Beschluss
2 Ws 601/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG kann nur erhoben werden, wenn im konkreten Einzelfall bezifferbare barer Auslagen für Transport oder Verpackung anfallen.
• Die Neufassung der Nr. 9003 KV GKG bezweckt, nur noch ersatzfähige barer Auslagen abzudecken, nicht den justizinternen Verwaltungsaufwand.
• Die Einlegung einer Akte in ein Anwaltsfach — auch bei Standortwechsel zwischen Behörden — begründet für sich noch keine erstattungsfähigen baren Auslagen und rechtfertigt die Pauschale nicht.
Entscheidungsgründe
Aktenversendungspauschale nur bei bezifferbaren baren Auslagen • Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG kann nur erhoben werden, wenn im konkreten Einzelfall bezifferbare barer Auslagen für Transport oder Verpackung anfallen. • Die Neufassung der Nr. 9003 KV GKG bezweckt, nur noch ersatzfähige barer Auslagen abzudecken, nicht den justizinternen Verwaltungsaufwand. • Die Einlegung einer Akte in ein Anwaltsfach — auch bei Standortwechsel zwischen Behörden — begründet für sich noch keine erstattungsfähigen baren Auslagen und rechtfertigt die Pauschale nicht. Die Staatsanwaltschaft gewährte einer Beschuldigten durch ihren Verteidiger Akteneinsicht und sandte die Verfahrensakte als "Einschreiben"; tatsächlich ging die Akte beim Amts-/Landgericht K. ein und wurde im Anwaltsfach abgelegt. Die Gerichtskasse berechnete dem Verteidiger eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 Euro. Die Beschuldigte legte Erinnerung ein; das Amtsgericht erklärte die Rechnung für gegenstandslos. Die Bezirksrevisorin des Landgerichts legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und vertrat, die Pauschale sei nach dem Wortlaut und der Gesetzesänderung weiterhin zu erheben, da zumindest Benzinkosten angefallen seien. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und gab die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zur Entscheidung. • Prüfungsumfang und Zuständigkeit: Die weitere Beschwerde war zulässig, über die Sache entschied der Senat in Dreierbesetzung. • Auslegung der Nr. 9003 KV GKG: Nach der Neufassung durch das 2. KostRModG soll die Pauschale Ersatz für barer Auslagen für Transport und Verpackung sein, nicht für justizinternen Verwaltungsaufwand. • Wortlaut und Gesetzesmaterialien: Aus den Materialien ergibt sich, dass nur tatsächlich angefallene, grundsätzlich bezifferbare barer Auslagen erstattungsfähig sind; der Begriff "bar" verlangt einen konkreten Geldbetrag. • Praxisrelevanz und Zumutbarkeit: Justizintern anfallende Gemeinkosten und nicht bezifferbare Aufwendungen (z. B. anteilige Wartungs- oder Anschaffungskosten) sind keine barer Auslagen; in vielen Fällen erfolgt Aktenversand im Rahmen von Sammeltransporten, so dass keine zusätzlichen bezifferbaren Transportkosten entstehen. • Anwendung auf den Fall: Die Einlage der Akte in ein Anwaltsfach — selbst bei Versand an ein anderes Gericht — stellt regelmäßig nur justizinternen Verwaltungsaufwand oder Sammeltransport dar; es sind keine gesondert bezifferbaren baren Auslagen nachgewiesen worden. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis konkreter, bezifferbarer barer Auslagen kann die Gerichtskasse die Pauschale nicht berechnen; die Entscheidung des Landgerichts ist überzeugend und rechtlich tragfähig. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG darf nur erhoben werden, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang tatsächlich bezifferbare barer Auslagen für Transport oder Verpackung angefallen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung getreten ist. Die bloße Einlage der Akte in ein Anwaltsfach — auch wenn dies an einem anderen Ort erfolgt — begründet solche Auslagen nicht. Da im vorliegenden Fall keine konkret bezifferbaren baren Auslagen vorgetragen oder nachgewiesen wurden, durfte die Pauschale nicht erhoben werden; deshalb bleibt der Beschluss des Landgerichts bestehen und die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird verworfen.