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Beschluss

12 UF 105/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gegen eine Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht wird. • Bei Bestimmungsverfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; für die Eröffnung der Beschwerde ist daher ein Beschwerdewert von mehr als 600 EUR erforderlich. • Ist der Beschwerdewert nicht ersichtlich und liegt keine konkrete Festsetzung oder Zulassung der Beschwerde vor, ist die Eingabe als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG zu behandeln und vom Amtsgericht (Familiengericht) abschließend zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde bei fehlendem Beschwerdewert in Kindergeld-Bestimmungsverfahren • Die gegen eine Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht wird. • Bei Bestimmungsverfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; für die Eröffnung der Beschwerde ist daher ein Beschwerdewert von mehr als 600 EUR erforderlich. • Ist der Beschwerdewert nicht ersichtlich und liegt keine konkrete Festsetzung oder Zulassung der Beschwerde vor, ist die Eingabe als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG zu behandeln und vom Amtsgericht (Familiengericht) abschließend zu entscheiden. Die Parteien sind Eltern zweier Kinder (geb. 2005, 2008) und praktizieren seit 2012 ein wöchentliches Wechselmodell. Streit besteht über die Betreuungsanteile und damit über die Bezugsberechtigung für das Kindergeld. Die Antragsgegnerin bezieht Kindergeld für den jüngeren Sohn; der Antragsteller beantragte die Bestimmung seiner Person als Bezugsberechtigter für den älteren Sohn G. Das Amtsgericht bestimmte den Antragsteller zum Bezugsberechtigten. Die Antragsgegnerin rügte, sie habe ein deutliches Betreuungsübergewicht und legte eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Das Amtsgericht legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vor. • Zuständigkeit und Rechtsweg: Verfahren über die Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG sind vermögensrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb als sonstige Unterhaltssachen zu qualifizieren. • Beschwerdevoraussetzungen: Nach § 61 Abs. 1, 2 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 600 EUR beträgt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung lag nicht vor. • Wertfestsetzung: In diesen Familiensachen ist der Beschwerdewert frei zu bemessen; die gesetzliche Regelung des Verfahrenswerts von in der Regel 500 EUR (§ 51 Abs. 3 FamGKG) und die gesetzgeberische Intention, Verfahren geringer Bedeutung zuzuweisen, sprechen dafür, regelmäßig keinen Beschwerdewert über 600 EUR anzunehmen. • Keine Anhaltspunkte für Wertsteigerung: Für eine Erhöhung des Beschwerdewerts wegen Unbilligkeit nach § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG sind Umfang, Schwierigkeit oder besondere Bedeutung erforderlich; dies ist hier nicht dargetan, ebenso wenig rechtfertigt die streitige Führung oder die Dauer der Auszahlung eine Erhöhung. • Verfahrensfolgen: Mangels Überschreitens des Beschwerdewerts ist die als Beschwerde bezeichnete Eingabe unzulässig; sie ist als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG zu behandeln und abschließend vom Familienrichter des Amtsgerichts zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Vorlageverfügung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Eschweiler zurückverwiesen, weil die als Beschwerde bezeichnete Eingabe unzulässig ist, da der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht ersichtlich ist. Die Angelegenheit ist als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG dem Familienrichter zur abschließenden Entscheidung zu übergeben. Eine Werterhöhung zur Eröffnung der Beschwerde war nicht gerechtfertigt, weil weder Umfang, Schwierigkeit noch besondere Bedeutung des Falls dies begründen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.