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Beklagte an der Entfernung der überwachsenden Wurzeln hindern will; im Bereich der überhängenden Äste wird den Klägern der Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der nicht unmittelbar schädigenden Bereiche zuerkannt. Das Oberlandesgericht bestätigt das landgerichtliche Urteil: Die Berufungen beider Seiten bleiben erfolglos. Die Beklagte darf die in ihr Grundstück eindringenden Baumwurzeln der Fichtenreihe entfernen, weil dadurch die Nutzung ihres Grundstücks im betroffenen Randbereich wesentlich beeinträchtigt ist und das Selbsthilferecht nach §24 Abs.2 NRG greift; dies überwiegt das Interesse der Kläger, obwohl die Entfernung die Standfestigkeit der Bäume gefährden kann. Gleichwohl besteht für die Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB gegen die Beklagte in dem Umfang, dass diese außerhalb des vom Landgericht konkret bezeichneten unmittelbaren Schadensbereichs keine überhängenden Äste entfernen darf. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.