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Beschluss

27 UF 140/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bereits erfolgter Auszahlung von Anrechten an beiden Ehegatten ist bei Kürzungen der späteren Versorgung wegen Abfindungen der tatsächlich zu erwartende (gekürzte) Versorgungsbetrag auszugleichen. • Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und die Beteiligten keine Einwendungen gegen das schriftlichen Verfahren erheben (§ 68 Abs. 3 FamFG). • Die Entscheidung des BGH, wonach in einem Fall nur eines Ehegatten die ungekürzte Versorgung zugrunde zu legen sei, ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen beide Ehegatten Abfindungen erhalten und hieran beide partizipiert haben.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Ausgleich nur der gekürzten Beamtenversorgung bei beiderseitiger Abfindung • Bei bereits erfolgter Auszahlung von Anrechten an beiden Ehegatten ist bei Kürzungen der späteren Versorgung wegen Abfindungen der tatsächlich zu erwartende (gekürzte) Versorgungsbetrag auszugleichen. • Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und die Beteiligten keine Einwendungen gegen das schriftlichen Verfahren erheben (§ 68 Abs. 3 FamFG). • Die Entscheidung des BGH, wonach in einem Fall nur eines Ehegatten die ungekürzte Versorgung zugrunde zu legen sei, ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen beide Ehegatten Abfindungen erhalten und hieran beide partizipiert haben. Die Ehegatten stritten im Versorgungsausgleich über Anrechte des Ehemanns aus einem Beamtenverhältnis beim Bundesministerium für Familie (Personal-Nr. XXX/006XXXX) und über Abfindungen aus Tätigkeiten beim Europäischen Patentamt. Beide Ehegatten hatten während der Ehe Anrechte beim Europäischen Patentamt erworben und diese jeweils durch Abfindungen ausgezahlt bekommen. Die Antragstellerin verwendete ihre Abfindung mit dem Antragsgegner gemeinsam für eine Immobilie, die später veräußert wurde. Das Amtsgericht legte die ungekürzte Beamtenversorgung des Antragsgegners der Ausgleichsberechnung zugrunde; der Antragsgegner beschwerte sich und rügte außerdem das Fehlen einer mündlichen Verhandlung. Die weitere Beteiligte legte vorsorglich eine Alternativberechnung mit gekürzter Versorgung vor. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Beschwerde teilweise stattgegeben. • Verfahrensfrage: Keine mündliche Verhandlung erforderlich (§ 68 Abs. 3 FamFG bzw. § 221 FamFG), weil die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, keine Einwendungen gegen das schriftliche Verfahren erhoben wurden und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. • Sachliche Würdigung: Die im erstinstanzlichen Beschluss zugrunde gelegte ungekürzte Beamtenversorgung des Antragsgegners entspricht nicht der voraussichtlichen tatsächlichen Versorgung, da seine Versorgung bei Pensionsbeginn wegen vorheriger Abfindungszahlung für Europäisches-Patent-Amt-Anrechte gem. §§ 55, 56 BeamtVG gekürzt wird. • Vergleich mit BGH-Rechtsprechung: Der vom Amtsgericht herangezogene BGH-Beschluss (XII ZB 137/91) betrifft einen anders gelagerten Fall, in dem nur ein Ehegatte von einer Abfindung profitierte; dort konnte die ungekürzte Versorgung einbezogen werden, weil der andere Ehegatte nicht an der Abfindung teilhatte. • Unterschiedliche Rechtsfolgen und Vermögensverhältnisse: Hier haben jedoch beide Ehegatten Abfindungen erhalten und gemeinsam in eine Immobilie investiert, die Erlöse wurden beiden zugänglich; damit fehlt die einseitige Vorteilslage, die den Ansatz der ungekürzten Versorgung rechtfertigen würde. • Halbteilungsgrundsatz: Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, nur die tatsächlich zu erwartende (gekürzte) Versorgung des Antragsgegners auszugleichen, um eine unbillige Benachteiligung zu vermeiden. • Praktische Durchführung: Die von der weiteren Beteiligten vorgelegte Alternativberechnung mit einem gekürzten Versorgungswert von 287,46 € und einem Ausgleichswert von 143,73 € wurde von den Parteien nicht bestritten und ist Grundlage der Anpassung. Die Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache begründet: Statt der zuvor zugrunde gelegten ungekürzten Beamtenversorgung ist im Versorgungsausgleich der gekürzte, tatsächlich zu erwartende Versorgungsbetrag des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 7. zugrunde zu legen. Im Wege der internen Teilung wurde zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 143,73 € monatlich (bezogen auf den 31.10.2003) übertragen. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.