Beschluss
2 Wx 188/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine testamentarische Bestimmung, die zur Erbeinsetzung lediglich ein Ereignis (z. B. ‚wer mir in den letzten Stunden beisteht‘) als Auslöser angibt, ist unbestimmt und verletzt § 2065 BGB.
• Die Bestimmtheit der benannten Person kann nicht dadurch ersetzt werden, dass Dritte (Krankenblatt, Personal) eine Person als ‚Bezugsperson/Angehörigen‘ vermerken.
• Zur Prüfung, ob eine letztwillige Verfügung hinreichend bestimmt ist, darf das Nachlassgericht nicht an Stelle des Erblassers wertend eine Person auswählen; ergibt die Auslegung keine eindeutige Bestimmung, ist die Verfügung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Erbeinsetzung durch Ereignisbestimmung verstößt gegen § 2065 BGB • Eine testamentarische Bestimmung, die zur Erbeinsetzung lediglich ein Ereignis (z. B. ‚wer mir in den letzten Stunden beisteht‘) als Auslöser angibt, ist unbestimmt und verletzt § 2065 BGB. • Die Bestimmtheit der benannten Person kann nicht dadurch ersetzt werden, dass Dritte (Krankenblatt, Personal) eine Person als ‚Bezugsperson/Angehörigen‘ vermerken. • Zur Prüfung, ob eine letztwillige Verfügung hinreichend bestimmt ist, darf das Nachlassgericht nicht an Stelle des Erblassers wertend eine Person auswählen; ergibt die Auslegung keine eindeutige Bestimmung, ist die Verfügung unwirksam. Die Erblasserin verstarb am 25.02.2013 und hinterließ mehrere notarielle Verfügungen sowie handschriftliche Schreiben. In einem Schreiben vom 01.09.2009 hieß es unter anderem: ‚Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles.‘ Die Beteiligten zu 1) und 2) trugen als Nichte und deren Ehemann Erbenstellung aus einem handschriftlichen Testament vom 05.07.1999 vor. Der Beteiligte zu 3), ein früherer Nachbar, beantragte hingegen Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe mit der Begründung, er habe der Erblasserin in den letzten Stunden beigestanden und sei im Krankenblatt als Bezugsperson genannt gewesen. Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) ab; dessen Beschwerde blieb beim Senat ohne Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist § 2065 BGB: Der Erblasser muss den Bedachten so bestimmen, dass dessen Person zuverlässig aus der Verfügung festgestellt werden kann; eine übermäßige Bestimmung durch Dritte ist unzulässig. • Die Formulierung ‚wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles‘ benennt nur das auslösende Ereignis, nicht aber die Person; sowohl der Begriff ‚beistehen‘ als auch der zeitliche Begriff ‚in den letzten Stunden‘ sind unbestimmt und interpretationsbedürftig. • Eine zulässige Auslegung darf Wertungen zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers vornehmen; hier ist die Verfügung aber derart unbestimmt, dass Auslegung kein eindeutiges Ergebnis liefern kann und damit das Drittbestimmungsverbot greift. • Das Nachlassgericht hat zutreffend festgestellt, dass zur Feststellung, ob der Beteiligte zu 3) die Kriterien erfüllt habe, eine wertende Prüfung notwendig wäre, die das Gericht an die Stelle des Erblassers treten lassen würde. • Der Eintrag des Beteiligten zu 3) im Krankenblatt als ‚Angehöriger/Bezugsperson‘ ist kein testamentarischer Akt und ersetzt nicht die erforderliche Bestimmung der Person im Sinne von § 2065 BGB; damit folgt der Senat dem angegriffenen Beschluss und der Auffassung des Nachlassgerichts. • Vergleiche mit abweichenden Entscheidungen (z. B. OLG Frankfurt) sind unbehelflich, weil hier keine vergleichbare vorherige Bestimmung durch den Erblasser vorliegt; entscheidend ist die fehlende objektive Bestimmbarkeit des Bedachten im konkreten Schriftstück. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 3) als Alleinerben ausweist, zu Recht abgelehnt, weil die Verfügung der Erblasserin vom 01.09.2009 keine hinreichend bestimmte Erbeinsetzung enthält und damit gegen § 2065 BGB verstößt. Der Vermerk im Krankenblatt begründet keine testamentarische Bestimmung. Die Beschwerdeführerkosten sind dem Beteiligten zu 3) aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.