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Beschluss

12 UF 91/14

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei geringwertigen Anrechten kann das Familiengericht im Rahmen seines Ermessens den Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ausschließen, auch wenn der Versorgungsträger externe Teilung wünscht. • Versorgungsträger sind nicht darauf beschränkt, nominale Bezugsgrößen (z. B. Versorgungspunkte) hälftig zu teilen; sie können das zugrunde liegende Deckungskapital teilen und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren in die Bezugsgröße umrechnen, sofern dadurch eine gleichwertige Teilhabe sichergestellt wird. • Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Ausgleichswerten ist nicht grundsätzlich unzulässig; sie kann sachlich durch unterschiedliche statistische Lebenserwartungen gerechtfertigt sein. • Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Ausschluss geringwertiger Anrechte; Zulässigkeit geschlechtsbezogener Barwertfaktoren • Bei geringwertigen Anrechten kann das Familiengericht im Rahmen seines Ermessens den Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ausschließen, auch wenn der Versorgungsträger externe Teilung wünscht. • Versorgungsträger sind nicht darauf beschränkt, nominale Bezugsgrößen (z. B. Versorgungspunkte) hälftig zu teilen; sie können das zugrunde liegende Deckungskapital teilen und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren in die Bezugsgröße umrechnen, sofern dadurch eine gleichwertige Teilhabe sichergestellt wird. • Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Ausgleichswerten ist nicht grundsätzlich unzulässig; sie kann sachlich durch unterschiedliche statistische Lebenserwartungen gerechtfertigt sein. • Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien waren seit 1997 verheiratet; die Antragstellerin stellte den Scheidungsantrag, das Amtsgericht Brühl sprach die Scheidung und führte den Versorgungsausgleich durch. Dabei schloss das Amtsgericht zwei geringwertige Anrechte des Antragsgegners (betriebliche und private Versorgung) gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich aus. Ein drittes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde nach Vorschlag des Versorgungsträgers geteilt; der Versorgungsträger hatte Versorgungspunkte zugrunde gelegt und einen Ausgleichswert bezeichnet. Die Antragstellerin beschwerte sich gegen den Ausschluss der geringwertigen Anrechte mit der Begründung, die externe Teilung verursache keinen besonderen Verwaltungsaufwand, und gegen die Umrechnung/Hälftung der Versorgungspunkte bei der Zusatzversorgung. Der Antragsgegner verteidigte die Entscheidung des Amtsgerichts. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG liegt vor; materiell hatte die Beschwerde keinen Erfolg. • Zum Ausschluss geringwertiger Anrechte: Das Amtsgericht hat sein Ermessen zutreffend ausgeübt und durfte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von einem Ausgleich absehen, da die Anrechte einen geringen Ausgleichswert haben und keine besonderen Umstände einen Ausgleich erforderten. Der Wunsch des Versorgungsträgers nach externer Teilung rechtfertigt nicht generell die Ausnahme von der Bagatellregelung; die Vorschrift gilt bei interner und externer Teilung gleichermaßen. • Zur Berechnung des Ausgleichswerts bei Versorgungspunkten: Versorgungsträger müssen die Bezugsgröße nicht rein nominal hälftig teilen; sie dürfen das zugrundeliegende Deckungskapital hälftig aufteilen und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Barwertfaktoren alters- und systemabhängig in Versorgungspunkte umrechnen, sofern dadurch eine gleichwertige Teilhabe nach § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG gewährleistet bleibt. Die hier angewandene Methode rechtfertigt den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert. • Zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren: Die Verwendung geschlechtsbezogener Sterbetafeln und daraus abgeleiteter Barwertfaktoren ist sachlich durch unterschiedliche Lebenserwartungen gerechtfertigt und steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG; die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben rechtfertigen keine generelle Unzulässigkeit solcher Faktoren für Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes. • Kostenentscheidung und Verfahrenswert wurden zutreffend festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 25.06.2014 wurde zurückgewiesen. Die Ausgleichsbehauptungen der Antragstellerin waren unbegründet: Das Amtsgericht durfte die beiden geringwertigen Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ausgleichen ausschließen, obwohl die Versorgungsträger externe Teilung verlangten, da keine besonderen Umstände einen Ausgleich erforderten. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert für das Anrecht aus der Zusatzversorgung ist zulässig, weil Versorgungsträger bei der Ermittlung des Ausgleichswerts Ermessensspielräume haben und das Deckungskapital unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren in die Bezugsgröße umrechnen dürfen, um eine gleichwertige Teilhabe zu sichern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.