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Beschluss

2 Wx 220/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Annahme an Kindes Statt nach altem Recht begründet nur eine schwache Wirkung; sie schafft kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. • Nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptionsG i.V.m. §1770 BGB n.F. bleiben Altadoptionen, bei denen der Angenommene am 01.01.1977 volljährig war, in ihrer schwachen Wirkung erhalten; die Wirkungen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. • Eine nachträgliche Verwandtschaftsbegründung durch Überleitung in eine starke Adoption ist nur durch Wiederholung der Adoption nach Art.12 §7 Abs.2 AdoptionsG und unter den Voraussetzungen des §1772 BGB möglich. • Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil mangels Verwandtschaft kein Erbrecht der Angenommenen nach §1925 BGB besteht.
Entscheidungsgründe
Altadoption (Annahme an Kindes Statt) begründet kein Verwandtschaftsverhältnis zu Verwandten des Annehmenden • Eine Annahme an Kindes Statt nach altem Recht begründet nur eine schwache Wirkung; sie schafft kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. • Nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptionsG i.V.m. §1770 BGB n.F. bleiben Altadoptionen, bei denen der Angenommene am 01.01.1977 volljährig war, in ihrer schwachen Wirkung erhalten; die Wirkungen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. • Eine nachträgliche Verwandtschaftsbegründung durch Überleitung in eine starke Adoption ist nur durch Wiederholung der Adoption nach Art.12 §7 Abs.2 AdoptionsG und unter den Voraussetzungen des §1772 BGB möglich. • Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil mangels Verwandtschaft kein Erbrecht der Angenommenen nach §1925 BGB besteht. Die Beteiligte zu 1) (Jahrgang 1947) war 1956 durch Annahme an Kindes Statt von einem Bruder der Erblasserin angenommen worden. Sie beantragte beim Nachlassgericht einen Teilerbschein, der sie als Miterbin der Erblasserin zu mindestens 1/12 ausweist. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Adoption habe keine Wirkung für die Verwandten des Annehmenden entfaltet, sodass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin bestehe. Die Beteiligte legte Beschwerde ein; das Amtsgericht legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Rechtsgrundlage und Begrifflichkeit: Die Beteiligte wurde 1956 nach dem bis 31.12.1976 geltenden Adoptionsrecht an Kindes Statt angenommen; dieses Recht begründete nach §§1757,1763 BGB a.F. nur eine schwache Wirkung zwischen Annehmendem und Angenommenem und ließ die Verwandtschaft zur leiblichen Familie bestehen (§1764 BGB a.F.). • Übergangsregelung: Nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptionsG sind Altadoptionen, bei denen der Angenommene am 01.01.1977 volljährig war, auf die Vorschriften über die Annahme Volljähriger (insbesondere §1770 BGB n.F.) zu übertragen. • Rechtsfolge der Überleitung: Nach §1770 Abs.1 Satz1 BGB n.F. erstrecken sich die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden; §1770 Abs.2 BGB n.F. belässt die Rechte und Pflichten zu den Verwandten der Ursprungsfamilie unberührt. Damit blieb die Annahme der Beteiligten bei ihrer schwachen Wirkung. • Nachholung bzw. Stärkung der Wirkung: Art.12 §7 Abs.2 AdoptionsG in Verbindung mit §1772 BGB ermöglicht eine Wiederholung der Adoption, die unter bestimmten Voraussetzungen die starke Wirkung begründen könnte; eine solche Wiederholung wurde hier nicht vorgenommen. • Verfassungs- und EMRK-rechtliche Bedenken: Eine Diskriminierung nach Art.14 EMRK liegt nicht vor; einschlägige EGMR-Entscheidungen betreffen andere Konstellationen und sind nicht übertragbar. • Ergebnisfolgerung: Mangels Verwandtschaft zwischen der Beteiligten und der Erblasserin besteht kein Erbrecht der Beteiligten nach §1925 BGB; daher war der Erbscheinsantrag zu Recht zurückzuweisen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beteiligte hat keinen Erbscheinanspruch, weil die 1956 erfolgte Annahme an Kindes Statt nach altem Recht nur eine schwache Wirkung entfaltet und kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden, insbesondere zur Erblasserin, begründet hat. Die Übergangsregelung des Art.12 §1 Abs.1 AdoptionsG und §1770 BGB n.F. lässt diese schwache Wirkung bestehen; eine nachträgliche Stärkung der Adoption wäre nur durch Wiederholung nach Art.12 §7 Abs.2 AdoptionsG in Verbindung mit §1772 BGB möglich, was nicht erfolgt ist. Daher war der Erbscheinsantrag zu Recht abgelehnt worden; die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.