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Beschluss

11 Wx 92/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine GmbH darf nur dann nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung keinerlei verteilungsfähige Masse für die Gläubiger mehr vorhanden ist. • Für die Annahme von Vermögenslosigkeit reicht eine bloße Unterbilanz, Überschuldung oder das Vorliegen erheblicher Steuerschulden nicht aus; bereits geringes verwertbares Vermögen steht der Vermögenslosigkeit entgegen. • Das Registergericht hat die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit besonders sorgfältig von Amts wegen zu ermitteln; die Überzeugung von Vermögenslosigkeit muss auf ausreichenden Ermittlungen beruhen. • Vorgelegene Bilanzen und konkrete Nachweise über Forderungen, Vorräte oder Kassenbestände sind maßgeblich für die Bewertung der gegenwärtigen Vermögenslage und können die Annahme von Vermögenslosigkeit widerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Amtslöschung der GmbH mangels verteilungsfähiger Masse • Eine GmbH darf nur dann nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung keinerlei verteilungsfähige Masse für die Gläubiger mehr vorhanden ist. • Für die Annahme von Vermögenslosigkeit reicht eine bloße Unterbilanz, Überschuldung oder das Vorliegen erheblicher Steuerschulden nicht aus; bereits geringes verwertbares Vermögen steht der Vermögenslosigkeit entgegen. • Das Registergericht hat die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit besonders sorgfältig von Amts wegen zu ermitteln; die Überzeugung von Vermögenslosigkeit muss auf ausreichenden Ermittlungen beruhen. • Vorgelegene Bilanzen und konkrete Nachweise über Forderungen, Vorräte oder Kassenbestände sind maßgeblich für die Bewertung der gegenwärtigen Vermögenslage und können die Annahme von Vermögenslosigkeit widerlegen. Die Gesellschaft, tätig im Groß- und Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen, wehrt sich gegen die beabsichtigte Amtslöschung wegen angeblicher Vermögenslosigkeit. Die Stadt erließ wegen erheblicher Steuerschulden Gewerbeuntersagungen gegen Geschäftsführer und führte ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das im Vergleich endete. Das Amtsgericht Mannheim kündigte die Löschung der GmbH im Handelsregister an; ein zunächst eingereichter Widerspruch wurde als unzureichend legitimiert zurückgewiesen. Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und legte Bilanzunterlagen für 2012 und 2013 sowie Vollmachten vor. Das Registergericht hielt trotz der Unterlagen an der Annahme der Vermögenslosigkeit fest; das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Beschwerde und zusätzliche Erkundigungen bei Finanzamt und Schuldnerverzeichnis wurden eingeholt. • Anwendbare Norm ist § 394 Abs. 1 FamFG; Löschung wegen Vermögenslosigkeit setzt das Fehlen jedweder verteilungsfähiger Masse voraus und unterscheidet sich von Unterbilanz oder Überschuldung. • Wegen der gravierenden Folgen einer Löschung hat das Registergericht die tatsächlichen Voraussetzungen besonders sorgfältig und von Amts wegen zu ermitteln; die Überzeugung von Vermögenslosigkeit muss auf konkreten Ermittlungen beruhen. • Erhebliche Steuerschulden oder frühere Vollstreckungsmängel begründen Vermögenslosigkeit nicht automatisch; maßgeblich sind die aktuellen Verhältnisse. • Die vorgelegte Bilanz 2012 weist trotz negativem Eigenkapital noch nennenswerte Aktiva wie Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und Kassenbestand aus; konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit fehlen. • Die Auskunft des Finanzamts zeigte zwar hohe Rückstände, zugleich weist sie aber Zahlungen der Gesellschaft in 2013 und es gilt die gegenwärtige Vermögenssituation als maßgeblich. • Das Schuldnerverzeichnis ergab keine Eintragungen und die Bilanz 2013 weist erneut Vorräte, Forderungen und Kassenbestand auf, die zusammen eine verteilungsfähige Masse darstellen. • Unter Berücksichtigung aller Umstände mag eine krisenhafte Lage vorliegen, jedoch ergeben die Ermittlungen keine hinreichende Überzeugung i.S.d. § 394 Abs. 1 FamFG, dass keinerlei verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Beschwerde der Gesellschaft hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts, den Widerspruch gegen die Löschungsankündigung zurückzuweisen, wurde aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor, weil die vorgelegten Bilanzen und Ermittlungen verteilungsfähiges Vermögen in Form von Forderungen, Vorräten, sonstigen Vermögensgegenständen und Kassenbeständen erkennen lassen. Das Registergericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass keinerlei verwertbare Masse für Gläubiger vorhanden ist. Mangels überzeugender Belege für vollständige Vermögenslosigkeit ist die Löschung zu unterlassen; die Sache ist somit zu Gunsten der Gesellschaft entschieden, die fortbesteht und deren Eintrag im Handelsregister nicht gelöscht wird.