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Urteil

24 U 23/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger können von Dritten Zustimmung zur Löschung vormerkungswidriger Zwangssicherungshypotheken verlangen (§§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB). • Einwendungen aus dem der Vormerkung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis stehen dem Löschungsanspruch nach Eigentumsumschreibung nicht entgegen; Zurückbehaltungsrechte sind vom Einwendenden darzulegen und zu beweisen (§ 320 BGB). • Bestehende Urkunden und vorliegende Vorbringen können ein pauschales Bestreiten von Zahlungen entkräften und eine sekundäre Darlegungslast des Bestreitenden auslösen. • Bei Verzögerung der Zustimmung zur Löschung kann der Berechtigte Schadensersatz wegen Verzuges verlangen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Löschung vormerkungswidriger Zwangssicherungshypotheken; Darlegungs- und Beweislast für Einreden • Kläger können von Dritten Zustimmung zur Löschung vormerkungswidriger Zwangssicherungshypotheken verlangen (§§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB). • Einwendungen aus dem der Vormerkung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis stehen dem Löschungsanspruch nach Eigentumsumschreibung nicht entgegen; Zurückbehaltungsrechte sind vom Einwendenden darzulegen und zu beweisen (§ 320 BGB). • Bestehende Urkunden und vorliegende Vorbringen können ein pauschales Bestreiten von Zahlungen entkräften und eine sekundäre Darlegungslast des Bestreitenden auslösen. • Bei Verzögerung der Zustimmung zur Löschung kann der Berechtigte Schadensersatz wegen Verzuges verlangen. Die Kläger verlangen von den Beklagten Zustimmung zur Löschung mehrerer Zwangssicherungshypotheken, die nach Eintragung einer Vormerkung, jedoch vor Eigentumsumschreibung in das Grundbuch eingetragen wurden, ferner Schadensersatz und Feststellung weitergehender Haftung. Die Vormerkung sichert einen Anspruch der Kläger aus einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück; die Verkäufer sind die Eheleute H. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Käufer alle Kaufpreisraten und Werklohnansprüche erfüllt haben und ob daraus Einreden gegen die Löschungszustimmung folgen. Die Beklagten bestritten Zahlungen und machten Gegenansprüche der Verkäufer geltend; sie rügen unzureichende Fristsetzung und behaupten Annahmeverzug der Kläger. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der Hypotheken und zur Zahlung von Schadensersatz; die Beklagten legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die landgerichtlichen Feststellungen bestätigt. • Anspruchsgrundlage: §§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB; die Löschung kann verlangt werden, weil die zur Sicherung dienenden Hypotheken vormerkungswidrig und relativ unwirksam sind. • Einreden der Beklagten aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis greifen nach Eigentumsumschreibung nicht mehr durch; zwischen vertraglicher Fälligkeit und Einrede nach § 320 BGB ist zu unterscheiden und nach Eigentumsumschreibung sind Zurückbehaltungsrechte regelmäßig ausgeschlossen. • Die Beklagten tragen Darlegungs- und Beweislast für behauptete Einreden und Gegenansprüche (§ 320 BGB); pauschale Bestreitungen genügen nicht, insbesondere wenn Urkunden (Notarsschreiben) vorliegen, die Zahlungen bestätigen. • Vorliegend haben die Beklagten keine schlüssigen und hinreichend belegten Ansprüche der Verkäufer in Höhe von 330.000 € bzw. 30.000 € dargetan; die vorgelegten Urkunden sprechen für erfolgte Zahlungen, sodass eine sekundäre Darlegungslast der Kläger nicht entfiel. • Soweit Werklohnansprüche geltend gemacht wurden, sind diese nach Ziffer IX Nr.6 des Kaufvertrags auf tatsächlich erbrachte Bauleistungen beschränkt; die Beklagten haben nicht konkret und werthaltig dargelegt, welche Arbeiten fehlen und welcher Vergütungsanspruch bestünde. • Die Klage auf Schadensersatz wegen Verzuges der Zustimmung zur Löschung ist begründet; ein behaupteter Annahmeverzug der Kläger greift nicht durch, weil die Löschungsbewilligungen unter Auflagen standen und die Beklagten in Verzug geraten sind. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zwischen Vormerkung und Eigentumsumschreibung eingetragenen Zwangssicherungshypotheken nach §§ 888 Abs.1, 883 Abs.2 BGB, weil die Hypotheken vormerkungswidrig sind und die Beklagten keine schlüssigen Einreden oder begründeten Gegenansprüche nach § 320 BGB vorgetragen und bewiesen haben. Die Beklagten sind ferner zum Schadensersatz wegen Verzugs mit der Zustimmung zur Löschung verpflichtet; eine auf Annahmeverzug gestützte Abwehr scheitert an den Auflagen der vorgelegten Löschungsbewilligungen. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden bestätigt, die Revision nicht zugelassen.