Beschluss
18 WF 76/14
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 07.02.2014 (6 F 241/13) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 2 Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf dieser sind unter der Rubrik „Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen?“ lediglich zwei Konten bei der Sparkasse S. angegeben. Noch im Verhandlungstermin hat das Gericht ihr die Vorlage weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufgegeben. Solche wurden mit Schriftsatz vom 06.02.2014 vorgelegt. 3 In der Akte zur Verfahrenskostenhilfe befindet sich die Kopie eines Schriftsatzes der gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2014 aus dem Parallelverfahren 6 F 242/13, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.01.2014 versichert habe, „kein weiteres Konto und schon gar kein Konto in der Schweiz“ zu haben. Entsprechender Vortrag ist auch im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Hauptakte As. 103) erfolgt. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2014 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, indem sie ein Konto bei der Raiffeisenbank in der Schweiz verschwiegen habe. Das Gericht verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 124 ZPO (BGH v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124). 5 Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12.02.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 21.02.2014 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sei tatsächlich Inhaberin eines Kontos bei der Raiffeisenbank …. Ihr Arbeitgeber bestehe darauf, ihr Gehalt auf ein Schweizer Konto einzuzahlen. Sie habe dies nicht bewusst verschwiegen, sondern sei dem Irrtum unterlegen, dass es auf die Benennung dieses Kontos nicht ankomme, da es sich lediglich um ein Durchgangskonto handle und das Guthaben bereits zum Monatsbeginn auf das deutsche Konto verbracht werde. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung der Kontobewegungen im Zeitraum vom 25.10.2013 bis 17.02.2014 vor. 6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wenn eine Aufhebung bewilligter Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben unabhängig von deren Auswirkungen auf die Unrichtigkeit der Bewilligung erfolgen könne, so müsse dies erst recht für die Bewilligungsentscheidung gelten. 7 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Antragsgegnerin und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 8 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff., 127 ZPO) ist in der Sache begründet. 9 Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann aus den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht versagt werden. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht anzuwenden (1). Im Übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor (2) und lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass das von § 124 ZPO geforderte Ermessen ausgeübt worden wäre (3). 10 1. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht analog anzuwenden (OLG Brandenburg v. 20.02.2007 - 10 WF 41/07, zitiert nach Juris; wohl auch OLG Köln v. 24.04.1995 - 25 WF 72/95, OLGR 1995, 327; a.A. OLG Bamberg v. 02.08.2013 - 4 U 38/13, FamRZ 2014, 589; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 4 Ta 148/01 und v. 18.03.2003 - 4 Ta 446/02, jeweils zitiert nach Juris). 11 a) Die Vorschrift ist nach Inhalt und systematischer Stellung im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO für das auf Aufhebung bereits ergangener Bewilligungsentscheidungen gerichtete Verfahren konzipiert und nicht für das Bewilligungsverfahren. Das Bewilligungsverfahren ist von Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei und Hinweispflichten des Gerichts bei der Aufklärung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit) geprägt (vgl. Zimmermann , Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2012, Rz. 241, 243; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck , Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rz. 148 ff.). Das Prüfungsverfahren (§§ 117, 118 ZPO) sieht bei unzureichender Mitwirkung und bei fehlerhaften Angaben des Antragstellers ein differenziertes Instrumentarium vor. Dies beginnt mit der Möglichkeit, die Bewilligung abzulehnen, wenn auch nach Fristsetzung das eingeführte Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO) mit der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wird (vgl. Zöller/Geimer , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rz. 17 m.w.N.), geht weiter über die Auflagen und Anordnungen nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO und sieht schließlich bei unzureichender Mitwirkung oder Glaubhaftmachung die Möglichkeit vor, die Bewilligung „insoweit“ abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Insbesondere die letztgenannte Regelung lässt erkennen, dass - auch vorsätzlich oder grob nachlässig - unterlassene oder nicht glaubhaft gemachte Angaben nicht etwa in Form einer Strafsanktion die pauschale Ablehnung der Bewilligung zu begründen vermögen, sondern es dafür weiterhin einer differenzierten Beurteilung („insoweit“) und darüber hinaus insbesondere einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Die Verletzung von Offenbarungspflichten kann danach zwar zur Ablehnung der Bewilligung führen, führt aber zu keiner Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe (BGH v. 14.03.1984 - IVb ZB 114/83, FamRZ 1984, 677 Tz. 9). Hat das Gericht Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemachten Angaben, ist es - auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG v. 11.02.1999 - 2 BvR 229/98, NJW 2000, 275) - gehalten, vor einer ablehnenden Entscheidung auf diese Zweifel hinzuweisen. 12 Nicht bereits dann, wenn einzelne Einnahmen-, Ausgaben- oder Vermögenspositionen unvollständig oder fehlerhaft dargelegt worden, sondern erst dann, wenn die Angaben des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation insgesamt so unvollständig, widersprüchlich oder sonst fehlerhaft und damit nicht glaubhaft erscheinen, dass eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt ist, kommt eine Ablehnung der Bewilligung in Betracht. Wenn fehlerhafte, nicht glaubhafte oder unvollständige Angaben dagegen lediglich unwesentliche Einzelpositionen betreffen, ist die Bewilligung lediglich „insoweit“ abzulehnen (vgl. Zöller/Geimer , a.a.O., § 118 Rz. 17 und § 124 Rz. 5, jeweils m.w.N.). Durch eine ablehnende Entscheidung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO werden die Nachholung und Korrektur fehlerhafter Angaben nicht präkludiert (OLG Celle v. 20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364; Zöller/Geimer , a.a.O., § 118 Rz. 17). Das solcherart ausdifferenzierte Instrumentarium der §§ 117, 118 ZPO würde in den Fällen von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal in der durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten, von einem Strafcharakter der Vorschrift ausgehenden Auslegung, weitgehend ausgehebelt. 13 b) Unabhängig davon fehlt es für eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren an einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Brandenburg, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO und insbesondere die des § 124 ZPO erst jüngst mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts überarbeitet. Er hat es dabei bei der oben geschilderten Systematik und der Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lediglich unter den besonderen Voraussetzungen eines Aufhebungsverfahrens belassen. Für eine gleichwohl erweiterte, analoge Anwendung im Bewilligungsverfahren ist weder eine Notwendigkeit noch ein Regelungsbedürfnis erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein korrektes und vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) selbst an einen verständigen und gutwilligen Antragsteller erhebliche Anforderungen stellt, vielfach nicht gelingt und gerichtliche Rückfragen aus diesem Grund vielfach unerlässlich sind (vgl. Zimmermann , Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl. 2012, Rz. 241; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck , Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rz. 148). Darauf, ob § 124 ZPO als Ausnahmevorschrift qualifiziert werden kann und schon aus diesem Grunde eine analoge Anwendung ausscheidet (so OLG Zweibrücken v. 01.08.2002 - 2 WF 80/02, FamRZ 2003, 1021), kommt es nicht entscheidend an. 14 Im Übrigen eröffnet § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Regelfall hinreichende Möglichkeiten, auf absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben - nach Fristsetzung und Gewährung rechtlichen Gehörs - angemessen zu reagieren. Die Vorschrift enthält eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben (BGH v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124). Wenn offensichtlich falsche Angaben gemacht werden, kann die Verfahrenskostenhilfe verweigert werden (KG v. 03.05.1996 - 13 WF 2973/96, zitiert nach Juris; Musielak/Fischer , ZPO, 10. Aufl. 2013, § 118 Rz. 10). Lücken in der Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehen zu Lasten des Antragstellers. 15 c) Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 124 Nr. 2 ZPO a.F. (BGH vom 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124), wonach die Vorschrift nicht alleine auf einen objektiven kostenrechtlichen Ausgleich im Falle von Falschangaben abzielt, sondern ihr darüber hinaus auch Strafcharakter zukommt, hat den auf das Aufhebungsverfahren beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erweitert. 16 d) Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts, welches nach seinem Art. 20 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und auf alle seit diesem Tage gestellten Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Anwendung findet, hat die Bedeutung der Vorschrift zwar verstärkt, da im Fall unrichtiger Angaben die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht nur aufgehoben werden kann , wie dies nach der vorangegangenen Fassung der Vorschrift der Fall war, sondern sie sogar aufgehoben werden „soll“. Eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs über das Aufhebungsverfahren hinaus ist damit jedoch nicht verbunden. 17 2. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen einer groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. 18 Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss (BGHZ v. 10.05.2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rz. 10). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rz. 15; Palandt/Grüneberg , BGB, 73. Aufl. 2014, § 277, Rz. 5). Grob nachlässig sind unrichtige Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer Acht gelassen hat ( Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck , a.a.O., Rz. 839). Grobe Nachlässigkeit kann in Betracht kommen, wenn Falschangaben und Lücken bei sorgfältigem Ausfüllen des Formulars einfach nicht vorkommen können, so etwa wie bei einem „Vergessen“ von „werthaltigen“ Grundstücken oder Bankverbindungen, von Nebentätigkeiten oder sonst wesentlichen Angaben zu Einkommen und Vermögen (vgl. Zimmermann , a.a.O., Rz. 463; Zöller /Geimer, a.a.O., § 124 Rz. 9). Das Verschweigen von (nicht ganz unerheblichen) Vermögenswerten, die unter dem Gesichtspunkt des Sozialleistungscharakters von Verfahrenskostenhilfe für eine Verwertung grundsätzlich in Betracht kommen können, wird daher regelmäßig als grob nachlässig anzusehen sein. 19 Insoweit ist im vorliegenden Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Schweizer Konto der Antragsgegnerin bei der Raiffeisenbank entsprechend ihrem Vortrag und ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege über Kontobewegungen lediglich ihre Gehaltszahlungen abgewickelt wurden. Aus den vorgelegten Kontounterlagen sind weder verschwiegene Einkünfte noch weiteres Vermögen ersichtlich. Dies lässt es glaubhaft erscheinen, wenn die Antragsgegnerin vorträgt, sich über die Notwendigkeit der Angabe dieses Kontos nicht im Klaren gewesen zu sein. 20 3. Ungeachtet dessen hat die (verschärfte) Neufassung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nichts daran geändert, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung weiter eine Ermessensentscheidung zu treffen und Ermessen auszuüben hat ( Zöller/Geimer , a.a.O. § 124 Rz. 7 - anders allerdings dort bei Rz. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit bestimmter Angaben der groben Nachlässigkeit entgegenstehen kann ( Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck , a. a. O., Rz. 839). 21 Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Nichtabhilfebeschluss ist ersichtlich, dass sich das Amtsgericht sein ihm zukommendes Ermessen bei der Entscheidung über eine Nichtbewilligung von Falschangaben ausgeübt und dabei die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Auch aus diesem Grunde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. 22 4. Da bisher eine Entscheidung über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ergangen, das Unterhaltsverfahren aber in der Sache bereits abgeschlossen ist, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Geimer , a.a.O., § 127 Rz. 38). 23 5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).