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Beschluss

15 U 162/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schadenseintritt für anwaltliche Haftungsansprüche durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts tritt mit dem Verweisungsbeschluss ein; danach beginnt die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. • Nach § 51b BRAO a.F. richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Entstehen des Anspruchs/Schadens und nicht nach der subjektiven Erkenntnis des Anspruchsberechtigten. • Sekundäre Schadensersatzansprüche verjähren mit der Verjährung des primären Anspruchs; Bereicherungsansprüche verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, wobei die Kenntnis des Rechtsgrundmangels für den Lauf der Verjährung maßgeblich ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Schadenseintritt bei anwaltlicher Haftung durch Verweisungsbeschluss — Verjährungsbeginn mit Verweisungsbeschluss • Schadenseintritt für anwaltliche Haftungsansprüche durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts tritt mit dem Verweisungsbeschluss ein; danach beginnt die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. • Nach § 51b BRAO a.F. richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Entstehen des Anspruchs/Schadens und nicht nach der subjektiven Erkenntnis des Anspruchsberechtigten. • Sekundäre Schadensersatzansprüche verjähren mit der Verjährung des primären Anspruchs; Bereicherungsansprüche verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, wobei die Kenntnis des Rechtsgrundmangels für den Lauf der Verjährung maßgeblich ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung und mehrere bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche von den Beklagten. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen und die Ansprüche überwiegend als verjährt angesehen. Der Kläger rügt in der Berufung insbesondere, er habe als Rechtslaie die Rechtsfolgen des Verweisungsbeschlusses nicht erkannt, seine Vermögenslage sei durch den Verweisungsbeschluss nicht objektiv verschlechtert worden und daher sei die Verjährung nicht eingetreten. Weiter beanstandet er die Verjährungsbeurteilung zu sekundären Haftungsansprüchen und zu Rückforderungen von Versicherungsprämien, Reisekosten, Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeldern und Kopierkosten. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen und sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen. • Der Senat hält an der Beurteilung des Landgerichts fest, dass der Schadenseintritt für die auf § 51b BRAO a.F. gestützten Ersatzansprüche spätestens mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.02.2000 eingetreten ist, weil damit nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO feststand, dass der Kläger die Mehrkosten zu tragen hat; die Frage der tatsächlichen Kenntnis des Klägers ist unbeachtlich. • Aufgrund des bereits mit dem Verweisungsbeschluss feststehenden Anspruchs war nur noch die Höhe des Schadens zu ermitteln; dies verhindert nicht den Beginn der Verjährung nach § 51b 1. Alt. BRAO a.F. Bereits 2003 war der primäre Anspruch verjährt, auf den die Verjährungsregelungen des Art. 229 EGBGB in Verbindung mit §§ 12, 6 EGBGB anzuwenden sind. • Der sekundäre Schadensersatzanspruch begann mit der Verjährung des primären Anspruchs und verjährte entsprechend später; daher waren auch diese Ansprüche verjährt. • Für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gilt §§ 195, 199 Abs. 1 BGB: Kenntnis von Leistung und Fehlen des Rechtsgrundes begründet Beginn der Verjährung; die tatsächliche Schlussfolgerung des Rechtslaien ist hierfür nicht erforderlich, sodass die beklagtenrelevanten Bereicherungsansprüche verjährt sind. • Soweit der Kläger zur Erstattung von Reisekosten, Such- und Informationskosten oder Kopierkosten vorbringt, hat der Senat keine entgegenstehenden, entscheidungserheblichen Ausführungen festgestellt und verweist auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus § 97 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen, weil die begehrten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche überwiegend verjährt sind. Der Senat sieht den Schadenseintritt mit dem Verweisungsbeschluss eingetreten, wodurch die Verjährungsfristen gemäß § 51b BRAO a.F. und den einschlägigen Übergangsregeln des EGBGB zu laufen begannen. Sekundäre Schadensersatzansprüche verjähren mit Bezug auf den primären Anspruch; bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, da dem Kläger die anspruchsbegründenden Umstände zugerechnet werden. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit den im Beschluss genannten Sicherheitsregelungen.