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Beschluss

11 U 70/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Auftragnehmers gegen die Abweisung von Nachforderungsansprüchen wegen Bauzeitverlängerung ist unbegründet, wenn eine konkret bauablaufbezogene Darstellung von Bausoll und Bauist fehlt. • Die Erteilung umfangreicher Nachtragsaufträge entbindet den Auftragnehmer nicht von der Darlegungspflicht, inwiefern daraus nicht bereits alle Mehrkosten abgedeckt oder Verzögerungen ausgeglichen wurden. • Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Anordnung oder Behinderung setzen jeweils die Darlegung der Anordnung, des Verschuldens oder der konkreten Auswirkung auf den Bauablauf sowie eine nachvollziehbare Schadensberechnung voraus (vgl. § 2 Nr. 5 VOB/B, § 6 Nr. 6 VOB/B, § 642 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung für Nachforderungen mangels konkreter bauablaufbezogener Darlegung • Die Berufung des Auftragnehmers gegen die Abweisung von Nachforderungsansprüchen wegen Bauzeitverlängerung ist unbegründet, wenn eine konkret bauablaufbezogene Darstellung von Bausoll und Bauist fehlt. • Die Erteilung umfangreicher Nachtragsaufträge entbindet den Auftragnehmer nicht von der Darlegungspflicht, inwiefern daraus nicht bereits alle Mehrkosten abgedeckt oder Verzögerungen ausgeglichen wurden. • Ansprüche auf Mehrvergütung wegen Anordnung oder Behinderung setzen jeweils die Darlegung der Anordnung, des Verschuldens oder der konkreten Auswirkung auf den Bauablauf sowie eine nachvollziehbare Schadensberechnung voraus (vgl. § 2 Nr. 5 VOB/B, § 6 Nr. 6 VOB/B, § 642 BGB). Die Klägerin verlangt Restvergütung aus drei Nachtragspositionen (Vormauerziegel, längere Vorhaltung von Baustelleneinrichtung/Bauleitung/Polier, Vorhaltung von Personal bei Unterbrechung der Konsolbandsanierung) aus einem Umbau-/Sanierungsauftrag für ein Versorgungszentrum. Ausgangsauftrag war 2004 erteilt; später wurden 55 Nachtragsaufträge mit erheblicher Volumenerweiterung vereinbart. Die Klägerin machte geltend, die Bauzeit habe sich durch bauseitige Umstände erheblich verlängert; sie stützte sich auf einen vorgelegten Bauablaufplan, der nicht Bestandteil des Vertrags geworden sei. Das Landgericht wies die Klage ab, da es an einer konkreten Gegenüberstellung von geplantem und tatsächlichem Bauablauf, an Behinderungsanzeigen und an einer nachvollziehbaren Schadensberechnung fehlte. Die Klägerin legte Berufung ein, der Senat schloss sich der Ablehnung an. • Formale Entscheidung: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs.2 ZPO). • Beweis- und Darlegungslast: Für Mehrvergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Bauzeitverlängerung muss der Auftragnehmer konkret darlegen, wie der Bauablauf geplant war (Bausoll), wie er tatsächlich verlief (Bauist), welche Behinderungstatbestände eintraten und welche Auswirkungen diese auf den Ablauf hatten; auch sind mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. • VOB/B und BGB: Ein Anspruch nach § 2 Nr.5 VOB/B setzt eine Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Vertragsinhalts voraus; ein Anspruch nach § 6 Nr.6 VOB/B oder § 642 BGB verlangt Verschulden bzw. Mitwirkungsdefizite und eine bauablaufbezogene Darstellung. Diese Voraussetzungen wurden nicht erfüllt. • Nachtragsbeauftragung: Umfangreiche nachträgliche Aufträge und vereinbarte Vergütungen sprechen dafür, dass Mehrkosten durch die Nachtragsangebote abgegolten oder jedenfalls zu berücksichtigen sind; ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Auftragnehmers können spätere Mehrkosten nicht einfach geltend gemacht werden. • Einzelpositionen: Zu Nachtrag 55 fehlt eine konkrete Darstellung von Behinderungen, Vorbehalten und einer Schadensberechnung; zu Nachtrag 34 fehlt der Nachweis, dass die behaupteten Mehrkosten auf eine dem Beklagten zurechenbare Behinderung zurückgehen; zu Nachtrag 57 fehlt der Nachweis, dass die Unterbrechung fremder Arbeiten dem Beklagten zuzurechnen ist und dass die freigewordenen Arbeitskräfte nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. • Beweiswürdigung und Vortrag: Pauschale Behauptungen und der Verweis auf einen nicht vertraglichen Bauablaufplan genügen nicht; erstmals erhobene pauschale Vorbehalte sind unbelegt und ggf. gemäß § 531 ZPO unbeachtlich. • Folgerung: Mangels hinreichender Bauablaufdarstellung und Schadensaufstellung können die geltend gemachten Nachforderungen nicht zugesprochen werden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln bleibt bestehen, weil die Klägerin die erforderlichen bauablaufbezogenen Darlegungen, Behinderungsanzeigen, Vorbehalte gegenüber Nachtragsbeauftragungen und eine nachvollziehbare Berechnung der Mehrkosten nicht erbracht hat. Ansprüche aus § 2 Nr.5 VOB/B, § 6 Nr.6 VOB/B oder § 642 BGB kommen deshalb nicht in Betracht. Der Beschluss stellt ferner klar, dass ohne Nachweis konkreter Anordnungen, Verschulden oder einer detaillierten Gegenüberstellung von Bausoll und Bauist zusätzliche Zahlungen nicht durchsetzbar sind.