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Urteil

6 U 56/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verbandskläger ist aktivlegitimiert, wenn eine erhebliche Zahl seiner Mitglieder auf demselben sachlichen Markt betroffen sein kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). • Bei einer Angebotswerbung nach § 5a Abs. 3 UWG sind Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen vorgesehen; maßgeblich ist, wer das Angebot verantwortet. • Fehlt die Impressumsangabe in einer Printwerbung, kann die Verpflichtung zur unmittelbaren Angabe entfallen, wenn der Verbraucher durch Verweis auf eine Internetseite vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung auf die erforderlichen Angaben zugreifen kann. • Für die Frage, ob eine Information vorenthalten wird, ist entscheidend, ob der Verbraucher die Information zur informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt; im Fall ausschließlichen Bestellens über eine Plattform reichen zugängliche Angaben auf der Angebotsseite aus.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht für fehlende Händlerimpressumsangaben bei Verweis auf Plattformseite • Ein Verbandskläger ist aktivlegitimiert, wenn eine erhebliche Zahl seiner Mitglieder auf demselben sachlichen Markt betroffen sein kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). • Bei einer Angebotswerbung nach § 5a Abs. 3 UWG sind Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen vorgesehen; maßgeblich ist, wer das Angebot verantwortet. • Fehlt die Impressumsangabe in einer Printwerbung, kann die Verpflichtung zur unmittelbaren Angabe entfallen, wenn der Verbraucher durch Verweis auf eine Internetseite vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung auf die erforderlichen Angaben zugreifen kann. • Für die Frage, ob eine Information vorenthalten wird, ist entscheidend, ob der Verbraucher die Information zur informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt; im Fall ausschließlichen Bestellens über eine Plattform reichen zugängliche Angaben auf der Angebotsseite aus. Der Kläger, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Wettbewerbsinteressen, rügt eine Printanzeige der Beklagten, Betreiberin des Internetportals MeinPaket.de, weil diese keine Identität und Anschrift der verkaufenden Händler enthielt. Die Anzeige bewirbt konkrete Waren mit Preisangaben und Rabatt und verweist auf die Webseite, auf der sich per Quellcode die jeweiligen Produktseiten mit Anbieterinformationen öffnen lassen. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und bestritt Aktivlegitimation, rügte Verjährung und meinte, die erforderlichen Händlerangaben stünden auf der Angebotsseite im Internet. Streitgegenstand ist, ob nach § 5a Abs. 3 UWG die Impressumsangaben unmittelbar in der Werbung zu stehen haben oder ein Verweis zur Angebotsseite ausreicht. Das Oberlandesgericht prüfte Aktivlegitimation, Tatbestand der Angebotswerbung und die Wesentlichkeit sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung der Impressumsangaben. • Der Kläger ist aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil zahlreiche Mitglieder vergleichbare Waren anbieten und durch die Bewerbung der Beklagten beeinträchtigt werden können; die Vertriebsform der Beklagten (Plattformvermittlung) steht dem nicht entgegen. • Die streitgegenständliche Anzeige stellt ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG dar, weil sie hinreichend über Produkt und Preis informiert und zur Kaufentscheidung befähigt. • Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Identität und Anschrift des Unternehmers, ggf. des für den Anbietenden Handelnden, als wesentliche Informationen vorgesehen; die Norm trifft den Verantwortlichen der Werbung. • Die normative Auslegung umfasst nicht nur den unmittelbaren Anbieter als potentiellen Vertragspartner, sondern auch Fälle, in denen der Werbende die Angebote Dritter fördert und die Plattformbereitstellung für den Erwerb unerlässlich ist. • Das bloße Fehlen der Impressumsangaben in der Printanzeige erfüllt den Tatbestand des Vorenthaltens nur, wenn der Verbraucher diese Informationen vor der frühestmöglichen informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt. • Da die beworbenen Produkte ausschließlich über die Plattform bestellt werden konnten und die Anbieterangaben auf der Angebotsseite unter „Anbieterinformationen“ sowie über einen Link leicht abrufbar waren, wurden die Informationszwecke des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. • Vor diesem Hintergrund ist die Werbeanzeige nicht geeignet, die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen, sodass kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG besteht. Die Berufung der Beklagten war begründet: die Klage wird abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG verneint, weil die für eine Angebotswerbung nach § 5a Abs. 3 UWG erforderlichen Impressumsangaben dem Verbraucher im konkreten Fall rechtzeitig und zugänglich auf der Angebotsseite der Plattform zur Verfügung standen. Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert, dies ändert jedoch nichts am Fehlen eines Verstoßes; folglich hat die Beklagte gewonnen und die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt. Die Revision wurde zugelassen.