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Beschluss

20 W 20/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verweisung einer Zivilsache an das Familiengericht ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht lediglich die sachliche Zuständigkeit überprüfte und nicht entschieden hat, dass es sich um eine Familiensache handelt. • Anspruch auf Herausgabe aus Alleineigentum gemäß § 985 BGB kann eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein, wenn die Nutzung durch den anderen Ehegatten in Zusammenhang mit der Trennung steht. • Für die Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist kein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung erforderlich; maßgeblich ist, ob der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse erheblich mitgeprägt ist.
Entscheidungsgründe
Verweisung an Familiengericht bei Herausgabeanspruch aus Alleineigentum eines Ex-Ehegatten • Die sofortige Beschwerde gegen die Verweisung einer Zivilsache an das Familiengericht ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht lediglich die sachliche Zuständigkeit überprüfte und nicht entschieden hat, dass es sich um eine Familiensache handelt. • Anspruch auf Herausgabe aus Alleineigentum gemäß § 985 BGB kann eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein, wenn die Nutzung durch den anderen Ehegatten in Zusammenhang mit der Trennung steht. • Für die Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist kein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung erforderlich; maßgeblich ist, ob der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse erheblich mitgeprägt ist. Die Klägerin ist im Grundbuch als Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks eingetragen. Der Beklagte, ihr ehemaliger Ehegatte, nutzt das Grundstück seit der Trennung der Eheleute allein. Die Klägerin begehrt Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB. Das Amtsgericht Waldbröl veranlasste eine Verweisung des Verfahrens; das Landgericht bestätigte die Zuständigkeitsverweisung an das Familiengericht. Der Beklagte legte gegen die Verweisung sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt und damit das Familiengericht zuständig ist. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; das Landgericht hat zu Recht an das Familiengericht verwiesen. • Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat keine weitergehende Bindungswirkung, weil das Amtsgericht nur die sachliche Zuständigkeit der Zivilabteilung geprüft und nicht die Frage der Familiensache entschieden hat. • Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen solche Verfahren, die Ansprüche zwischen (ehemals) Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen; der Begriff des Zusammenhangs ist großzügig auszulegen und verlangt nicht, dass der familienrechtliche Bezug den gesamten Streit bestimmt. • Herausgabeansprüche aus Alleineigentum (§ 985 BGB) fallen jedenfalls dann unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wenn ein Ehegatte dem anderen die Nutzung während der Ehe überließ und nach § 1568b Abs. 1 BGB kein gemeinsames Eigentum besteht, wie hier unstreitig der Fall ist. • Ein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, ob der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht durfte das Verfahren an das Familiengericht verweisen, weil der Herausgabeanspruch aus Alleineigentum in engem Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft steht. Die Bindungswirkung des früheren Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts begrenzt sich auf die dort geprüfte Frage der sachlichen Zuständigkeit und umfasst nicht die Feststellung, ob es sich um eine Familiensache handelt. Mangels eines erforderlichen besonderen zeitlichen Zusammenhangs bleibt die großzügige Auslegung des Begriffs ‚Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe‘ maßgeblich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.