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Urteil

12 U 151/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht vollständig verschlossener Schubladentresor ist nicht als "verschlossener Panzer-Geldschrank" i.S.v. § 13 Nr. 1.4 a) AVB anzusehen. • Eine einschränkende Auslegung von "verschlossen" zugunsten des Versicherungsnehmers kommt nur in Betracht, wenn technische Vorrichtungen vorliegen, die Zugriffe unabhängig vom Verschluss wirksam verhindern. • Bargeld, das "unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren" aufbewahrt wird, fällt unter § 13 Nr. 1.4 b) AVB; maßgeblich ist hier der tatsächliche Schutz gegen Wegnahme (z. B. erheblicher Aufwand erforderlich). • Individuelle Absprachen nach § 305b BGB müssen durch konkrete Feststellungen belegt werden; bloße Besichtigungen ohne ausdrückliche Billigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei Schubladentresor: kein voller Schutz ohne verschlossene Einwurfschublade, Teilersatz nach erhöhte-Sicherheit-Klausel • Ein nicht vollständig verschlossener Schubladentresor ist nicht als "verschlossener Panzer-Geldschrank" i.S.v. § 13 Nr. 1.4 a) AVB anzusehen. • Eine einschränkende Auslegung von "verschlossen" zugunsten des Versicherungsnehmers kommt nur in Betracht, wenn technische Vorrichtungen vorliegen, die Zugriffe unabhängig vom Verschluss wirksam verhindern. • Bargeld, das "unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren" aufbewahrt wird, fällt unter § 13 Nr. 1.4 b) AVB; maßgeblich ist hier der tatsächliche Schutz gegen Wegnahme (z. B. erheblicher Aufwand erforderlich). • Individuelle Absprachen nach § 305b BGB müssen durch konkrete Feststellungen belegt werden; bloße Besichtigungen ohne ausdrückliche Billigung genügen nicht. Die Klägerin betreibt Gaststätten und hielt einen 325 kg schweren Schubladentresor zur Aufbewahrung von Bargeld. Die Versicherungspolice sah unterschiedliche Entschädigungsgrenzen vor: volle Deckung für verschlossene Panzer-Geldschränke (§13 Nr.1.4 a) und geringere für Behältnisse mit „unter anderem Verschluss, die erhöhte Sicherheit gewähren“ (§13 Nr.1.4 b). Die Einwurfschublade des Tresors war seit einem früheren Einbruch beschädigt und bei dem streitigen Einbruch nicht verschlossen. Täter stellten den Tresor auf den Kopf und entnahmen Geld durch „Fishing“. Die Beklagte zahlte bereits Teilbeträge für andere Tresore, leistete jedoch lediglich EUR 250 für den großen Tresor. Die Klägerin verlangte weitere Versicherungsleistung von insgesamt über EUR 11.000 und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; sie berief sich teilweise auf individuelle Absprachen mit dem Versicherer. • Zu §13 Nr.1.4 a) AVB: Ein "verschlossener" Geldschrank setzt nach Auslegung durch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer voraus, dass sämtliche Öffnungen verschlossen sind, durch die Inhalt ohne Aufbrechen des Schlosses entnommen werden kann; die unverschlossene Einwurfschublade erfüllt dies nicht. • Eine abweichende, verbraucherfreundlichere Auslegung (z. B. Gleichsetzung mit einem durch erheblichen Aufwand gegen Entnahme gesicherten Behältnis) kommt nur in Betracht, wenn technische Vorrichtungen (z. B. Schleusen) nachgewiesen sind; neuer Vortrag in Berufung hierzu ist unzulässig, wenn er im ersten Rechtszug nicht erhoben wurde. • Vergleiche mit Briefkastenschlitzen oder Fällen, in denen Schlüssel versteckt sind, sind nicht übertragbar, weil andere tatsächliche Sicherungsfunktionen und Umstände vorliegen. • Individuelle Abreden nach §305b BGB, die den erhöhten Versicherungsschutz trotz unverschlossener Schublade gewähren würden, sind nicht festgestellt worden; Zeugenaussagen und Besichtigungen ergaben keine ausdrückliche Billigung der Nichtverwendung des Schlosses durch die Beklagte. • Zu §13 Nr.1.4 b) AVB: Diese Klausel verlangt nicht, dass alle Öffnungen verschlossen sind; der Begriff „erhöhte Sicherheit“ ist dahin auszulegen, dass auch andere Umstände, etwa erheblicher Aufwand zur Inhaltsentnahme (hier Umstülpen und wiederholtes Schütteln eines 325 kg Tresors), den erforderlichen Schutz begründen können. • Mangels weiterer unstreitiger Nachweise ist auf Basis des räumlich und tatsächlich gegebenen Erschwernisses der Entnahme ein Anspruch nach §13 Nr.1.4 b) in Höhe des Differenzbetrags zu der bereits geleisteten Zahlung bejaht worden. • Feststellungs- und Beweiswürdigung: Der Senat folgt den Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden individuellen Abrede (§529 ZPO) und lässt den erstinstanzlichen Sachverhalt im Wesentlichen bestehen. Die Berufung der Klägerin wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von EUR 1.750 nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 192,90 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Senat erkennt, dass der große Schubladentresor nicht als verschlossener Panzer-Geldschrank im Sinne von §13 Nr.1.4 a) AVB zu qualifizieren ist, weil die Einwurfschublade unverschlossen war und technische Schleusen nicht nachgewiesen wurden. Gleichwohl war das Bargeld nach §13 Nr.1.4 b) AVB in einem Behältnis mit „erhöhter Sicherheit“ aufbewahrt, weil zur Entnahme erheblicher Aufwand erforderlich war, sodass ein Teilersatz zu gewähren ist. Eine höhere Entschädigung nach individueller Vereinbarung wurde nicht festgestellt, weshalb weitergehende Forderungen scheitern.