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Beschluss

2 Wx 249/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als Alleinerben ausweist, ist zurückzuweisen, wenn frühere wirksame Testamente und notariell beurkundete Verfügungen andere Erben einsetzen. • Bezugnahmen in einem eigenhändigen Testament auf nicht handschriftliche Entwürfe oder Vorschläge verletzen die Form des § 2247 BGB und sind nach § 125 BGB nichtig, soweit sie wesentliche Verfügungen enthalten. • Widerrufe früherer Verfügungen von Todes wegen richten sich nach §§ 2253 ff. BGB; Erbeinsetzungen in einem notariellen Testament bleiben maßgeblich, wenn spätere handschriftliche Verfügungen nur Einzelgegenstände zuwenden und nicht den wirklichen Willen als Erbeinsetzung erkennen lassen. • Bei der Kostentragung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach § 81 FamFG billiges Ermessen auszuüben; liegt der Antragsteller unter, kann ihm die Kostentragung auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Erbscheinantrag: Alleinerbenstellung und Formnichtigkeit handschriftlicher Bezugnahme • Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Antragsteller als Alleinerben ausweist, ist zurückzuweisen, wenn frühere wirksame Testamente und notariell beurkundete Verfügungen andere Erben einsetzen. • Bezugnahmen in einem eigenhändigen Testament auf nicht handschriftliche Entwürfe oder Vorschläge verletzen die Form des § 2247 BGB und sind nach § 125 BGB nichtig, soweit sie wesentliche Verfügungen enthalten. • Widerrufe früherer Verfügungen von Todes wegen richten sich nach §§ 2253 ff. BGB; Erbeinsetzungen in einem notariellen Testament bleiben maßgeblich, wenn spätere handschriftliche Verfügungen nur Einzelgegenstände zuwenden und nicht den wirklichen Willen als Erbeinsetzung erkennen lassen. • Bei der Kostentragung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach § 81 FamFG billiges Ermessen auszuüben; liegt der Antragsteller unter, kann ihm die Kostentragung auferlegt werden. Der Erblasser verfasste zahlreiche Verfügungen von Todes wegen, darunter notarielle Testamente vom 07.12.2004 und 17.12.2007 sowie mehrere handschriftliche Testamente (u.a. 30.11.2012, 03.12.2010). In dem notariellen Testament vom 17.12.2007 setzte er mehrere Kinder und Enkel als Erben ein und behielt Vermächtnisse vor. Der Beteiligte zu 6) beantragte zunächst einen Miterbschein und später einen Alleinerbschein, mit dem er als Alleinerbe ausgewiesen werden sollte; eine Mitbeteiligte trat dem entgegen. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, dass frühere Testamente den Beteiligten zu 6) nicht als Alleinerben einsetzen und das Testament vom 30.11.2012 formnichtig sei, soweit es auf einen nicht handschriftlichen Vorschlag Bezug nimmt. Der Beteiligte legte Beschwerde ein, die das OLG Köln zurückwies. • Rechtslage und Bindungswirkung früherer Verfügungen: Verfügungen vor dem notariellen Testament vom 17.12.2007 sind durch spätere Testamente gemäß §§ 2253 ff. BGB widerrufen oder gegenstandslos geworden; der Erbvertrag mit Vermächtnis wurde durch Rücktritt aufgehoben (§§ 2293, 2296 BGB). • Auslegung und Wirksamkeit handschriftlicher Verfügungen: Handschriftliche Testamente, die auf nicht handschriftliche Schriftstücke (z. B. Entwürfe der Notarin) Bezug nehmen, entsprechen nicht der Form des § 2247 BGB und sind nach § 125 BGB nichtig, wenn die Bezugnahme wesentliche Verfügungen enthält. Eine solche Bezugnahme ist im Testament vom 30.11.2012 enthalten und macht dieses insgesamt unwirksam (§ 2085 BGB), weil die wesentlichen Verfügungen nicht im handschriftlichen Teil andeutungsweise erkennbar sind. • Unterscheidung Erbeinsetzung versus Vermächtnis: Zuwendungen einzelner Gegenstände sind grundsätzlich nach § 2087 BGB als Vermächtnisse zu behandeln; nur wenn diese Einzelgegenstände den wesentlichen Nachlass ausmachen, kommen Erbeinsetzungen nach § 2087 Abs.1 BGB in Betracht. Selbst unter Zugrundelegung dieser engeren Auslegung würde der Beteiligte zu 6) nicht Alleinerbe, da weitere Erben verbleiben. • Wirkung von Enterbungen und Eintritt der Abkömmlinge: Enterbungen eines Kindes erstrecken sich regelmäßig nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten nach §§ 1924 ff. BGB an die Stelle des Enterbten, sofern nicht ein anderer Erblasserwille erkennbar ist. • Kostenentscheidung: Im Verfahren nach dem FamFG ist die Kostenverteilung nach § 81 FamFG nach billigem Ermessen vorzunehmen; da der Antragsteller unterlegen ist, war es angemessen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; die Zurückweisung war daher kostenpflichtig zu behandeln und die Kostenentscheidung vom OLG gemäß § 84 FamFG getroffen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Alleinerbscheins wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass nach Würdigung der Testamente insbesondere das notarielle Testament vom 17.12.2007 und gegebenenfalls das Testament vom 03.12.2010 eine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 6) nicht begründen. Das handschriftliche Testament vom 30.11.2012 ist insoweit formnichtig, als es auf einen nicht handschriftlichen Vorschlag Bezug nimmt; dadurch ist es insgesamt unwirksam, weil die wesentlichen Verfügungen darin liegen. Somit steht dem Beteiligten zu 6) kein Alleinerbschein zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beteiligten zu 6) auferlegt, da er unterlegen ist und dies nach § 81 FamFG dem billigen Ermessen entspricht.