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Beschluss

2 Ws 344/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ablauf einer Benennungsfrist für Pflichtverteidiger ist keine Ausschlussfrist; auch nach Fristablauf kann ein Beschuldigter einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. • Hat der Beschuldigte plausible Gründe für die Benennung von Verteidigern seines Vertrauens vorgebracht und sind durch eine Auswechselung keine Kosten oder Verfahrensverzögerungen zu befürchten, ist diesem Beisein stattzugeben. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann zurückgenommen werden, solange noch keine Gebühren oder Auslagen entstanden sind; die Grundgebühr entsteht erst mit der erstmaligen Einarbeitung. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist die gerichtliche Fürsorgepflicht und der Grundsatz des fairen Verfahrens zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines vom Beschuldigten benannten Pflichtverteidigers trotz Fristablaufs • Der Ablauf einer Benennungsfrist für Pflichtverteidiger ist keine Ausschlussfrist; auch nach Fristablauf kann ein Beschuldigter einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. • Hat der Beschuldigte plausible Gründe für die Benennung von Verteidigern seines Vertrauens vorgebracht und sind durch eine Auswechselung keine Kosten oder Verfahrensverzögerungen zu befürchten, ist diesem Beisein stattzugeben. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann zurückgenommen werden, solange noch keine Gebühren oder Auslagen entstanden sind; die Grundgebühr entsteht erst mit der erstmaligen Einarbeitung. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist die gerichtliche Fürsorgepflicht und der Grundsatz des fairen Verfahrens zu berücksichtigen. Der Beschuldigte erhielt am 24.05.2014 eine in deutscher Sprache verfasste Aufforderung des Landgerichts, binnen einer Woche zwei mögliche Pflichtverteidiger zu benennen. Nach Fristablauf bestellte das Landgericht am 04.06.2014 zwei andere Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger. Am selben Tag und nach Dienstschluss übersandte der Beschuldigte per Fax zwei von ihm gewünschte Verteidiger und begründete dies mit bestehendem Vertrauensverhältnis und Sprachkenntnissen. Die nachnämlichen Anträge der benannten Rechtsanwälte gingen ebenfalls nach Dienstschluss ein. Das Landgericht lehnte die nachträgliche Beiordnung mit Verweis auf den Fristablauf ab. Der Beschuldigte rügte, er habe die Frist wegen Sprachproblemen nicht verstanden und die Beiordnung der von ihm benannten Verteidiger sei erforderlich, da ihnen sein Vertrauen gelte. Das Oberlandesgericht wurde mit der Beschwerde befasst. • Rechtliche Grundlage und Zweck: Nach § 142 Abs.1 StPO soll der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen; steht kein wichtiger Grund entgegen, ist dieser zu bestellen. • Keine Ausschlusswirkung der Frist: Die Benennungsfrist ist keine Ausschlussfrist; allein ihr Ablauf entzieht dem Beschuldigten nicht das Recht, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. • Berücksichtigung der Umstände: Das Gericht hätte die gewichtige Tatsache berücksichtigen müssen, dass der Beschuldigte plausibel und unverzüglich am Tage der Bestellung anderer Verteidiger zweifelsfrei Vertreter seines Vertrauens benannt hat; dies berührt Fürsorgepflicht und faires Verfahren. • Kosten- und Gebührenlage: Nach der gesetzlichen Gebührenordnung entsteht die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung; am relevanten Folgetag lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bereits erste Mandatstätigkeiten erfolgt oder Gebühren entstanden waren, sodass eine Rücknahme der Bestellung ohne Kostenfolge möglich war. • Keine Verfahrensverzögerung: Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch die Auswechslung der Pflichtverteidiger eine Verfahrensverzögerung eintreten würde; die von dem Beschuldigten benannten Verteidiger erklärten Verfügbarkeit für die Hauptverhandlung. • Ermessenfehler des Landgerichts: Das Landgericht stützte seine Ablehnung allein auf den Fristablauf und beachtete nicht, dass nach § 142 Abs.1 S.2 StPO bei Fehlen wichtiger Gründe der benannte Verteidiger zu bestellen gewesen wäre; eine Rücknahme nach § 143 StPO war noch möglich. • Auslagenentscheidung: Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind nach entsprechender Anwendung von § 467 Abs.1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts wurden aufgehoben und die vom Beschuldigten benannten Rechtsanwälte A. und B. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Benennungsfrist keine Ausschlussfrist darstellt, der Beschuldigte am Tag der anderweitigen Bestellung noch plausibel und unverzüglich Verteidiger seines Vertrauens benannt hat und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Gebühren oder Auslagen entstanden waren, so dass eine Rücknahme der Erstbestellung ohne Kostenfolge möglich war. Ferner war keine Verfahrensverzögerung zu erwarten. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren wurden der Landeskasse auferlegt.